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   BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05   

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BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05 (https://dejure.org/2006,1470)
BAG, Entscheidung vom 15.08.2006 - 9 AZR 571/05 (https://dejure.org/2006,1470)
BAG, Entscheidung vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 (https://dejure.org/2006,1470)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Zuordnung eines Beschäftigten zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) als "Versetzung" ; Zustimmung des Personalrats für eine Änderungskündigung; Bedeutung eines Gesprächs zwischen der Dienststellenleitung und der Personalvertretung für das Vorliegen einer ...

  • Judicialis

    StPG vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) § 1; ; StPG vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) § 7; ; PersVG Berlin § 5; ; PersVG Berlin § 84; ; PersVG Berlin § 99c; ; BPersVG § ... 72; ; BPersVG § 79; ; BPersVG § 108; ; ZPO § 256; ; SGB IX § 81; ; SGB IX § 156

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsinteresse; Versetzung; Mitwirkung der Personalvertretung; Stellenpool

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Leitsatz)

    Direktionsrecht, Versetzung in den Berliner Stellenpool, Mitwirkung des Personalrats, Feststellungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 119, 181
  • MDR 2007, 413
  • NZA 2007, 1310
  • NJ 2007, 190
  • PersR 2007, 164
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 123/05

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage

    Auszug aus BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05
    Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr. vgl. BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    a) Dies ist der Fall, wenn über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber unter Berufung auf sein Direktionsrecht getroffenen Maßnahme, zB eine Versetzung gestritten wird (st. Rspr. vgl. BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - aaO mwN).

    Für eine Versetzung ist kennzeichnend der dauerhafte Wechsel auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers (BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. Januar 2004 - 1 AZR 495/01 - AP ZPO § 91a Nr. 25).

    Auch der Sechste Senat (BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - aaO) hat die "Versetzung" zum Stellenpool nicht ausdrücklich als Versetzung im arbeits- und tarifrechtlichen Sinne qualifiziert, sondern lediglich als "Maßnahme" bezeichnet, die eine "im Wege der Feststellungsklage überprüfbare Veränderung eines Rechtsverhältnisses" darstellt.

    Diese ist schon deshalb erforderlich, weil die Klägerin nicht mehr in der gleichen Interessenlage wie vorher ist, sondern bemüht sein wird, wieder eine unbefristete Tätigkeit zu erhalten, wofür die Teilnahme an Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen notwendig sein kann (BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die personelle Zusammensetzung eines anderen Personalrats als den, den die Klägerin mitgewählt hat, kann zu anderen Entscheidungen führen (BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 18.01.1996 - 8 AZR 868/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Beteiligung der Personalvertretung

    Auszug aus BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05
    Zumindest hätte der Personalrat erklären müssen, er wolle die schriftliche Stellungnahme genügen lassen (BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 - und 29. August 1996 - 8 AZR 615/93 -).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine solche dann unterbleiben, wenn der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme dieser zustimmt oder die Maßnahme als gebilligt gilt, weil er innerhalb einer gesetzlichen Äußerungsfrist keine Stellungnahme abgegeben hat (BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - BAGE 37, 387; 27. Februar 1987 - 7 AZR 652/85 -BAGE 54, 215; 14. Januar 1993 - 2 AZR 387/92 - AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 15; 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 - 20. Januar 2000 - 2 AZR 65/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 56 = EzA KSchG § 2 Nr. 39) oder weil er auf eine Erörterung verzichtet hat, obwohl er Einwendungen erhoben hat (BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 -).

    Ob im Falle der Erhebung von Einwänden durch den Personalrat dieser darüber hinaus ausdrücklich oder zumindest konkludent eine Erörterung verlangen muss (in diesem Sinne könnten verstanden werden: BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 - 29. August 1996 - 8 AZR 615/93 - und BVerwG 27. Januar 1995 - 6 P 22.92 - BVerwGE 97, 349), kann im Streitfalle dahinstehen.

