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   BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96   

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BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96 (https://dejure.org/1998,2780)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1998 - 6 P 1.96 (https://dejure.org/1998,2780)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1998 - 6 P 1.96 (https://dejure.org/1998,2780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Initiativrecht des Gesamtpersonalrates zur Gestaltung der Ausbildung in der Kinderkrankenpflege und Krankenpflege - Bedeutung des Initiativrechts - Mitbestimmung bei der Durchführung der Berufsbildung - Gestaltung von Lehrveranstaltungen bei einer Krankenpflegeausbildung ...

  • Judicialis

    HmbPersVG § 79 Abs. 3 Satz 1; ; HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 6; ; BPersVG § 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht - Initiativrecht des Personalrats zur Gestaltung der Ausbildung in der Kinderkranken- und Krankenpflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1998, 1094 (Ls.)
  • PersR 1998, 331
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.12.1978 - 6 P 12.78

    Lehrziele - Lernziele - Praktische Ausbildung - Mitbestimmung - Gestaltung von

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96
    Diese Ausschlußregelung nimmt nach der Rechtsprechung des Senats zu § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG 1976 Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihrer Gestaltung umfassend aus der Mitbestimmung heraus (Beschluß vom 7. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 12.78 - Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 1 = BVerwGE 57, 168 - Richtlinien über die Lehr- und Lernziele der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst).

    Unter den Begriff der von der Mitbestimmung ausgenommenen "Lehrveranstaltungen" fallen alle Unterweisungen, Anleitungen und Einweisungen im Rahmen der Ausbildung, die das zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendige Wissen sowie die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln (Beschluß vom 7. Dezember 1978, a.a.O.).

    Richtlinien über Lehr- und Lernziele für die praktische Ausbildung von Rechtsreferendaren (BVerwGE 57, 168 = Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 1) entschieden, daß § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG der bundesrahmenrechtlichen Bestimmmung des § 104 Satz 3 BPersVG Rechnung trage, nach der u.a. Entscheidungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind.

    § 104 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG schreibt keine bindende Verpflichtung für die Landesgesetzgeber fest, sondern empfiehlt ihnen lediglich, ihre Mitbestimmungsregelungen so - oder so ähnlich - zu gestalten, wie sie im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen sind (vgl. Beschluß vom 7. Dezember 1978, a.a.O., S. 7 f.; Lorenzen/Schmitt, a.a.O., § 104 Rn. 4).

  • BVerwG, 28.12.1984 - 6 P 5.84

    Mitbestimmung an der Durchführung der Berufsbildung - Mitbestimmung hinsichtlich

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96
    Die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats erstreckt sich - von der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen abgesehen, die die Vorschrift von der Mitbestimmung ausnimmt - auf alle Maßnahmen, die den Gesamtverlauf oder Einzelheiten der Berufsausbildung lenken oder regeln (Beschluß des Senats vom 28. Dezember 1984 - BVerwG 6 P 5.84 - Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 3, S. 6).

    Denn hier fehlt es am unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Berufsbildung (vgl. auch Beschluß vom 28. Dezember 1984, a.a.O.).

  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 556/75

    Ausbildungsverhältnis: Ausgestaltung der schulischen Ausbildung für

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96
    Die traditionelle Krankenpflegeausbildung fällt aus dem üblichen System der dualen Berufsbildung heraus (vgl. zum Ganzen BAG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 556/75 - HAGE 28, 269, 271; BSG, Urteil vom 19. August 1964 - 3 RK 37/61 - BSGE 21, 247, 248 f.).

    Da auch im personalvertretungsrechtlichen Sinne unter den Begriff der "Lehrveranstaltung" - wie dargelegt alle Unterweisungen, Anleitungen und Einweisungen im Rahmen der Ausbildung fallen, die das zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendige Wissen sowie die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, ist auch die praktische krankenpflegerische Ausbildung, die in der Regel durch Mitarbeit auf den Stationen der mit den Krankenpflegeschulen verbundenen Krankenhäuser erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 16. Dezember 1976, a.a.O., 273; BSG, a.a.O., 249), als "Lehrveranstaltung" im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG zu qualifizieren.

