Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 10.05.2002 - 14 K 195/02
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
- BVerwG, 07.05.2003 - 6 P 17.02
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 22.01.2002 - 6 PB 11.01
Rücknahme einer Beschwerde
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2002 - BVerwG 6 PB 11.01 - wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.Diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.04.2002 - BVerwG 6 PB 11.01 - verworfen.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - 14 K 195/02 - sowie die Akten des Senats über den Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt - PL 15 S 2611/00 - (2 Hefte einschl. der Akten des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 6 PB 11.01 -) vor.
Deshalb kann der durch den Senatsbeschluss vom 13.11.2002 getroffenen Entscheidung auch keine Wirkung für die auf Grund der Wahl vom 15.01.2002 begonnene neue Amtszeit des Personalrats der Verwaltung der Stadt Rastatt beigemessen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.04.2002 - BVerwG 6 PB 11.01 -).
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2001 - PL 15 S 2611/00
Ausschluss aus dem Personalrat
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde der Beteiligte zu 1. durch Senatsbeschluss vom 13.11.2001 - PL 15 S 2611/00 - unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aus dem Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt ausgeschlossen.Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - 14 K 195/02 - sowie die Akten des Senats über den Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt - PL 15 S 2611/00 - (2 Hefte einschl. der Akten des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 6 PB 11.01 -) vor.
Der auf Grund des am 14.01.2002 rechtskräftig gewordenen Senatsbeschlusses vom 13.11.2001 - PL 15 S 2611/00 - erfolgte Ausschluss des Beteiligten aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt, der mithin am 15.01.2002, dem Tag der Wahl, Bestand hatte und jedenfalls bis zur Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl Wirkung zeigte, hat nämlich nicht zugleich zum Verlust des Rechts des Beteiligten zu 1., in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen und zu stimmen, oder seiner Fähigkeit geführt, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (…vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., Rd.Nr. 29 zu § 14 BPersVG;… Fischer/Goeres, a.a.O., Rd.Nr. 15 zu § 14 BPersVG).
- BVerwG, 07.05.2003 - 6 P 17.02
Ausschluss aus dem Personalrat; Personalratswahl; Rücktritt des Personalrats; …
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt (vgl. im Einzelnen PersR 2003, 81): Der im April 2001 gewählte Personalrat sei am 15. November 2001 wirksam zurückgetreten. - VG Frankfurt/Main, 25.07.2005 - 22 K 1568/05
Personalrat; Wahlanfechtung; Rücktritt; Wählbarkeit; Verlust; Elternzeit
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gründe für den Rücktritt einzelner Personalratsmitglieder oder auch des Gremiums in seiner Gesamtheit durch Mehrheitsbeschluss für die nachfolgend anstehende erneute Wahl eines Personalrats irrelevant sind und nicht zur Anfechtung dieser Anschlusswahl berechtigen (BVerwG, B. v. 07.05.2003 - 6 P 17.03 - PersR 2003, 313; VGH BW B. v. 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02 - PersR 2003, 81).