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   VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00   

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VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00 (https://dejure.org/2000,6390)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00 (https://dejure.org/2000,6390)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - PL 15 S 1212/00 (https://dejure.org/2000,6390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Mitbestimmung bei der Lohngestaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfallen des Anspruchs auf Beihilfe für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende einer Kommunune; Mitbestimmungsrecht des Personalrates bezüglich des Ausschlusses der Bewilligung von Beihilfen im Krankheitsfall; Mitbestimmungsrecht wegen Lohngestaltung in ...

  • Judicialis

    LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 5; ; LPVG § 79 Abs. 3 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 5; LPVG § 79 Abs. 3 Nr. 6
    Personalvertretung - Mitbestimmung, Fragen der Lohngestaltung, Dotierungsrahmen, Freiwillige Leistung, Formulararbeitsverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PersR 2001, 218
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1998 - 6 P 6/97 - (BVerwGE 108, 135) ist das Mitbestimmungsrecht aus der § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG entsprechenden Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG als ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen einer generellen Regelung zugänglichen Fragen der Lohngestaltung zu verstehen, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich insoweit um formelle oder materielle Arbeitsbedingungen handelt.

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere, auch vom 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 27.05.1987, PersR 1988, 20; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 13.12.1988 - 15 S 2576/88, ZBR 1990, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.1996, PersR 1997, 535) geteilte Rechtsprechung zum eingeschränkten sachlichen Umfang des Mitbestimmungstatbestandes bei Fragen der Lohngestaltung insoweit aufgegeben und sich nunmehr ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen, soweit diese nicht nur zu der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, sondern auch zu § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG die begriffliche Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen aufgegeben hat (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1998, a.a.O.; vgl. auch BAG, Urteil vom 28.07.1998, BAGE 89, 279).

    Auch besteht nach Kündigung der Beihilfe-Tarifverträge aus dem Jahre 1964 eine die Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ausschließende gesetzliche oder tarifliche Bestimmung insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1998, a.a.O.).

  • BAG, 29.10.1998 - 6 AZR 252/97

    Verjährung von Beihilfeansprüchen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00
    Auch unter Zugrundelegung dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht hier ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG nicht, weil es sich bei der streitigen Regelung nicht um "Fragen der Lohngestaltung" in diesem Sinne handelt, auch wenn man entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Aufwendungsersatz darstellenden Beihilfezahlungen als "Lohn" im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ansehen würde (vgl. aber auch BAG, Urteil vom 17.02.1993, AP Nr. 14 zu § 196 BGB; Urteil vom 15.07.1993, BAGE 73, 333, und Urteil vom 29.10.1998, NZA 1999, 944, wonach Beihilfeansprüche nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB unterfallen, weil Beihilfeleistungen keine Gegenleistung für die vom Berechtigten erbrachten Dienstleistungen darstellten).
  • BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 685/92

    Nachrang der Sozialhilfe gegenüber dem Beihilfeanspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00
    Auch unter Zugrundelegung dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht hier ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG nicht, weil es sich bei der streitigen Regelung nicht um "Fragen der Lohngestaltung" in diesem Sinne handelt, auch wenn man entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Aufwendungsersatz darstellenden Beihilfezahlungen als "Lohn" im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ansehen würde (vgl. aber auch BAG, Urteil vom 17.02.1993, AP Nr. 14 zu § 196 BGB; Urteil vom 15.07.1993, BAGE 73, 333, und Urteil vom 29.10.1998, NZA 1999, 944, wonach Beihilfeansprüche nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB unterfallen, weil Beihilfeleistungen keine Gegenleistung für die vom Berechtigten erbrachten Dienstleistungen darstellten).
  • BAG, 14.06.1994 - 1 ABR 63/93

