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   BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04   

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BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04 (https://dejure.org/2004,6174)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2004 - 6 P 1.04 (https://dejure.org/2004,6174)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 6 P 1.04 (https://dejure.org/2004,6174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    BPersVG § 82
    Anhörung des örtlichen Personalrats durch die Stufenvertretung; Zuständigkeitsverteilung zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat der Hauptdienststelle; ausschließliche Betroffenheit der Beschäftigten einer Dienststelle.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 82
    Anhörung des örtlichen Personalrats durch die Stufenvertretung; Zuständigkeitsverteilung zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat der Hauptdienststelle; ausschließliche Betroffenheit der Beschäftigten einer Dienststelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PersV 2005, 33
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 C 5.03

    Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats; Beförderung von Beamten; Konkurrenz von

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04
    Diese Grundsätze auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat entsprechend angewandt, bedeutet, dass der Personalrat der Hauptdienststelle zuständig ist, wenn deren Leiter Maßnahmen trifft, die ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betreffen (vgl. Beschluss vom 15. August 1983 BVerwG 6 P 18.81 BVerwGE 67, 353, 358; Beschluss vom 27. Februar 1986 BVerwG 6 P 32.82 Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 S. 4; Urteil vom 20. August 2003 BVerwG 6 C 5.03 PersR 2004, 150 f.).

    Folgt man uneingeschränkt der Auffassung, wonach die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens bei einer bestimmten Dienststelle eine Angelegenheit ausschließlich dieser Dienststelle ist (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. August 2003 a.a.O. S. 151), so ist schon aus diesem Grunde für die Hinzuziehung des Gesamtpersonalrats kein Raum.

    Im Ergebnis ändert sich aber auch dann nichts, wenn man das der Stellenbesetzung vorausgehende Auswahlverfahren mit Bewerbern aus mehreren Dienststellen generell oder unter bestimmten Umständen in die Behandlung der Zuständigkeitsproblematik einbezieht (vgl. Urteil vom 20. August 2003 a.a.O. S. 151 f.).

  • BVerwG, 13.09.2002 - 6 P 4.02

    Zuständigkeit der Stufenvertretung; Leiter der Mittelbehörde; Maßnahme für den

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04
    In einem solchen Fall ist der Bezirkspersonalrat bei der Mittelbehörde zur Mitbestimmung berufen (vgl. Beschluss vom 13. September 2002 BVerwG 6 P 4.02 Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 m.w.N.).

    Insofern gilt, dass der Bezirkspersonalrat zu beteiligen ist, wenn der Leiter der Mittelbehörde eine Maßnahme trifft, welche die Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen oder des gesamten Geschäftsbereichs betrifft, dass aber der Hauspersonalrat der Mittelbehörde zu beteiligen ist, wenn deren Leiter Maßnahmen trifft, die ausschließlich die Beschäftigten der Mittelbehörde betreffen (vgl. Beschluss vom 13. September 2002 a.a.O. S. 8 f. m.w.N.).

    Demgegenüber betont der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 BPersVG, wonach die Stufenvertretung "an Stelle des Personalrats" zu beteiligen ist die Ersatzfunktion der Stufenvertretung (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 13. September 2002 a.a.O. S. 8 f.; ferner Beschluss vom 1. April 1986 BVerwG 6 P 7.82 Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 12 S. 7; Beschluss vom 20. Januar 1993 BVerwG 6 P 21.90 Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2 S. 9 f.).

  • BVerwG, 20.01.1993 - 6 P 21.90

    Personalvertretung - Initiativantrag - Stufenvertretung - Arbeitszeitregelung

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04
    Demgegenüber betont der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 BPersVG, wonach die Stufenvertretung "an Stelle des Personalrats" zu beteiligen ist die Ersatzfunktion der Stufenvertretung (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 13. September 2002 a.a.O. S. 8 f.; ferner Beschluss vom 1. April 1986 BVerwG 6 P 7.82 Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 12 S. 7; Beschluss vom 20. Januar 1993 BVerwG 6 P 21.90 Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2 S. 9 f.).
  • BVerwG, 01.04.1986 - 6 P 7.82