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher

    Auszug aus BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05
    Auch in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1987 (- 7 AZR 652/85 - BAGE 54, 215) geht der Siebte Senat davon aus, eine Erörterung iSv. § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HPVG in der damals geltenden Fassung verlange ein Gespräch mit dem Personalrat.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine solche dann unterbleiben, wenn der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme dieser zustimmt oder die Maßnahme als gebilligt gilt, weil er innerhalb einer gesetzlichen Äußerungsfrist keine Stellungnahme abgegeben hat (BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - BAGE 37, 387; 27. Februar 1987 - 7 AZR 652/85 -BAGE 54, 215; 14. Januar 1993 - 2 AZR 387/92 - AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 15; 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 - 20. Januar 2000 - 2 AZR 65/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 56 = EzA KSchG § 2 Nr. 39) oder weil er auf eine Erörterung verzichtet hat, obwohl er Einwendungen erhoben hat (BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 -).

  • BAG, 03.02.1982 - 7 AZR 907/79

    Mitwirkungsverfahren - Erörterung - Wirksamkeit der Maßnahme

    Auszug aus BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05
    Im vorliegenden Fall hat der Personalrat kein Gespräch mit dem Dienststellenleiter oder seinem ständigen Vertreter gewünscht ... Eine derartige Erörterung mit dem Dienststellenleiter ist nicht notwendig, wenn der Personalrat der Maßnahme ausdrücklich zustimmt ..." (BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - BAGE 37, 387).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine solche dann unterbleiben, wenn der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme dieser zustimmt oder die Maßnahme als gebilligt gilt, weil er innerhalb einer gesetzlichen Äußerungsfrist keine Stellungnahme abgegeben hat (BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - BAGE 37, 387; 27. Februar 1987 - 7 AZR 652/85 -BAGE 54, 215; 14. Januar 1993 - 2 AZR 387/92 - AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 15; 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 - 20. Januar 2000 - 2 AZR 65/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 56 = EzA KSchG § 2 Nr. 39) oder weil er auf eine Erörterung verzichtet hat, obwohl er Einwendungen erhoben hat (BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 -).

  • BVerwG, 27.01.1995 - 6 P 22.92

    Personalvertretung - Mitwirkungsverfahren - Äußerungsfrist - Beginn -

    Auszug aus BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05
    So lasse sich allenfalls die schriftliche Antwort eines Personalrats auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung von einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme als mindestens notwendiger zweiter Akt einer schriftlichen Erörterung begreifen, jedoch nur dann, wenn der Personalrat dies so will und das auch zum Ausdruck bringt (BVerwG 27. Januar 1995 - 6 P 22.92 - BVerwGE 97, 349 mwN).

    Ob im Falle der Erhebung von Einwänden durch den Personalrat dieser darüber hinaus ausdrücklich oder zumindest konkludent eine Erörterung verlangen muss (in diesem Sinne könnten verstanden werden: BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 - 29. August 1996 - 8 AZR 615/93 - und BVerwG 27. Januar 1995 - 6 P 22.92 - BVerwGE 97, 349), kann im Streitfalle dahinstehen.

  • BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 615/93
    Auszug aus BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05
    Zumindest hätte der Personalrat erklären müssen, er wolle die schriftliche Stellungnahme genügen lassen (BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 - und 29. August 1996 - 8 AZR 615/93 -).

    Ob im Falle der Erhebung von Einwänden durch den Personalrat dieser darüber hinaus ausdrücklich oder zumindest konkludent eine Erörterung verlangen muss (in diesem Sinne könnten verstanden werden: BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 - 29. August 1996 - 8 AZR 615/93 - und BVerwG 27. Januar 1995 - 6 P 22.92 - BVerwGE 97, 349), kann im Streitfalle dahinstehen.

