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   BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01   

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BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01 (https://dejure.org/2002,2102)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.2002 - 6 P 2.01 (https://dejure.org/2002,2102)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 (https://dejure.org/2002,2102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    SBG §§ 2, 49
    Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten; Stäbe von Verbänden und Großverbänden; ortsfeste Einrichtungen; nicht aktive Truppenteile.

  • Wolters Kluwer

    Bundeswehr - Soldatenbeteiligung - Militärische Verbände - Vertrauensperson - Personalrat

  • Judicialis

    SBG § 2; ; SBG § 49

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 518 (Ls.)
  • PersR 2002, 205
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.06.1999 - 6 P 6.98

    Zweitwahlrecht - der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich.

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01
    a) Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4013, wählen Soldaten Personalvertretungen nur dann, wenn sie keinem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehören (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 3 f.).

    a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die unterschiedliche Behandlung von Soldaten und anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst innerhalb und außerhalb der Streitkräfte bei der Zuerkennung von Beteiligungsrechten verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 6 f. m.w.N.).

    Hier gelten die Gründe für das Vertrauenspersonenmodell als spezielle Form der Soldatenbeteiligung - das funktionale Prinzip von Befehl und Gehorsam, Besonderheiten in Personal- und Organisationsstrukturen sowie in den funktionellen Abläufen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999, a.a.O., S. 6 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 360 ff.) - weniger als in den mobilen Einheiten und Verbänden.

  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89

    Soldatenbeteiligungsgesetz - Neuregelung der Beteiligung von Soldaten - Mobile

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01
    Hier gelten die Gründe für das Vertrauenspersonenmodell als spezielle Form der Soldatenbeteiligung - das funktionale Prinzip von Befehl und Gehorsam, Besonderheiten in Personal- und Organisationsstrukturen sowie in den funktionellen Abläufen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999, a.a.O., S. 6 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 360 ff.) - weniger als in den mobilen Einheiten und Verbänden.
  • BVerwG, 10.11.1993 - 1 WB 85.92

    Vertrauensperson - Versammlung der Vertrauenspersonen - Wehrrecht -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01
    Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus dem Beschluss des 1. Wehrdienstsenates vom 10. November 1993 - 1 WB 85.92 - (BVerwGE 103, 43).
  • VG Schleswig, 28.11.2000 - PB 8/00
    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01
    Daraus schließt der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 28. November 2000 - PB 8/00 - (PersR 2001, 89, 90 f.), dass militärische Dienststellen mit Aufgaben im Bereich der Ausbildung, Betreuung, Versorgung oder Unterstützung weder Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG noch Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG sind.
  • BVerwG, 23.09.2004 - 6 P 2.04

    Soldatenbeteiligung; Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen; Stäbe der

    Wenn sie dagegen einem der in § 2 Abs. 1 SBG aufgeführten Wahlbereiche angehören, wählen sie Vertrauenspersonen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 10; Beschluss vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 29).

    Wie sich aus Wortlaut, gesetzessystematischem Zusammenhang und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, sind Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG nicht nur Verbände nach Nr. 111, sondern auch Großverbände nach Nr. 112 der ZDv 1/50 (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O, S. 11 ff.).

    Großverbände sind in jedem Fall Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, wenn sie ausschließlich aus Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG bzw. Verbänden im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG zusammengesetzt sind (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 21).

    Auf die personelle Zusammensetzung des Stabes und dessen Aufgaben im Einzelnen kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 11).

    Dies ist für die Stäbe der Divisionen im Vergleich zu denjenigen der Korps zu verneinen, weil die Divisionen in der Hierarchie der Großverbände unter den Korps stehen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 12 ff.).

    aa) Dies ergibt sich mittelbar aus § 53 Abs. 2 SBG (so im Ergebnis bereits Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 20 f.).

    Denn bei den Ämtern handelt es sich generell um Stellen mit administrativ-fachlicher Aufgabenstellung, in dem die Soldaten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG Personalvertretungen wählen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 21).