    Notwendigkeit einer Überarbeitung der Gliederung des Stabs des

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04
    Demgegenüber betont der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 BPersVG, wonach die Stufenvertretung "an Stelle des Personalrats" zu beteiligen ist die Ersatzfunktion der Stufenvertretung (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 13. September 2002 a.a.O. S. 8 f.; ferner Beschluss vom 1. April 1986 BVerwG 6 P 7.82 Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 12 S. 7; Beschluss vom 20. Januar 1993 BVerwG 6 P 21.90 Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2 S. 9 f.).
  • BVerwG, 02.10.2000 - 6 P 11.99

    Mitbestimmungsverfahren bei der Stufenvertretung; Anhörungsrecht der örtlichen

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04
    Diese fiktive Sichtweise gebietet sich wegen der Ersatzfunktion der Stufenvertretung, die gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG "anstelle des Personalrats" zu beteiligen ist (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1977 BVerwG 7 P 19.75 Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 2 S. 11; Beschluss vom 2. Oktober 2000 BVerwG 6 P 11.99 Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 16 S. 3; Altvater u.a., a.a.O. Rn. 20; Ilbertz/Widmaier a.a.O. Rn. 13; Lorenzen a.a.O. Rn. 22; Fischer/Goeres a.a.O. Rn. 19).
  • BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 65/85

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei personellen

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04
    Denn wie sämtliche Stellungnahmen des Beteiligten zu 1 in den Vorinstanzen wie auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zeigen, vertritt er ein derart enges Verständnis von der "ausschließlichen Betroffenheit", dass eine dahingehende gerichtliche Feststellung für den Antragsteller ohne nennenswerten praktischen Nutzen wäre, weil der Beteiligte zu 1 sich vor allem in den hier besonders bedeutsamen Personalangelegenheiten stets auf den Standpunkt stellen würde, die Maßnahme betreffe die Beschäftigten der Hauptdienststelle in R. und der Nebenstelle in L. gleichermaßen (vgl. in diesem Zusammenhang zu einer lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholenden Antragstellung: BAG, Beschluss vom 17. März 1987 1 ABR 65/85 AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972 Bl. 54).
  • BVerwG, 14.09.1983 - 6 P 21.82

    Dienststellenleiter - Personalrat - Grundsatz der Partnerschaft - Vertretung der

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04
    Sie entspricht zum anderen dem Repräsentationsgrundsatz, wonach der Personalrat nur für Beschäftigte tätig werden kann, die er aufgrund eines durch Wahl erworbenen Mandats repräsentiert (vgl. Beschluss vom 14. September 1983 BVerwG 6 P 21.82 Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 10).
  • BVerwG, 27.02.1986 - 6 P 32.82

    Probeweise Einführung in die gleitende Arbeitszeit - Mitbestimmung bei der

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04
    Diese Grundsätze auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat entsprechend angewandt, bedeutet, dass der Personalrat der Hauptdienststelle zuständig ist, wenn deren Leiter Maßnahmen trifft, die ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betreffen (vgl. Beschluss vom 15. August 1983 BVerwG 6 P 18.81 BVerwGE 67, 353, 358; Beschluss vom 27. Februar 1986 BVerwG 6 P 32.82 Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 S. 4; Urteil vom 20. August 2003 BVerwG 6 C 5.03 PersR 2004, 150 f.).
  • BVerwG, 15.08.1983 - 6 P 18.81

    Beteiligungsbefugnis - Gesamtpersonalrat - Dienststellenleiter -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04
    Diese Grundsätze auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat entsprechend angewandt, bedeutet, dass der Personalrat der Hauptdienststelle zuständig ist, wenn deren Leiter Maßnahmen trifft, die ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betreffen (vgl. Beschluss vom 15. August 1983 BVerwG 6 P 18.81 BVerwGE 67, 353, 358; Beschluss vom 27. Februar 1986 BVerwG 6 P 32.82 Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 S. 4; Urteil vom 20. August 2003 BVerwG 6 C 5.03 PersR 2004, 150 f.).
  • BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 19.75

    Verplichtung der Stufenvertretung einer nachgeordneten Dienststelle zur Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04
    Diese fiktive Sichtweise gebietet sich wegen der Ersatzfunktion der Stufenvertretung, die gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG "anstelle des Personalrats" zu beteiligen ist (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1977 BVerwG 7 P 19.75 Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 2 S. 11; Beschluss vom 2. Oktober 2000 BVerwG 6 P 11.99 Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 16 S. 3; Altvater u.a., a.a.O. Rn. 20; Ilbertz/Widmaier a.a.O. Rn. 13; Lorenzen a.a.O. Rn. 22; Fischer/Goeres a.a.O. Rn. 19).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.04.2005 - 5 A 10100/05

    Abgrenzung der Mitbestimmungszuständigkeit zwischen dem Personalrat einer

    Die Neufassung des Tenors trägt dem zukunftsbezogenen Feststellungsbegehren des Klägers Rechnung (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 1.04 -).

