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   OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11.PVL   

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OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11.PVL (https://dejure.org/2011,5193)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2011 - 8 Bf 95/11.PVL (https://dejure.org/2011,5193)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. November 2011 - 8 Bf 95/11.PVL (https://dejure.org/2011,5193)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Informationsanspruch des Personalrats; Eintritt der Zustimmungsfiktion

  • Justiz Hamburg

    Informationsanspruch des Personalrats; Eintritt der Zustimmungsfiktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt des Beginns der Erklärungsfrist bei berechtigtem Verlangen eines Personalrats nach ergänzenden Informationen für die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt des Beginns der Erklärungsfrist bei berechtigtem Verlangen eines Personalrats nach ergänzenden Informationen für die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PersR 2012, 115
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 22.06.2005 - 6 P 8.04

    Stellvertretender Schulleiter; Befugnis zur selbständigen Entscheidung in

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11
    Auch wenn es für diese Befugnis nicht darauf ankommt, ob die so befugten Beschäftigten über eine herausgehobene Stellung innerhalb der Hierarchie der Dienststelle verfügen und wenn es auch nicht darauf ankommt, für wie viele der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Beschäftigte entscheidungsbefugt ist und welchen Anteil die Wahrnehmung dieser Aufgaben an der Erledigung der ihm insgesamt übertragenen Dienstgeschäfte einnimmt, weil sich das Abstellen auf derart komplexe Kriterien aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen, die für das Bestehen des Wahlrechts von wesentlicher Bedeutung sind, verbietet (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2010, 6 P 7.09, ZfPR online 2010, Nr. 8 S. 2), entspricht es doch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dass die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen auf Dauer angelegt sein muss, mithin zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehört (BVerwG, Beschlüsse vom 22.6.2005, 6 P 8.04, IÖD 2005, 238, v. 6.9.2005, 6 PB 12.05, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1996, Bs PH 10/94, PersR 1997, 119).

    Zwar ist, worauf der Beteiligte mit Recht hinweist, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005 (6 P 8.04, a.a.O.) zum Berliner Personalvertretungsrecht ergangen ist, in dieser Entscheidung ist jedoch ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich damit der in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur ganz überwiegend geteilten Ansicht zum Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Entscheidungsbefugnis anschließt.

  • BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 12.05

    Bestimmung des Formerfordernisses für selbstständige Entscheidungen in

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11
    Auch wenn es für diese Befugnis nicht darauf ankommt, ob die so befugten Beschäftigten über eine herausgehobene Stellung innerhalb der Hierarchie der Dienststelle verfügen und wenn es auch nicht darauf ankommt, für wie viele der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Beschäftigte entscheidungsbefugt ist und welchen Anteil die Wahrnehmung dieser Aufgaben an der Erledigung der ihm insgesamt übertragenen Dienstgeschäfte einnimmt, weil sich das Abstellen auf derart komplexe Kriterien aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen, die für das Bestehen des Wahlrechts von wesentlicher Bedeutung sind, verbietet (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2010, 6 P 7.09, ZfPR online 2010, Nr. 8 S. 2), entspricht es doch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dass die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen auf Dauer angelegt sein muss, mithin zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehört (BVerwG, Beschlüsse vom 22.6.2005, 6 P 8.04, IÖD 2005, 238, v. 6.9.2005, 6 PB 12.05, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1996, Bs PH 10/94, PersR 1997, 119).

    Mit Beschluss vom 6. September 2005 (6 PB 12.05, a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht die zum Berliner Personalvertretungsrecht entwickelte Auslegung bei der Bestimmung der nach § 14 Abs. 3 BPersVG nicht wählbaren Beschäftigten, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, bestätigt.

  • BVerwG, 07.04.2010 - 6 P 6.09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11
    Auch wenn der Personalrat der Ansicht ist, er sei von der Dienststelle über die beabsichtigte Maßnahme nicht hinreichend unterrichtet, ist er nicht berechtigt, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, 6 P 6/09, ZfPR online 2010, Nr. 6, 2 m.w.N.).

    Erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats beginnt die Frist des § 79 Abs. 3 Satz 2 HmbPersVG zu laufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.08.1987 - 6 P 22.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Erklärungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11
    Zwar kann der Personalrat eine Verweigerung der Zustimmung nicht auf eine abweichende Beurteilung von Eignung und Befähigung der Bewerber stützen, er hat aber darüber zu wachen, ob der Dienststellenleiter die rechtlichen Schranken des ihm eingeräumten Auswahlermessens eingehalten hat (BVerwG, Beschl. v. 10.8.1987, 6 P 22.84, BVerwGE 78, 65).
  • BVerwG, 24.02.2006 - 6 P 4.05

    Dienststelle; Auflösung; Aufhebung; Schule; Grundschule; Schulnetzplanung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11
    Einen Anspruch auf Information hat sie insoweit, als sie Auskünfte benötigt, um die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen und ihre Beteiligungsrechte rechtzeitig und uneingeschränkt wahrnehmen zu können (BVerwG, Beschl. v. 24.2.2006, 6 P 4.05, ZfPR online 2006, Nr. 4, 5).
  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 24/10

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11
    Es reicht hin, wenn der Personalrat nach dem Umständen erkennen kann, dass die Dienststelle damit ihrer Unterrichtungspflicht genügen will, die bisherigen Informationen sachlich ergänzt und damit dem Personalrat die für einen Beschlussfassung erbetenen, zusätzlichen Informationen gibt (vgl. zu § 99 Abs. 3 BertrVG: BAG, Beschl. v. 29.6.2011, 7 ABR 24/10, juris m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2010 - 6 P 7.09

    Ausschluss der Mitbestimmung; Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11
    Auch wenn es für diese Befugnis nicht darauf ankommt, ob die so befugten Beschäftigten über eine herausgehobene Stellung innerhalb der Hierarchie der Dienststelle verfügen und wenn es auch nicht darauf ankommt, für wie viele der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Beschäftigte entscheidungsbefugt ist und welchen Anteil die Wahrnehmung dieser Aufgaben an der Erledigung der ihm insgesamt übertragenen Dienstgeschäfte einnimmt, weil sich das Abstellen auf derart komplexe Kriterien aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen, die für das Bestehen des Wahlrechts von wesentlicher Bedeutung sind, verbietet (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2010, 6 P 7.09, ZfPR online 2010, Nr. 8 S. 2), entspricht es doch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dass die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen auf Dauer angelegt sein muss, mithin zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehört (BVerwG, Beschlüsse vom 22.6.2005, 6 P 8.04, IÖD 2005, 238, v. 6.9.2005, 6 PB 12.05, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1996, Bs PH 10/94, PersR 1997, 119).
  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 127/09

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung - Ordnungsgemäße

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11
    Das Risiko einer verspäteten oder unterbliebenen Weiterleitung trägt dann die Dienststelle (vgl. zu § 99 Abs. 3 S. 1 Betr.VG: BAG, Beschl. v. 9.3.2011, 7 ABR 127/09, juris m.w.N.).
  • BVerwG, 28.06.2002 - 6 P 1.02

    Antragsabhängige Mitbestimmung; Feststellungsinteresse; Stellvertreter des

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11
    Die Differenzierung im Wortlaut des § 88 Abs. 1 HmbPersVG zwischen denjenigen, die nach § 8 HmbPersVG für die Dienststelle handeln und denjenigen, die zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle befugt sind, spricht dafür, dass grundsätzlich alle in § 8 HmbPersVG Genannten und damit neben den Dienststellenleitern auch deren ständige Vertreter erfasst sein sollen (BVerwG, Beschl. v. 28.6.2002, 6 P 1.02, IÖD 2002, 250).
  • BVerwG, 15.11.2006 - 6 P 1.06

    Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; Mitbestimmung bei Versetzungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11
    Sind die Verweigerungsgründe gesetzlich umschrieben, ist eine Zustimmungsverweigerung nur dann unbeachtlich, wenn sie entweder objektiv das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes nicht möglich erscheinen lässt, weil ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann, oder weil sie aus sonstigen subjektiven Gründen rechtsmissbräuchlich ist, weil der Personalrat sich von vornherein besserer Kenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2006, 6 P 1/06, BVerwGE 127, 142).
  • BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93