    Mitbestimmung bei Sonderbonus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00
    Die vollständige Einstellung dieser freiwilligen Leistungen gegenüber allen ab einem bestimmten Stichtag neu eingestellten Arbeitnehmern stellt danach keine Änderung der Verteilungsgrundsätze gegenüber den bis zum 31.03.1998 eingestellten Arbeitnehmern dar, sondern betrifft die Höhe der Gesamtvergütung aller ab dem 01.04.1998 neu eingestellten Arbeitnehmer und damit insoweit den Dotierungsrahmen einer freiwilligen Leistung, dessen Umfang der Arbeitgeber ebenso wie den Zweck der Leistung und den begünstigten Personenkreis im übrigen frei bestimmen kann, ohne insoweit der Mitbestimmung des Personalrats zu unterliegen (vgl. BAGE 37, 206; 77, 86).
  • BAG, 08.12.1981 - 1 ABR 55/79

    Leistungsprämie und Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00
    Die vollständige Einstellung dieser freiwilligen Leistungen gegenüber allen ab einem bestimmten Stichtag neu eingestellten Arbeitnehmern stellt danach keine Änderung der Verteilungsgrundsätze gegenüber den bis zum 31.03.1998 eingestellten Arbeitnehmern dar, sondern betrifft die Höhe der Gesamtvergütung aller ab dem 01.04.1998 neu eingestellten Arbeitnehmer und damit insoweit den Dotierungsrahmen einer freiwilligen Leistung, dessen Umfang der Arbeitgeber ebenso wie den Zweck der Leistung und den begünstigten Personenkreis im übrigen frei bestimmen kann, ohne insoweit der Mitbestimmung des Personalrats zu unterliegen (vgl. BAGE 37, 206; 77, 86).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88

    Personalvertretung; Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere, auch vom 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 27.05.1987, PersR 1988, 20; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 13.12.1988 - 15 S 2576/88, ZBR 1990, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.1996, PersR 1997, 535) geteilte Rechtsprechung zum eingeschränkten sachlichen Umfang des Mitbestimmungstatbestandes bei Fragen der Lohngestaltung insoweit aufgegeben und sich nunmehr ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen, soweit diese nicht nur zu der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, sondern auch zu § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG die begriffliche Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen aufgegeben hat (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1998, a.a.O.; vgl. auch BAG, Urteil vom 28.07.1998, BAGE 89, 279).
  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 357/97

    Mitbestimmungsrecht beim Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere, auch vom 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 27.05.1987, PersR 1988, 20; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 13.12.1988 - 15 S 2576/88, ZBR 1990, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.1996, PersR 1997, 535) geteilte Rechtsprechung zum eingeschränkten sachlichen Umfang des Mitbestimmungstatbestandes bei Fragen der Lohngestaltung insoweit aufgegeben und sich nunmehr ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen, soweit diese nicht nur zu der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, sondern auch zu § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG die begriffliche Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen aufgegeben hat (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1998, a.a.O.; vgl. auch BAG, Urteil vom 28.07.1998, BAGE 89, 279).
  • BAG, 27.05.1987 - 4 AZR 613/86

    Arbeitsentgelt: Vereinbarung der TdL-Richtlinien, Absenkung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere, auch vom 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 27.05.1987, PersR 1988, 20; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 13.12.1988 - 15 S 2576/88, ZBR 1990, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.1996, PersR 1997, 535) geteilte Rechtsprechung zum eingeschränkten sachlichen Umfang des Mitbestimmungstatbestandes bei Fragen der Lohngestaltung insoweit aufgegeben und sich nunmehr ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen, soweit diese nicht nur zu der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, sondern auch zu § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG die begriffliche Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen aufgegeben hat (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1998, a.a.O.; vgl. auch BAG, Urteil vom 28.07.1998, BAGE 89, 279).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.1996 - 1 A 378/93

    Änderungen einer Dienstanweisung; Gewährung von Darlehen; Mitarbeiter ;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere, auch vom 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 27.05.1987, PersR 1988, 20; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 13.12.1988 - 15 S 2576/88, ZBR 1990, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.1996, PersR 1997, 535) geteilte Rechtsprechung zum eingeschränkten sachlichen Umfang des Mitbestimmungstatbestandes bei Fragen der Lohngestaltung insoweit aufgegeben und sich nunmehr ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen, soweit diese nicht nur zu der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, sondern auch zu § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG die begriffliche Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen aufgegeben hat (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1998, a.a.O.; vgl. auch BAG, Urteil vom 28.07.1998, BAGE 89, 279).
  • BVerwG, 16.02.1988 - 6 P 24.86