    Das eingeschränkte Wort "regelmäßig" ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass auf diese Weise abweichenden Wünschen der Bündnispartner Rechnung getragen werden kann (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 13), lässt aber den Grundsatz unberührt.

    aa) Der Gesichtspunkt der Mobilität, der sonst die unterschiedliche beteiligungsrechtliche Behandlung von Einheiten und Stäben der Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG einerseits und Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG andererseits rechtfertigt (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 26), scheidet hier allerdings aus.

    Er durfte, gerade weil ihm an einer stärkeren Integration der Soldaten in das Recht der Personalvertretungen gelegen war (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 25; Beschluss vom 29. Oktober 2002, a.a.O., S. 33), ein differenziertes Konzept verwirklichen, welches darauf gerichtet war, für eine im Vergleich zu früher größere Zahl von Soldaten die Wahl von Personalvertretungen vorzusehen, ohne zugleich das Vertrauenspersonenmodell ganz aufzugeben.

    (2) Zudem durfte der Gesetzgeber bei typisierender Betrachtungsweise annehmen, dass die Vergleichbarkeit mit Verwaltungen des Bundes im Sinne von § 1 BPersVG um so eher in Betracht kommt, je höher die betreffende militärische Dienststelle in der Hierarchie der Befehlsebenen angesiedelt ist (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 13).

  • BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02

    Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen; mobile Einheit;

    Diese Bestimmung setzt einen Verband voraus, der Einheiten führt (vgl. zum systematischen Zusammenhang von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG: Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - PersR 2002, 205, 206).

    Ist Mobilität gegeben, so ist unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder nur unterstützt wird (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 209 f.).

    cc) Durch ihre Mobilität stehen Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung, die unter § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG fallen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 210).

    dd) Den Gesichtspunkt der Einsatznähe hat der Senat nicht als geeignet für die Abgrenzung von Stäben der Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG und Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG angesehen (Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 211).

    Dem zahlenmäßigen Verhältnis von Soldaten und Zivilbeschäftigten hat der Senat bei der Abgrenzung von Stäben der Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG und Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG keine Bedeutung beigemessen (Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 211).

    In einem solchen Fall könnte trotz fehlender Mobilität nicht mehr von einer stationären Einrichtung "mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung" im Sinne des zitierten Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2002 (a.a.O., S. 210) gesprochen werden.

    Dies entspricht seit langem der Konzeption des Gesetzgebers (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 210 unter Hinweis auf BTDrucks 7/1968).

    Der Senat hat - namentlich unter Bezugnahme auf die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG, der zufolge in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Soldatenvertreter im Personalrat die Befugnisse der Vertrauensperson haben - wiederholt darauf hingewiesen, dass es für einen erheblichen Teil der Mitbestimmungstatbestände gleichgültig ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 7; Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 212).

  • BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07

    Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Wahlrecht der Soldaten zu

    (3) Auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt es im hohen Maße an, wenn abzugrenzen ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 6, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 22 und vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    Im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift und aus dem Vergleich mit anderslautendem früheren Recht ergibt sich, dass die Soldaten des Stammpersonals an Schulen und vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte Personalvertretungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 3 und vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 21).

    aa) Verbände im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift sind sowohl Verbände nach Nr. 111 der ZDv 1/50 - Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments - als auch Großverbände nach Nr. 112 der ZDv 1/50 - Zusammenfassung von verschiedenen Truppenteilen von der Stärke einer Brigade an aufwärts (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 11 ff.).

    Am Verbandscharakter fehlt es dagegen, wenn die fragliche Gliederungsform ausschließlich aus Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG zusammengesetzt ist (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 21 f.).

    Auf die personelle Zusammensetzung des Stabes und dessen Aufgaben in Einzelfällen kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 11).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 6 P 12.05

    Soldatenbeteiligung; Personalrat oder Vertrauensperson; militärische

    Als solche fallen sie nicht unter § 2 Abs. 1 SBG (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 21).

    Ist Mobilität gegeben, so ist unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder nur unterstützt wird (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 19 f.; Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 29).