    Personalvertretungsrecht: Informationspflicht des Personalrats, Verweigerung der

  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 PB 25.09

    Mitbestimmung bei Versetzung; Dienststellenwechsel; Dienststellenbegriff;

  • OVG Hamburg, 07.05.1996 - Bs PH 10/94

    Personalvertretung; Mitbestimmung; Personelle Angelegenheiten; Antrag;

  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 25 FL 47/17
    Daraus folgt, dass der Lauf der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, nicht erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird (Abgrenzung gegenüber BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, 6 P 6/09, BVerwGE 136, 271, Rn. 20, OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 33).

    Der Fall eines konkludenten Zustimmungsantrags ist gerade dann nicht gegeben, wenn der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats bereits als erteilt ansieht (anknüpfend an OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 34).

    Allerdings ist der Personalrat nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, 6 P 6/09, BVerwGE 136, 271, Rn. 20 m.w.N., OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 33, Verfahren mit gleichem Antragsteller und Beteiligten; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2020, OVG 62 PV 11.19, juris Rn. 29; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.2017, 20 A 1739/16.PVB, Rn. 29) nicht berechtigt, seine Zustimmung allein allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern.

    Zwar wird dies in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, a.a.O., OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, a.a.O.) teilweise angenommen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Vielmehr hat er fallbezogene Ausführungen zu machen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.2009, 22 A 539/08.PV, juris Rn. 68) und darf sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32).

    Obergerichtlich (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 38, Verfahren mit gleichem Antragsteller und Beteiligten) ist anerkannt, dass die Dienststelle die vom Personalrat geforderten Informationen nachholen kann, solange das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist; dies braucht auch nicht ausdrücklich unter Wiederholung des Zustimmungsantrages und mit dem Hinweis auf die damit beginnende Zustimmungsverweigerungsfrist zu geschehen; es reicht hin, wenn der Personalrat nach dem Umständen erkennen kann, dass die Dienststelle damit ihrer Unterrichtungspflicht genügen will, die bisherigen Informationen sachlich ergänzt und damit dem Personalrat die für einen Beschlussfassung erbetenen, zusätzlichen Informationen gibt.

    Hingegen ist der Fall eines konkludenten Zustimmungsantrags gerade dann nicht gegeben, wenn der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats bereits als erteilt ansieht (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, a.a.O., Rn. 34).

  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 25 FL 49/18

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung; Beginn der Zustimmungsfrist;

    Daraus folgt, dass der Lauf der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, nicht erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird (Abgrenzung gegenüber BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, 6 P 6/09, BVerwGE 136, 271, Rn. 20, OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 33).

    Der Fall eines konkludenten Zustimmungsantrags ist gerade dann nicht gegeben, wenn der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats bereits als erteilt ansieht (anknüpfend an OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 34).

    Allerdings ist der Personalrat nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, 6 P 6/09, BVerwGE 136, 271, Rn. 20 m.w.N., OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 33, Verfahren mit gleichem Antragsteller und Beteiligten; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2020, OVG 62 PV 11.19, juris Rn. 29; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.2017, 20 A 1739/16.PVB, Rn. 29) nicht berechtigt, seine Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern.

    Zwar wird dies in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, a.a.O., OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, a.a.O.) teilweise angenommen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Vielmehr hat er fallbezogene Ausführungen zu machen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.2009, 22 A 539/08.PV, juris Rn. 68) und darf sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32).

    Die Dienststelle kann die vom Personalrat geforderten Informationen nachholen, solange das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist; dies braucht auch nicht ausdrücklich unter Wiederholung des Zustimmungsantrages und mit dem Hinweis auf die damit beginnende Zustimmungsverweigerungsfrist zu geschehen; es reicht hin, wenn der Personalrat nach dem Umständen erkennen kann, dass die Dienststelle damit ihrer Unterrichtungspflicht genügen will, die bisherigen Informationen sachlich ergänzt und damit dem Personalrat die für einen Beschlussfassung erbetenen, zusätzlichen Informationen gibt (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 38, Verfahren mit gleichem Antragsteller und Beteiligten).

