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   BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89   

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BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89 (https://dejure.org/1991,526)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.1991 - 6 P 8.89 (https://dejure.org/1991,526)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 1991 - 6 P 8.89 (https://dejure.org/1991,526)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung Personalratswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 147 (Ls.)
  • DVBl 1991, 1204
  • PersV 1992, 76
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerwG, 08.06.1962 - VII P 7.61

    Anforderungen an die Wählbarkeit eines von jeder dienstlichen Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
    Das Oberverwaltungsgericht habe ferner nicht beachtet, daß der Begriff der Abordnung im Sinne des § 12 BlnPersVG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr weit gefaßt sei und begrifflich über die Fälle der Abordnung im rein beamtenrechtlichen Sinne hinausgehe (BVerwGE 14, 241 ).

    So hat zu § 9 PersVG 1955 entschieden, nach dieser Vorschrift beziehe sich die Abordnung auf alle Bediensteten, d.h. nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Angestellte und Abeiter, so daß sie mit dem rein beamtenrechtlichen Begriff der Abordnung des § 27 BBG nicht ohne weiteres identifizierbar sei, möge dieser auch für die Abordnung von Angestellten und Arbeitern entsprechend anwendbar sein; liege jedoch eine beamtenrechtliche Abordnung im Sinne von § 27 BBG vor, dann werde es sich stets auch um eine Abordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 PersVG 1955 handeln, die bei mehr als dreimonatiger Dauer zur Wahlberechtigung führe (vgl. BVerwGE 14, 241 ; ferner BVerwGE 7, 331).

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
    Dem hat sich der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angeschlossen (BVerwGE 77, 370).

    "Beschäftigter im öffentlichen Dienst" bzw. "Dienstkraft" ist hiernach nur derjenige, der persönlich auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Beschäftigungsverhältnisses, das nach dem in Betracht kommenden besonderen Tarif- oder Dienstordnungsrecht begründet worden ist, oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle, eine Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert ist und der durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet (BVerwGE 77, 370 ).

  • BVerwG, 11.03.1966 - VII P 8.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
    Wie nämlich das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden habe, stehe dem Dienstherrn bezüglich der Bestimmung einer Stammdienststelle ein Recht zu, diese auch mit personalvertretungsrechtlicher Wirkung festzulegen, soweit nicht bindende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstünden (BVerwG PersV 1966, 85 ).

    Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Dienstherrn das Recht zusteht, die Stammdienststelle auch mit personalvertretungsrechtlicher Wirkung durch verwaltungsorganisatorische Maßnahmen festzulegen, soweit nicht bindende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen (Beschluß vom 11. März 1966 - BVerwG 7 P 8.65 - PersV 1966, 85).

  • BVerwG, 10.05.1982 - 6 P 40.80

    Personalrat - Anfechtung der Wahl - Soldatenvertreter - Sondervertretung -

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
    Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt folglich ohne Bindung an die erhobenen sachlichen Rügen im Rahmen der Anträge in vollem Umfang zur Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung (Urteil vom 17. Mai 1973 - BVerwG 5 C 84.72 - ; Beschluß vom 10. Mai 1982 - BVerwG 6 P 40.80 - Buchholz 238.3 A § 17 BPersVG Nr. 2 = BVerwGE 65, 297 ).

    Ein Anfechtungsantrag hält sich daher nur im Rahmen des für Anfechtungsverfahren zulässigen Verfahrensgegenstandes, wenn und soweit er auf die Herstellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Personalrats abzielt (vgl. auch BVerwGE 65, 33 ; 65, 297 ).

  • BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88

    Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl -

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
    Eine solche Modifizierung stellt einen Fall des § 246 Nr. 2 ZPO dar und bedeutet deshalb keine Antragsänderung; sie ist auch im zweiten Rechtszug noch ohne weiteres möglich (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 - Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 5; zum Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage: BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 162/83 - NJW 1985, 1784).

    Unter diesen Voraussetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein schutzwürdiges Interesse für einen entsprechenden Feststellungsantrag auch dann gegeben, wenn z.B. die Amtszeit der Personalvertretung, deren Wahl ursprünglich angefochten wurde, inzwischen abgelaufen ist (Beschluß vom 5. Oktober 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.05.1962 - VII P 6.61

    Zulässigkeit der Neuausschreibung einer Vorabstimmung über die Durchführung einer

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
    Namentlich besteht zu einer nachträglichen Umdeutung von Anträgen, die vor Fristablauf anders gestellt worden sind, dann, wenn dadurch deren Inhalte und Zielsetzungen verändert werden, keine verfahrensrechtliche Handhabe (vgl. zu allem BVerwGE 14, 153 ).

