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   BVerwG, 29.11.1983 - 6 P 22.83   

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BVerwG, 29.11.1983 - 6 P 22.83 (https://dejure.org/1983,4160)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1983 - 6 P 22.83 (https://dejure.org/1983,4160)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 (https://dejure.org/1983,4160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Personalratswahl eines Abendgymnasiums - Ungültigkeit der Wahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PersV 1986, 26
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.04.1983 - 6 P 17.81

    Wahlanfechtung - Veränderung der Wahlberechtigung - Anfechtungsbefugnis - Verlust

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1983 - 6 P 22.83
    In seinem zu der entsprechenden Vorschrift des § 25 des Personalvertretungsgesetzes für das Land ... in der Fassung vom 1. Oktober 1975 (GBl. S. 693) ergangenen Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 17.81 - (BVerwGE 67, 145) hat der Senat ausgeführt:.
  • BVerwG, 23.05.1975 - VII A 1.73

    Präsidium - Wahlanfechtung - Objektive Gesetzesverletzung - Blockwahlsystem

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1983 - 6 P 22.83
    Auch zu anderen Wahlanfechtungsverfahren wird die gleiche Auffassung vertreten; ein über das allgemeine Interesse jedes Wahlberechtigten an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen seiner Vertretung hinausgehendes Interesse wird nicht gefordert (BVerwGE 48, 251, 254) [BVerwG 23.05.1975 - VII A 1/73].
  • BVerwG, 20.06.1958 - VII P 13.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1983 - 6 P 22.83
    Das folgt aus dem meist vorhandenen objektiven Charakter des Beschlußverfahrens, das keine Parteien, sondern nur den Antragsteller und weitere Beteiligte kennt (BVerwGE 7, 140, 142) [BVerwG 20.06.1958 - VII P 13/57].
  • BVerwG, 15.03.1968 - VII P 3.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1983 - 6 P 22.83
    Wäre nämlich die Verfolgung subjektiver Rechte Gegenstand des Verfahrens, müßte auch der einzelne zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossene Beschäftigte sie anfechten können (BVerwG, Beschluß vom 15. März 1968 - BVerwG 7 P 3.67 - [PersV 1968, 161, 162]).
  • BVerwG, 07.07.1961 - VII P 9.60
    Auszug aus BVerwG, 29.11.1983 - 6 P 22.83
    In Vordergrund steht vielmehr das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Personalrats (BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1961 - BVerwG 7 P 9.60 - [ZBR 62, 21]).
  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 7.14

    Personalratswahl; Anfechtung der Wahl zum Personalrat; Wahlanfechtung;

    Eine nach dem Wahltag eintretende Veränderung der Wahlberechtigung hat nur für künftige Wahlen Bedeutung, auf die Anfechtungsbefugnis ist sie ohne Einfluss (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 ; vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26; vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 2; vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 25 und vom 7. Februar 2014 - 6 PB 37.13 - juris Rn. 2).

    Das allgemeine Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Personalrats bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die anfechtenden Beschäftigten nach dem Wahltag aus der Dienststelle ausscheiden und ihnen die Entscheidung nicht mehr zu Gute kommt, weil sie sich an der nächsten Wahl nicht mehr beteiligen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 ; vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26; vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 2 und vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 25; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - BAGE 53, 385 ).

  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl -

    Er schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwGE 67, 145; BVerwG Beschluß vom 20. November 1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26).
  • BVerwG, 23.06.1999 - 6 P 6.98

    Zweitwahlrecht - der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich.

    Eine nach dem Wahltag eintretende Veränderung der Wahlberechtigung hat nur für künftige Wahlen Bedeutung, auf die Anfechtungsbefugnis ist sie ohne Einfluß (Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145, 148 f.; Beschluß vom 29. November 1983 - BVerwG 6 P 22.83 - PersV 1986, 26).

    Denn das Wahlanfechtungsverfahren dient im Personalvertretungsrecht ebenso wie bei Wahlen zu Organen von Gebietskörperschaften oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem allgemeinen Interesse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl (Beschluß vom 27. April 1983, a.a.O., S. 149; Beschluß vom 29. November 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.10.2010 - 6 P 16.09

    Erstattungspflicht der Dienststelle; außergerichtliche Kosten eines

    Damit entfiel weder ihre Anfechtungsbefugnis noch ihr Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des am 12. Juni 2007 eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahrens (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 = Buchholz 238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 3 S. 7 f. und vom 29. November 1983 - BVerwG 6 P 22.83 - juris Rn. 11).
  • BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 9/88

    Betriebsratswahl - Betriebsratswahlanfechtung

    Diese Rechtsprechung hat der Sechste Senat mit Zustimmung des Ersten Senats in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1986 (BAGE 53, 385 = AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972) aufgegeben und im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechenden Vorschriften über die Anfechtung von Personalratswahlen (BVerfGE 67, 145; Beschluß vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26) ausgesprochen, daß die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein muß und daß deshalb ein späterer Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht nimmt.
  • BVerwG, 23.02.2018 - 5 PB 6.17

    Verwendung von Wahlkabinen, Trennwänden oder eines anderweitigen Sichtschutzes

    Im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse wird ein über das allgemeine Interesse jedes Wahlberechtigten an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen seiner Vertretung hinausgehendes Interesse grundsätzlich nicht gefordert (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 und vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26).

    Das Wahlanfechtungsverfahren dient nicht dem Einzelinteresse, sondern dem Allgemeininteresse; es weist einen objektiven Charakter auf und hat nicht die Verfolgung subjektiver Rechte zum Gegenstand (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 und vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 5 P 7.14 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 19 Rn. 15 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 02.12.2004 - 22 TL 3511/02

    Anfechtung der Wahl des Gesamtpersonalrats beim Hessischen Landesinstitut

    Der von den Antragstellern zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 - (vgl. PersV 1986 S. 26) ist hier nicht einschlägig, weil er den Fall behandelt, dass die Wahlberechtigung eines Wahlanfechtenden nachträglich entfällt.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1994 - PL 15 S 1057/94

    Anfechtung einer Personalratswahl: Wahlanfechtungsbefugnis; Briefwahlaktion;

    Auch der Umstand, daß das Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin zu 1 inzwischen geendet hat, ändert daran nichts, da sich die Wahlanfechtungsbefugnis von der Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Wahl ableitet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.4.1993, BVerwGE 67, 145, und vom 29.11.1983, PersV 1986, 26).
  • LAG Hamm, 18.06.2003 - 10 TaBV 15/03

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Anfechtung von Personalratswahlen;

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtung von Personalratswahlen (BVerwGE 67, 145; BVerwG, Beschluss vom 29.11.1983 - PersV 1986, 26) gefolgt ist, muss die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein, ein späterer Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis grundsätzlich nicht, auch bei einem Ausscheiden aus dem Betrieb können ursprünglich anfechtungsberechtigte Arbeitnehmer das Anfechtungsverfahren weiterbetreiben (BAG, Beschluss vom 04.12.1986 - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 15.02.1989 - AP Nr. 17 zu § 19 BetrVG 1972).
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