    Sähe man hiervon ab, ließe sich das Vertrauenspersonenmodell, welches hinter dem Personalratsmodell inhaltlich und personell spürbar zurückbleibt, schwerlich rechtfertigen (ähnlich bereits: Beschluss vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 366; zu den Unterschieden von Personalrats- und Vertrauenspersonenmodell: Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 25; Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 33 ff.).

    Die Arbeitsteilung im Rahmen prinzipiell gleichartiger militärischer Handlungsformen gebietet diese Gleichbehandlung (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 19).

    Deswegen sind in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG einzubeziehen z.B. die Soldaten der Nachschubtruppe, die alle Truppen des Heeres bei der Versorgung unterstützen, die Soldaten der Instandsetzungstruppe, die alle Truppen des Heeres im Rahmen der Materialerhaltung durch Prüfung und Instandhaltung von ausgefallenem Gerät unterstützen, sowie die Soldaten der Pioniertruppe, deren Aufgabe darin besteht, die Funktionsfähigkeit von Verkehrsanlagen herzustellen und zu erhalten, Geländehindernisse und -sperren zu überwinden, Kampfmittel zu räumen, Feldbefestigungen zu bauen, die Wasserbehelfsversorgung sicherzustellen und militärische Pipelinesysteme zu bauen und zu betreiben (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 19 f. und 24).

  • BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 3.07

    Abgrenzung zwischen dem Erfordernis einer Durchführung einer

    32 (3) Auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt es im hohen Maße an, wenn abzugrenzen ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 6, vom 23. Januar 2002 BVerwG 6 P 2.01 Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 22 und vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    Im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift und aus dem Vergleich mit anderslautendem früheren Recht ergibt sich, dass die Soldaten des Stammpersonals an Schulen und vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte Personalvertretungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 3 und vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 21).

    36 aa) Verbände im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift sind sowohl Verbände nach Nr. 111 der ZDv 1/50 Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments als auch Großverbände nach Nr. 112 der ZDv 1/50 Zusammenfassung von verschiedenen Truppenteilen von der Stärke einer Brigade an aufwärts (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 11 ff.).

    Am Verbandscharakter fehlt es dagegen, wenn die fragliche Gliederungsform ausschließlich aus Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG zusammengesetzt ist (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 21 f.).

    Auf die personelle Zusammensetzung des Stabes und dessen Aufgaben in Einzelfällen kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 11).

  • VG Arnsberg, 09.12.2005 - 21 K 4082/04

    Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat; Abgrenzung von Wahlbereichen;

    Auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe (Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -) gäben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.

    "Auch die angeführten neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, PersR 2002, 205 = DokBer B 2002, 151 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3, und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -, geben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.

    So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, a.a.O.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - herausgestellt, dass die Zusammenschau von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG zeige, dass der Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folge, aus denen er zusammengesetzt sei.

    Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - aufgrund einer Zusammenschau des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SBG herausgestellt, dass ein Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folge, aus denen er zusammengesetzt sei.

  • VG Arnsberg, 09.12.2005 - 21 K 4094/04

    Ausgestaltung der Gültigkeit einer durchgeführten Wahl zum Gesamtpersonalrat beim

    Auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe (Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -) gäben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.

    "Auch die angeführten neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, PersR 2002, 205 = DokBer B 2002, 151 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3, und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -, geben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.

    So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, a.a.O.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - herausgestellt, dass die Zusammenschau von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG zeige, dass der Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folge, aus denen er zusammengesetzt sei.

    Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - aufgrund einer Zusammenschau des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SBG herausgestellt, dass ein Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folge, aus denen er zusammengesetzt sei.

  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Da das Munitionshauptdepot Lünten als stationäre Einrichtung mit technisch-administrativer Aufgabenstellung nicht zu den Wahlbereichen des § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, zählt, findet auch für die dort Dienst verrichtenden Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 ff. SBG das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung (vgl. ZDv 10/2 Anlage 4 Nr. 1; Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 20 f.).
  • VG Berlin, 20.08.2015 - 72 K 5.15

    Gültigkeit der Wahlen zum Personalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum Berlin

    (Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 -, Juris Rn. 54 f.; Beschluss vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 -, Juris Rn. 19; Beschluss vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 2.04 - Juris Rn. 36; Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 6 P 12.05 -, Juris Rn. 25).