    Die ge nannte Maxime macht es den Gerichten zur besonderen Aufgabe, in eigener Initiative den streitigen Sachverhalt zu klären und bei den Beteiligten auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken; weiter reicht sie jedoch nicht (vgl. BVerwGE 14, 153 ).

  • BVerwG, 21.11.1958 - VII P 3.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
    So hat zu § 9 PersVG 1955 entschieden, nach dieser Vorschrift beziehe sich die Abordnung auf alle Bediensteten, d.h. nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Angestellte und Abeiter, so daß sie mit dem rein beamtenrechtlichen Begriff der Abordnung des § 27 BBG nicht ohne weiteres identifizierbar sei, möge dieser auch für die Abordnung von Angestellten und Arbeitern entsprechend anwendbar sein; liege jedoch eine beamtenrechtliche Abordnung im Sinne von § 27 BBG vor, dann werde es sich stets auch um eine Abordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 PersVG 1955 handeln, die bei mehr als dreimonatiger Dauer zur Wahlberechtigung führe (vgl. BVerwGE 14, 241 ; ferner BVerwGE 7, 331).
  • BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 2/54

    Betriebsverfassungsrecht: Gültigkeitsvoraussetzungen der Abstimmung nach § 13

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
    Auch Gesichtspunkte der Vermeidung von Prozeßkostenrisiken rechtfertigen keine andere Bewertung der Interessenlage (vgl. dazu auch §§ 2 a, 12 Abs. 5 ArbGG, BAGE 1, 46 und BVerwGE 4, 357 ).
  • BVerwG, 05.05.1978 - 6 P 8.78

    Angestellter - Tarifvertrag der Dienststelle - Günstigkeitsprinzip - Angehörige

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
    Wie das Bundesverwaltungsgericht zu vergleichbaren Vorschriften wiederholt entscheiden hat, hängt der Begriff des Angehörigen des öffentlichen Dienstes bzw. die Zuordnung eines Bediensteten zu einer Dienststelle weder von der Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle noch von der Dauer der Arbeitszeit ab (vgl. BVerwGE 55, 363 ; 28, 282 <283.).
  • BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84

    Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
    Wegen der Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschrift hat der beschließende Senat schon früher auf seine ständige und vom Beschwerdegericht im einzelnen aufgeführte Rechtsprechung zur Auslegung des § 4 Abs. 1 BPersVG zurückgegriffen (Beschluß vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - Buchholz 238.32 § 3 BlnPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 02.05.1957 - II CO 2.56

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

  • BVerwG, 08.12.1967 - VII P 17.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.07.1990 - 6 P 10.87

    Mitbestimmung des Personalrats i.R.e. vorübergehenden Zuweisung eines

  • BVerwG, 04.05.1972 - II C 13.71

    Anspruch auf Vergütung nach den Richtlinien über die Vergütung von

  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 84.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82