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96
    Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 37) die Mitbestimmung nur so weit gehen dürfe, als die spezifischen Interessen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes dies rechtfertigten (sog. "Schutzzweckgrenze").
  • BVerwG, 06.10.1992 - 6 P 25.90

    Initiativrecht des Personalrats - Mitbestimmung bei Anordnung von Mehrarbeit und

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96
    Das Initiativrecht ist vielmehr stets als eine aktive Form der Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts angesehen worden, dem keine eigenständige, d.h. vom Inhalt und Zweck des Mitbestimmungsrechts losgelöste, Bedeutung beizumessen ist (Beschluß vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 4 = PersV 1993, 328).
  • BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93

    Personalvertretungsrecht: Gebrauchmachen vom auf Ausschöpfung der

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht erweitert (BVerwGE 68, 137; 99, 69).
  • BVerwG, 25.10.1983 - 6 P 22.82

    Initiativrecht - Gesetzliche Mitbestimmung - Personalvertretung - Belange der

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht erweitert (BVerwGE 68, 137; 99, 69).
  • BSG, 19.08.1964 - 3 RK 37/61

    Versicherungspflicht einer Krankenschwester in der Angestelltenversicherung -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96
    Die traditionelle Krankenpflegeausbildung fällt aus dem üblichen System der dualen Berufsbildung heraus (vgl. zum Ganzen BAG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 556/75 - HAGE 28, 269, 271; BSG, Urteil vom 19. August 1964 - 3 RK 37/61 - BSGE 21, 247, 248 f.).
  • VG Stuttgart, 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19

    Personalvertretungsrechtliche Maßnahme; Berufsausbildung; Personaleinsatz;

    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.1998 (6 P 1/96) sei Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf gerichtet sei, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung in nicht von der Mitbestimmung ausgenommene Bereiche einzugreifen.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24.03.1998 (6 P 1/96) einen unmittelbaren Ausbildungsbezug verneint für die Frage, ob und in welcher Anzahl haupt- oder nebenamtliche Ausbilder tätig werden sollten.

    Das geschieht etwa mit der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie bezogen auf bestimmte Ausbildungsinhalte/Ausbilder durchgeführt wird, und die Regelung der Art und Weise, wie die Teilnehmer an der Berufsausbildung in den Dienstablauf innerhalb der ausbildenden Dienststellen oder Betriebe eingegliedert werden (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 - 6 P 1/96 -, juris Rnr. 40; Beschluss vom 10.11.1999 - 6 P 12/98 -, juris, Rnr. 19).

    Nicht der Mitbestimmung unterliegt hingegen die Entscheidung über den Personaleinsatz für die Ausbildung, da die Entscheidung, wieviel Personal für die Ausbildung im Haushalt vorgesehen ist, der eigentlichen Durchführung der Berufsausbildung vorgeschaltet ist und deshalb mangels unmittelbaren Ausbildungsbezugs nicht der Mitbestimmung unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 - 6 P 1/96 -, juris Rnr. 41).

    Das BVerwG hat ausdrücklich ausgeführt, dass dies nicht nur die personelle Auswahl von Ausbildern, sondern erst recht die Frage betrifft, ob haupt- oder nebenamtliche Ausbilder tätig werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 - 6 P 1/96 -, juris Rnr. 43).

  • VG Hamburg, 10.05.2011 - 26 FL 31/10

    Mitbestimmung in Angelegenheiten der Berufsbildung

    Sie halte sich in den von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. März 1998 (6 P 1/96) gezogenen Grenzen für die Mitbestimmung des Personalrates.

    Mit diesem Inhalt des Freigabeverfahrens werden die von dem Bundesverwaltungsgericht in der zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz ergangenen Entscheidung vom 24. März 1998 (6 P 1/96) hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG (damals § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG a.F.) gezogenen Grenzen überschritten.

    Zu den nach § 87 Abs. 1 Nr. 18 mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten bei der Durchführung der Berufsbildung gehört die Bestimmung der Räumlichkeiten, in denen die Ausbildung durchgeführt wird (BVerwG, Beschl. v. 24.3.1998, 6 P 1/96).

    Während § 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG dem Schutz der kollektiven Interessen der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten bei der beabsichtigten Eingliederung neuer Beschäftigter dient und sich auf die einzustellende Person, die von ihr auszuübenden Tätigkeiten und ihre Vergütung bezieht (vgl. Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/ Peiseler, BPersVG, 6. Aufl. § 75 Rn. 14), bezieht sich der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG auf die Maßnahmen, die den Gesamtverlauf oder Einzelheiten der Berufsausbildung unmittelbar lenken oder regeln (BVerwG, Beschl. v. 24.3.1998, 6 P 1/96).

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 P 12.98

    Durchführung der Berufsbildung; Mitbestimmung des Personalrates; Quotierung von

    Das Bundesverwaltungsgericht habe die beschriebene Linie seiner Rechtsprechung konsequent fortgesetzt (Beschluß vom 24. März 1998 - BVerwG 6 P 1.96 - PersR 1998, 331).