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 65/99

    Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit einer kommunalen

    Auszug aus BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05
    Für diesen Fall schreibt § 62 Abs. 10 Satz 1 PersVG M-V vor, die beabsichtigte Maßnahme sei vor Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern ... Erhebt er jedoch wie hier fristgerecht Einwendungen, erfordert die Wirksamkeit der Beteiligung des Personalrats ... die Erörterung" (BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 65/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 56 = EzA KSchG § 2 Nr. 39).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine solche dann unterbleiben, wenn der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme dieser zustimmt oder die Maßnahme als gebilligt gilt, weil er innerhalb einer gesetzlichen Äußerungsfrist keine Stellungnahme abgegeben hat (BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - BAGE 37, 387; 27. Februar 1987 - 7 AZR 652/85 -BAGE 54, 215; 14. Januar 1993 - 2 AZR 387/92 - AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 15; 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 - 20. Januar 2000 - 2 AZR 65/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 56 = EzA KSchG § 2 Nr. 39) oder weil er auf eine Erörterung verzichtet hat, obwohl er Einwendungen erhoben hat (BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 868/93 -).

  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Auszug aus BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05
    Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine ohne Anhörung oder Mitwirkung des Personalrats bei einem Beamten getroffene personelle Maßnahme als Verwaltungsakt des Dienstherrn rechtswidrig und damit anfechtbar ist, auch wenn die einschlägigen Personalvertretungsgesetze keine Bestimmungen enthalten, welche - anders als für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen - die Unwirksamkeit einer personellen Einzelmaßnahme vorsehen, die unter Verletzung der Anhörungs- bzw. Mitwirkungsrechte der Personalvertretung durch die Dienststelle getroffen worden ist (BVerwG 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291; 24. November 1983 - 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189).
  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82

    Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist -

    Auszug aus BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05
    Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine ohne Anhörung oder Mitwirkung des Personalrats bei einem Beamten getroffene personelle Maßnahme als Verwaltungsakt des Dienstherrn rechtswidrig und damit anfechtbar ist, auch wenn die einschlägigen Personalvertretungsgesetze keine Bestimmungen enthalten, welche - anders als für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen - die Unwirksamkeit einer personellen Einzelmaßnahme vorsehen, die unter Verletzung der Anhörungs- bzw. Mitwirkungsrechte der Personalvertretung durch die Dienststelle getroffen worden ist (BVerwG 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291; 24. November 1983 - 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189).
  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 743/94

    Kündigung nach Einigungsvertrag Abs. 4 Ziff. 1; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05
    Die vom Landesarbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP BPersVG § 79 Nr. 8) ist nicht einschlägig.
  • BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 387/92

    Stationierungsstreitkräfte; Auflösung von Dienststellen

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehrfachen Kündigungen - Beteiligung

  • LAG Berlin, 24.05.2005 - 3 Sa 2534/04

    Versetzung zum Stellenpool; Beteiligung des Personalrats; Feststellungsinteresse

  • BVerwG, 02.08.2005 - 6 P 11.04

    Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool); Versetzung von

  • BAG, 22.01.2004 - 1 AZR 495/01

    Übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache - Versetzungsbegriff -

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Insofern bedarf keiner Entscheidung, ob eine Erörterung iSd. § 72 Abs. 1 BPersVG ein mündliches Gespräch zwischen Personalrat und Dienststelle voraussetzt (zum wortgleichen § 84 Abs. 1 PersVG Berlin BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 33, BAGE 119, 181) oder ob unter besonderen Umständen oder mit Zustimmung des Personalrats auch der Austausch schriftlicher Stellungnahmen genügt (BVerwG 17. Februar 2009 - 1 WB 37/08 - Rn. 25 f., BVerwGE 133, 135) .

    Eine Erörterung ist entbehrlich, wenn zwischen der Dienststelle und dem Personalrat eine Absprache besteht, dass sie im Falle eines Widerspruchs des Personalrats nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch erfolgen soll (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 45, aaO; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 81, 111) .