    Doch liegt dies gerade dann nicht vor, wenn der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats bereits als erteilt ansieht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, a.a.O., Rn. 34).

  • OVG Hamburg, 21.06.2019 - 14 Bf 98/19

    Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung und Eingruppierung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat angeschlossen hat (vgl. Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Vielmehr hat er fallbezogene Ausführungen zu machen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.2009, 22 A 539/08.PV, juris Rn. 68) und darf sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32).

    Erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats beginnt dann die Frist des § 80 Abs. 6 Satz 2 HmbPersVG zu laufen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 33, m.w.N.).

  • VGH Hessen, 06.11.2012 - 22 A 2203/11

    Mitbestimmung bei der Eingruppierung der Beschäftigten; Mitbestimmung bei der

    Erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrates beginnt sodann die Äußerungsfrist für den Personalrat zu laufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 2 B 31/06 -, juris Rdnr. 4; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 29. November 2011 - 8 Bf 95/11.PVL -, juris Rdnr. 33).

    Insoweit ist die Sachlage hier eine andere als in dem vom OVG Hamburg (Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.) entschiedenen Fall.

  • VG Hamburg, 24.09.2021 - 25 FL 109/18

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung, Eingruppierung und

    Daraus folgt, dass der Lauf der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, nicht erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird (Abgrenzung gegenüber BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, 6 P 6/09, BVerwGE 136, 271, Rn. 20, OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 33).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Vielmehr hat er fallbezogene Ausführungen zu machen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.2009, 22 A 539/08.PV, juris Rn. 68) und darf sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32).

  • VG Hamburg, 10.09.2021 - 25 FL 28/18

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Übertragung einer höher zu bewertenden

    Daraus folgt, dass der Lauf der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, nicht erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird (Abgrenzung gegenüber BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, 6 P 6/09, BVerwGE 136, 271, Rn. 20, OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 33).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Vielmehr hat er fallbezogene Ausführungen zu machen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.2009, 22 A 539/08.PV, juris Rn. 68) und darf sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32).

  • VG Hamburg, 17.09.2021 - 25 FL 66/21

    Zum Eintritt der Zustimmungsfiktion bei Übertragung einer höher bewerteten

    Daraus folgt, dass der Lauf der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, nicht erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird (Abgrenzung gegenüber BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, 6 P 6/09, BVerwGE 136, 271, Rn. 20, OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 33).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Vielmehr hat er fallbezogene Ausführungen zu machen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.2009, 22 A 539/08.PV, juris Rn. 68) und darf sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - 3d A 2395/17
    vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2011 - 8 Bf 95/11.PVL -, juris Rn. 33.
  • VG Hamburg, 24.06.2021 - 25 FLE 65/21

    6-monatige Umsetzung innerhalb der Dienststelle nicht mitbestimmungspflichtig

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Vielmehr hat er fallbezogene Ausführungen zu machen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.2009, 22 A 539/08.PV, juris Rn. 68) und darf sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32).

  • VG Hamburg, 12.12.2018 - 25 FL 216/18

    Personalvertretungsrecht; Zustimmungsfiktion; UKE

    An einem erneuten, inhaltsgleichen Personalantrag, der (erneut oder erstmals) den Lauf der Äußerungsfrist auslösen könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, juris Rn. 33 m.w.N.) fehlt es.

    Das Gericht verkennt nicht, dass ein absolut unvollständiger Personalantrag nicht wirksam ist und keine Äußerungsfrist auslöst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, juris Rn. 33 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 19.11.2021 - 25 FL 22/18

    Reichweite der Unterrichtungspflichten des Personalrats in

  • ArbG Berlin, 07.07.2021 - 60 Ca 4079/20

    Beteiligung der Frauenvertreterin zeitlich vor dem Personalrat

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