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Absenkung der Eingangsvergütung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00
    Denn das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ist auch dann gegeben, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme "Fragen der Lohngestaltung" für künftig einzustellende Beschäftigte geregelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1988, PersV 1988, 440).
  • VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05

    Personalrat; Mitbestimmung; Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle;

    Dementsprechend geht auch der Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof (wie schon der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts im oben zitierten Urteil vom 28. Juli 1998) ohne weiteres davon aus, dass der Gesamtpersonalrat einer Stadt gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG B.-W. über "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" mitzubestimmen habe (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2000 - PL 15 S 1212/00 - PersR 2001 S. 218 ff.= juris Rdnr. 20).

    Die Mitbestimmung hat - wie schon der Haushaltsvorbehalt des § 71 Abs. 3 Satz 6 HPVG zeigt - die Höhe der zur Verfügung stehenden Personalmittel zu beachten und nicht über Lohnhöhe und Lohnpolitik zu befinden, die vielmehr Gegenstand der Tarifpolitik sind (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 a.a.O. und Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 a.a.O. jeweils m.w.N.).

    Diese "Maßgabe" betrifft nämlich unmittelbar die Höhe der Gesamtzuwendungen für alle ab dem 1. Juli 2003 neu eingestellten Arbeitnehmer/innen und damit insoweit den Dotierungsrahmen einer wegen der Kündigung der Tarifverträge freiwilligen Leistung, dessen Umfang der Arbeitgeber ebenso mitbestimmungsfrei bestimmen kann wie den Zweck der Leistung und den begünstigten Personenkreis, was auch die Entscheidung umfasst, eine freiwillige Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt für einen von der früheren Regelung nicht erfassten Personenkreis nicht mehr vorzusehen (vgl. Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Dezember 2000 a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 15. und 16. Februar 1988 a.a.O. zur Absenkung der Eingangsvergütung).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2001 - PL 15 S 523/00

    Formularmäßiger Beihilfeausschluss nicht mitbestimmungspflichtig

    Der im Rahmen von Formulararbeits- und -ausbildungsverträgen vereinbarte Ausschluss von Beihilfen im Krankheitsfall unterliegt nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach den §§ 79 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 1 Nr. 5 LPVG (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00 -).

    Hierzu hat der Senat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00 -, der ebenfalls die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit des im Rahmen von Formulararbeits- und -ausbildungsverträgen vereinbarten Ausschlusses von Beihilfen im Krankheitsfall zum Gegenstand hatte, zu § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG bereits ausgeführt:.

    Aus diesem Grund hat der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 12.12.2000 (a.a.O.) bei arbeitsvertraglichen Beihilfeausschlussklauseln der vorliegenden Art auch den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ("Fragen der Lohngestaltung") verneint.

  • VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 111/05

    Personalrat; Mitbestimmung; Neuregelung der Zahlung von Urlaubsgeld

    Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - (PersR 1988, 20) beigetreten (vgl. zu allem BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1987 - 6 P 8/84 - BVerwGE 75, 365 ff. = juris, 15. Februar 1988 - 6 P 21/85 - juris = DVBl. 1988, 692 ff., 16. Februar 1988 - 6 P 24/86 - juris = PersV 1988, 440 f., 15. März 1988 - 6 P 23/87 - juris = ZBR 1988, 257 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - PL 15 S 1212/00 - juris = PersR 2001, 218 f. = PersV 2003, 432 ff.; vgl. auch Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl., 1995, Rdnr. 106; Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst GKÖD 5, Stand: Ergänzungslieferung Juli 2005, Rdnr. 84 bis 86 zu § 75 BPersVG; a.A. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Juni 2005, Rdnr. 550 ff., 553 zu § 74 HPVG).

    Der Senat sieht seine Entscheidung in Übereinstimmung mit den oben zitierten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. und 16. Februar sowie 15. März 1988, die die zeitlich beschränkte Absenkung von Eingangsvergütungen neu einzustellender Arbeitnehmer betrafen, sowie in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 12. Dezember 2000 (- PL 15 S 1212/00 - juris = PersR 2001, 218 = PersV 2003, 432 ff.).

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