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   BVerwG, 01.08.1996 - 6 P 21.93   

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https://dejure.org/1996,2944
BVerwG, 01.08.1996 - 6 P 21.93 (https://dejure.org/1996,2944)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.1996 - 6 P 21.93 (https://dejure.org/1996,2944)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 1996 - 6 P 21.93 (https://dejure.org/1996,2944)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung einer gewerkschaftlichen Personalrätekonferenz - Voraussetzungen für eine Kostenerstattung bei der Konferenzteilnahme durch einen Personalrat - Kriterien der Erforderlichkeit der Teilnahme eines Personalrats an einer Konferenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertrewtungsrecht - Erstattung des Sachaufwands, Kosten der Teilnahme an einer von seiten einer Gewerkschaft veranstalteten Personalräte-Konferenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 721
  • NZA-RR 1997, 158
  • PersV 1997, 109
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1996 - 6 P 21.93
    Die Vorschrift ist damit § 46 Abs. 6 BPersVG vergleichbar, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls nur die dienstrechtliche Seite der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen regelt(Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 55 ).

    An solchen hat ein Personalrat im Interesse der Beschäftigten seiner Dienststelle teilzunehmen, wenn die Personalvertretung, der er angehört, dies beschließt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54 ).

  • BVerwG, 18.06.1991 - 6 P 3.90

    Referat - Kostentragung - Bericht über Reformvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1996 - 6 P 21.93
    Die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch die Dienststelle besteht nach § 45 Abs. 1 BaWüPersVG nur für Reisen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die zum gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich des Personalrats gehören (stRspr, s.Beschluß vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - PersV 1992, 45).

    Ob es sich um eine in diesem Sinne aufgegebene Tätigkeit handelt, beurteilt sich nach objektiven Maßstäben (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 30.79 - a.a.O. undvom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 30.79

    Aufgaben einer Personalvertretung - Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1996 - 6 P 21.93
    Eine Tätigkeit innerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises des Personalrats ist nur dann gegeben, wenn gesetzliche Rechte des Personalrats wahrgenommen oder ihm obliegende Pflichten erfüllt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 30.79 - Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 6 = PersV 1983, 372).

    Ob es sich um eine in diesem Sinne aufgegebene Tätigkeit handelt, beurteilt sich nach objektiven Maßstäben (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 30.79 - a.a.O. undvom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 12.10.2023 - 5 P 7.22

    Kein Masterstudiengang für einen Personalrat

    Demgemäß beurteilt sich auch nach § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG HB die Erforderlichkeit einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung danach, ob die Veranstaltung Kenntnisse und Informationen vermittelt, die objektiv und subjektiv für das teilnehmende Personalratsmitglied erforderlich sind und ob diese Informationen auch nicht in anderer, nämlich kostengünstigerer Weise gegeben werden können (BVerwG, Beschluss vom 1. August 1996 - 6 P 21.93 - Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 3 S. 14); die Erforderlichkeit der Schulung ist also sach- und personenbezogen zu würdigen.
  • VGH Hessen, 24.02.2005 - 22 TL 2161/03

    Personalrat; Fachkongress; Schulungsveranstaltung; Kostenerstattung

    Bei einer Veranstaltung, deren Ziel der Austausch von Informationen, Erfahrungen und Meinungen sein soll, ist das Ziel nicht die auf einen Lernerfolg angelegte Wissensvermittlung (vgl. dazu auch den Beschluss des BVerwG vom 1. August 1996 - 6 P 21/93 - juris = ZfPR 1996, 185 ff. = ZBR 1996, 400 ff. = PersR 1996, 491 ff. = PersV 1997, 109 ff.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 9 Sa 690/97
    Jedenfalls ist er nicht in dem Sinne auszulegen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen einer Kündigung, die wegen "eines anderen Grundes", sei es nach § 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB oder Abs. 5 EV ausgesprochen wird, nicht vorliegen müssen (so auch LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18. Dezember 1996 - 3 Sa 95/96 - AuA 1998, S. 33; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Oktober 1997 - 5 Sa 523/96, n. v.).
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