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

    c) Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Erörterung mit der Personalvertretung gem. Art. 72 Abs. 1 BayPVG nicht erforderlich, weil der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme keine Einwendungen gegen die Kündigung erhoben und damit auf die Erörterung verzichtet hatte (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 43 mwN, BAGE 119, 181; BVerwG 27. Januar 1995 - 6 P 22.92 - BVerwGE 97, 349, 353).
  • ArbG Berlin, 28.03.2007 - 86 Ca 23256/06

    Stellenpool - Versetzung - Personalratsbeteiligung - mündliche Erörterungspflicht

    Im Fall eines Mitwirkungsrechts des Personalrats nach § 84 Abs. 1 PersVG Berlin bedarf es grundsätzlich einer mündlichen Erörterung (BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05).

    so allgemein gehalten (sind), dass deren Erörterung als offensichtlich überflüssig, weil für jeden erkennbar sinnlos, betrachtet werden (muss)" (BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05).

    Eines zusätzlichen ausdrücklichen oder konkludenten Verlangens des Personalrats nach einer auch mündlichen Erörterung bedarf es im Fall einer solchen Stellungnahme nicht (a. A. LAG Berlin [24.05.2005] - 3 Sa 2534/04 - juris, Rn. 65; OVG Berlin-Brandenburg [14.11.2006] - 4 B 15.04 - juris; ebenfalls a.A. zur Parallelvorschrift § 72 Abs. 1 BPersVG: BAG [18.01.1996] - 8 AZR 868/93 - n.v.; [29.08.1996] - 8 AZR 615/93 - n.v.; offen gelassen von BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05).

    Die Verletzung einer mündlichen Erörterungspflicht führt zur Unwirksamkeit der personellen Maßnahme (BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05).

    Die Voraussetzungen eines Vertrauensschutzes des Landes Berlin im Hinblick auf die Verpflichtung mündlicher Erörterung im Fall ablehnender fristgerechter Stellungnahmen des Personalrats bei "Versetzungen" zum Zentralen Personalüberhangmanagement ("Stellenpool") in Fällen vor der Entscheidung des BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 liegen nicht vor (a.A. LAG Berlin [01.09.2006] - 6 Sa 1079/06).

    Auf die zutreffenden Ausführungen des BAG wird verwiesen (ausführlich BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 34 m.w.N.).

    29 1.2.1 Es bedarf keiner mündlichen Erörterung, wenn (1) der Personalrat einer Maßnahme zustimmt oder seine Zustimmung fingiert wird, (2) der Personalrat ausdrücklich oder konkludent auf eine mündliche Erörterung verzichtet hat, (3) die Abrede besteht, dass eine mündliche Erörterung nur auf ausdrücklichem Wunsch erfolgen soll (zu (1) - (3) vgl. BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 43) oder (4) "die Einwände des Personalrats .

    Ebensowenig wie in BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 44 kann unterstellt werden, dass man "sich offensichtlich einig darüber gewesen (sei), dass ... keine mündliche Erörterung ... nötig sei" (BAG, a.a.O., Rn. 45).

    Die Annahme einer unaufgeforderten mündlichen Erörterungspflicht nach fristgerecht erhobenen schriftlichen Einwendungen widerspricht daher zwei Urteilen des BAG zu § 72 Abs. 1 BPersVG (zurückhaltender BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 43: "in diesem Sinne könnten verstanden werden", siehe aber auch a.a.O., Rn. 40).

    Vom 9. Senat des BAG wird diese Frage betont offen gelassen (BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 43, s.a. Rn. 39).

    Auf die zutreffenden Ausführungen des BAG wird verwiesen (ausführlich BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris, Rn. 46 ff.; entsprechend BAG [20.01.2000] - 2 AZR 65/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 56 = juris, Rn. 32 m.w.N.).

    Ansonsten hätte auch schon entsprechend das BAG diesen in BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05 - juris für seinen "Altfall" bejahen müssen.

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