    Das geschieht etwa mit der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie bezogen auf bestimmte Ausbildungsinhalte/Ausbilder durchgeführt wird, und die Regelung der Art und Weise, wie die Teilnehmer an der Berufsausbildung in den Dienstablauf innerhalb der ausbildenden Dienststellen oder Betriebe eingegliedert werden (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1984 - BVerwG 6 P 5.84 - Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 3 und vom 24. März 1998 - BVerwG 6 P 1.96 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 5).

  • OVG Hamburg, 20.01.2022 - 5 Bf 152/20

    Weisung an Feuerwehrbeamten hinsichtlich Weiterqualifizierung zum

    (aa) § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG bezieht sich auf die Gestaltung der Durchführung der Berufsbildung, etwa im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf, den Ort und die Räumlichkeiten, nicht aber auf individuelle Anordnungen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2018, 5 Bs 65/18, n. v., S. 9 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2017, 25 FLE 10/16, n. v., S. 6 BA; Beschl. v. 10.5.2011, 26 FL 31/10, juris Rn. 20 und 25; zu § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG a. F. vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.3.1998, 6 P 1/96, Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 5, juris Rn. 40).
  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 P 3.06

    Beurteilungsrichtlinie; Ordnung in der Dienststelle; Verhalten; Verhalten der

    Der Landesgesetzgeber ist lediglich gehalten, insgesamt einen Kernbestand echter Mitbestimmungsangelegenheiten vorzusehen (Beschlüsse vom 24. März 1998 - BVerwG 6 P 1.96 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 5 und vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - PersR 2005, 421 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2016 - 20 A 2364/14

    Verwendung des Begriffs der "Maßnahmen vorbereitender Art" als Handlungen der

    Die Erwägungen in den vom Beteiligten in Bezug genommenen Entscheidungen vom 28. Dezember 1984 und vom 24. März 1998 - vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1984 - 6 P 5.84 -, Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 3, und vom 24. März 1998 - 6 P 1.96 -, Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 5 = PersR 1998, 331 = PersV 1998, 557 = ZfPR 1998, 149 = ZTR 1998, 571 - können auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden.
  • BVerwG, 07.11.2006 - 6 PB 15.06

    Personalrat; Personalvertretung; Mitbestimmung; Einstellung; Lehrer; Lehrkraft.

    Die Landesgesetzgeber sind lediglich gehalten, insgesamt einen Kernbestand echter Mitbestimmungsfälle vorzusehen (Beschlüsse vom 24. März 1998 - BVerwG 6 P 1.96 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 5, vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - PersR 2005, 421 und vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 P 3.06 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - PB 15 S 3942/20

    Mitbestimmung des Personalrats bei Entscheidungen von Arbeitsagenturen (hier

    Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht sei "aber stets, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf gerichtet ist, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung in nicht von der Mitbestimmung ausgenommenen Bereichen einzugreifen." Das geschehe "etwa mit der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie durchgeführt wird, und der Regelung der Art und Weise, wie die Teilnehmer an der Berufsausbildung innerhalb der ausbildenden Dienststellen oder Betriebe eingegliedert werden" (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 - 6 P 1.96 -, Juris Rn. 40).
  • OVG Hamburg, 19.05.1998 - Bs PH 7/96

    Mitbestimmung des Personalrats; Initiativrecht; Entlastungsstunden;

    Das Initiativrecht ermöglicht somit lediglich die Ausübung von Mitbestimmungsrechten in aktiver Form (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.1983, BVerwGE 68 S. 137, 139; BVerwG, Beschl. v. 24.03.1998 - BVerwG 6 P 1.96; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.08.1996, PersR 1997 S. 256).
  • OVG Hamburg, 29.09.1998 - Bs PH 6/96

    Mitbestimmung; Schulbehörde; Berufsbildung; Lehrveranstaltungen

    Das Rahmenrecht stellt insoweit nur eine Mindestforderung auf, dem Hamburger Gesetzgeber war es nicht verwehrt, über diesen Rahmen hinauszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.12.1978, BVerwGE 57 S. 168, 170 ff., betr. Richtlinien über die Lehr- und Lernziele der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst; Beschl. v. 24.03.1998 - BVerwG 6 P 1.96, PersR 1998 S. 331, 333 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.02.1984 - OVG Bs PH 11/83; Beschl. v. 13.08.1996, PersR 1997 S. 256; s. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.01.1977, PersV 1980 S. 74).
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