    (Beschluss vom 23. Januar 2002, aaO, Rn. 57; Beschluss vom 7. Januar 2003 - BVerwG 6 P 7.02 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 16. März 2006, aaO, Rn. 9, 22, 29; Beschluss vom 8. Okt 2007 - BVerwG 6 P 2.07 -, Juris Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2008 - BVerwG 6 P 16.07 -, Juris Rn. 20).

    (Beschluss vom 23. Januar 2002, aaO, Rn. 66, 68).

    (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, aaO, Rn. 65),.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.03.2004 - 4 A 11908/03

    Personalvertretungsrecht, Bundespersonalvertretungsrecht,

    Dies ergebe sich aus dem grundlegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 (PersR 2002, 205 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 23. Januar 2002 (PersR 2002, 205 ff.) grundsätzlich zum Begriff "Stäbe der Verbände" im Sinne dieser Vorschrift geäußert.

    Letzteres hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 (a.a.O., 211 r.Sp.) überzeugend dargelegt.

    Der Gesetzgeber hat hier von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, diejenigen Verbände festzulegen, in deren Stäben auch Soldaten Personalräte wählen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., 212 r.Sp.).

  • VG Köln, 19.04.2018 - 33 K 2955/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2003 - 1 A 3361/02

    Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bildung von Personalvertretungen zum Zweck

  • BVerwG, 22.06.2005 - 6 P 2.05

    Schulleiter; Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in

  • BVerwG, 21.01.2008 - 6 P 16.07

    Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten; Soldaten in der

  • BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 15.03

    Zustimmung des Personalrates zur Versetzung von Personalratsmitgliedern;

  • BVerwG, 07.01.2003 - 6 P 7.02

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; örtliche Zuständigkeit des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15

    Wahlanfechtung; Gewerkschaft; Bundeswehr; militärische Einheit;

  • BVerwG, 13.07.2011 - 6 P 16.10

    Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20

    Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei

  • VGH Bayern, 03.07.2018 - 18 P 17.1905

    Wahlanfechtung - örtliche Wahl des Personalrats

  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15

    Antrag; Aufgabenkreis; Aufgabenwahrnehmung; Aufklärungsrüge; Befähigung; Beginn;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2004 - PB 15 S 2180/03

    Der Stab der 10. Panzerdivision ist auch nach der Heeresstrukturreform 2001 keine

  • BVerwG, 13.07.2011 - 6 P 21.10

    Personalratswahl; Antragsrecht eines Berufsverbandes

  • BVerwG, 24.10.2016 - 5 PB 6.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Begründung

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2010 - 17 LP 11/08

    Ortsfeste Dienststelle der Luftwaffe als eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1

  • BVerwG, 28.02.2007 - 6 PB 19.06

    Wahl einer Personalvertretung durch Soldaten

  • BVerwG, 28.02.2007 - 6 PB 20.06
  • BVerwG, 20.06.2019 - 5 PB 11.18

    Übeertragbarkeit der Rechtsprechung zur mehrfachen Dienststellenzugehörigkeit von

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2017 - 17 MP 7/17

    Einstweilige Verfügung; Grundschulung; Soldatenbeteiligung; Soldatenvertreter;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - 20 A 959/13

    Wahlberechtigung von Soldaten bei Tätigkeit in Organisationselementen und

  • VG Sigmaringen, 28.07.2003 - P 11 K 3/03

    Entsprechende Dienststelle gemäß § 49 Abs 1 S 2 SBG nach Umorganisation

  • BVerwG, 27.02.2007 - 6 PB 20.06

    Wahl einer Personalvertretung von Soldaten für jede ihrer Untergliederungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2006 - 1 A 1601/05
  • VG Düsseldorf, 21.08.2003 - 33 K 2191/03

    Erlöschen der Mitgliedschaft in einem gebildeten Personalrat ; Fusionierung von

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