    Der Begriff der Abordnung im Sinne des Personalvertretungsrechts - Aufspaltung

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 133/83

    Kündigung - Revisionszulassung - Einzelvertretungsmacht - Vertretungsmacht -

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

  • BVerwG, 25.02.1988 - 2 C 65.86

    Beamtenbesoldung - Hafenlotse - Technikerzulage

  • BVerwG, 16.10.1975 - II C 43.73

    Zulassung der Revision - Beschränkung auf Rechtsfrage

  • BVerwG, 26.10.1962 - VII P 15.61
  • BAG, 26.06.1973 - 1 ABR 24/72

    Zutrittsrecht der Gewerkschaften

  • BGH, 25.03.1980 - VI ZR 61/79

    Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Erlaß eines Grundurteils

  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von

  • BAG, 08.11.1983 - 1 ABR 57/81

    Unterlassungsantrag

  • BVerwG, 27.03.1990 - 6 P 34.87

    Prozeßhindernisses der Rechtshängigkeit im Falle der Anhängigkeit zweier

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

  • BVerwG, 12.03.1986 - 6 P 5.85

    Abbruchbefugnis - Dienststellenleiter - Einigungsverfahren - Durchführung der

  • BAG, 20.05.1969 - 1 ABR 20/68

    Gruppenwahl - Anfechtung - Wahl in einer Gruppe - Gruppeneinteilung -

  • BVerwG, 23.01.1959 - VII P 2.58

    Rechtsmittel

  • BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 4/88

    Betriebsrat - Bewachungsunternehmen - Wachpersonal

  • BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83

    Mitbestimmungsspielraum - Personelle Maßnahmen - Zustimmungsverweigerung -

  • BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Lohngruppeneinteilung

  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 162/83

    Zulässigkeit des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 28.75

    Zulässigkeit des Hinzutretens durch Einlegung von Rechtsmitteln - Unmittelbare

  • BVerwG, 05.11.1957 - VII P 4.57

    Rechtsmittel

  • BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82

    Wirtschaftsausschuß - Vorbereitung von Sitzungen

  • BAG, 24.11.1981 - 1 ABR 42/79

    Durchführung des Einigungsstellenverfahrens

  • BAG, 14.01.1983 - 6 ABR 39/82

    Anfechtung Betriebsratswahl

  • BVerwG, 17.10.1972 - III C 82.71

    Vertreibungsschaden an einem ruhenden Betrieb - Vertreibungsschaden an einem

  • BVerwG, 08.02.1982 - 6 P 43.80

    Quorum bei Wahlanfechtungen - Rechtsmittel - Beschwerdeberechtigung -

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 63/87

    Anschlußrechtsbeschwerde - Betriebsvereinbarung

  • BVerwG, 26.11.2008 - 6 P 7.08

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der

    Die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens ist aus dem gewerkschaftlichen Wahlanfechtungsrecht abgeleitet (vgl.Beschluss vom 6. Juni 1991 - BVerwG 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 6).

    Diesen Zweck kann die auf eine Gruppe beschränkte Wahlanfechtung nicht erreichen, wenn sich der festgestellte Wahlrechtsverstoß auf das Wahlergebnis insgesamt oder jedenfalls auch in einer weiteren Gruppe auswirken kann (vgl. Beschluss vom 6. Juni 1991 a.a.O. S. 5 f.).

  • VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752

    Wahlanfechtung betreffend Wahlen zu personalvertretungsrechtlichen Gremien bei

    Nach den in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Antragsteller zu 1) bis 3) abgegebenen bestätigenden bzw. klarstellenden Äußerungen richten sich die Wahlanfechtungen sachdienlicherweise (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.1991, Az. 6 P 8/89, juris - Rd.Nr. 25) auf die Wahlen der jeweiligen Personalvertretungen als Ganzes, d.h. sie sind nicht auf die Wahlen der Vertreter einer einzelnen Beschäftigtengruppe bzw. Wählergruppe (Beamte, Arbeitnehmer) beschränkt.

    Dies entspricht auch dem Wortlaut des am 14. Mai 2012 bei der Fachkammer eingegangenen undatierten Antrages der Antragsteller zu 1) bis 3) (im Folgenden auch: Wahlanfechtungsantrag), der insoweit keine Einschränkungen oder Unklarheiten enthält (zu den - beschränkten - Auslegungsmöglichkeiten hinsichtlich eines Wahlanfechtungsantrages vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.6.1991, Az. 6 P 8/89, juris - Rd.Nrn. 21, 22).

    Für eine bei Wahlanfechtungsverfahren eintretende Verfahrenskonstellation dieser Art ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa B.v. 5.10.1989, Az. 6 P 2/88, juris, Rd.Nr. 13; B.v. 6.6.1991, Az. 6 P 8/89, juris - RdNrn. 27, 28 - B.v. 26.11.1997, Az. 6 P 12/95, juris, Rd.Nr. 14) grundsätzlich anerkannt, dass der ursprüngliche Antrag, ein Gestaltungsantrag ("die Wahl für ungültig zu erklären"), dahin modifiziert werden kann, ohne dass dies eine Antragsänderung im eigentlichen Sinne darstellen würde, dass nunmehr vom Gericht festgestellt werden möge, die betreffende Wahl sei unwirksam gewesen.

    Der diesbezügliche Gestaltungsantrag, die genannte Wahl für ungültig zu erklären, ist jedoch ebenfalls abzuweisen, und zwar als unbegründet, weil die hierfür erforderlichen, abschließend (vgl. etwa Lorenzen/Schlatmann, BPersVG, § 25, RdNr. 1; Ilbertz/Widmaier/Sommer § 25 RdNr. 2; BVerwG, B.v. 6.6.1991, Az. 6 P 8/89) in § 25 BPersVG geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Dieser legitime gesetzgeberische Grundgedanke rechtfertigt und erfordert eine gewisse Strenge bei der Handhabung der in § 25 BPersVG aufgestellten Kriterien und setzt einer allzu großzügigen Handhabung Grenzen (vgl. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 6.6.1991, Az. 6 P 8/89, juris RdNr. 17).

  • BVerwG, 15.05.2002 - 6 P 8.01

    Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat; Blockmodell der Altersteilzeit;

    Unter einem Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift wird derjenige verstanden, der auf der Grundlage eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert ist und dort an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. Beschluss vom 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86 - BVerwGE 77, 370, 376; ferner Beschluss vom 6. Juni 1991 - BVerwG 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 7 f.; Beschluss vom 25. September 1995 - BVerwG 6 P 44.93 - BVerwGE 99, 230, 231 f.).
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