    Umgekehrt ist der örtliche Personalrat bei der Hauptdienststelle zur Mitbestimmung berufen, wenn die von dem Leiter dieser Dienststelle verfügte beteiligungspflichtige Angelegenheit ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2003, a.a.O.; Beschluss vom 15. Juli 2004, PersV 2005, 33 [35 l.Sp.]).

    Steht indes bei ausschließlicher Betroffenheit der Beschäftigten der Hauptdienststelle mit dem örtlichen Personalrat ein Partner für die Mitbestimmung zur Verfügung, so besteht für ein ersatzweises Tätigwerden des Gesamtpersonalrats kein Anlass (vgl. so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004, a.a.O., 35).

    Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2004, PersV 2005, 33 [36]).

    Eine Auswahlkonkurrenz mit Beschäftigten verselbständigter Dienststellen (vgl. zu deren möglicher Erheblichkeit: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004, a.a.O., S. 36) ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

    Dabei kommt es auf die Vorgesetztenfunktion des Referatsleiters als solche nicht entscheidungserheblich an, was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die vom Gesetz vorgeschriebene einheitliche Betrachtungsweise mit Dienstpostenbesetzungen bei übergeordneten Dienststellen zutreffend ausgeführt hat (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004, a.a.O., 36 a.E.).

  • BVerwG, 26.11.2008 - 6 P 7.08

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der

    Danach ist der Gesamtpersonalrat zur Beteiligung berufen, wenn der Leiter der Hauptdienststelle eine Maßnahme beabsichtigt, welche Beschäftigte der verselbstständigten Dienststellen oder alle Beschäftigten der Gesamtdienststelle betrifft (vgl.Beschlüsse vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 f. undvom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 15;Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 C 5.03 - Buchholz 251.8 § 56 RhPPersVG Nr. 1 S. 3).

    Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BPersVG gibt der Gesamtpersonalrat vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte verselbstständigter Dienststellen oder einzelne verselbstständigte Dienststellen betreffen, den Personalräten dieser Dienststellen Gelegenheit zur Äußerung (vgl. dazu Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 14).

  • BVerwG, 13.09.2010 - 6 P 14.09

    Verselbständigung einer Nebenstelle; Nebenstelle ohne Dienststellenleiter;

    Danach ist die Zuständigkeit der Stufenvertretung gegeben, wenn der Leiter der übergeordneten Dienststelle eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt, welche die Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen oder des gesamten Geschäftsbereichs betrifft (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 f., vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 15, vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 5 und vom 30. Juli 2010 - BVerwG 6 P 11.09 - juris Rn. 19).

    Die Regelung in § 71 Abs. 1 SAPersVG ist Ausdruck des Partnerschaftsgrundsatzes, wonach ein Personalrat bei der entscheidungsbefugten Dienststelle zu beteiligen ist (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 16).

    Die Nebenstelle ist betroffen, wenn die Maßnahme sie erfasst und nicht zugleich für den vollständigen Geschäftsbereich der Gesamtdienststelle ergeht (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 14).

  • BVerwG, 29.08.2005 - 6 PB 6.05

    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem örtlichen Personalrat der

    Der "Hauspersonalrat" der übergeordneten Dienststelle ist dagegen zuständig, wenn es um beteiligungspflichtige Angelegenheiten ausschließlich der Beschäftigten der übergeordneten Dienststelle geht (Urteil vom 20. August 2003 BVerwG 6 C 5.03 Buchholz 251.8 § 56 RhPPersVG Nr. 1; Beschluss vom 15. Juli 2004 BVerwG 6 P 1.04 Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18).

    Er hat allerdings ausgesprochen, dass ein der Stellenbesetzung vorausgehendes Auswahlverfahren mit Bewerbern aus mehreren Dienststellen eine übergreifende Betroffenheit der Beschäftigten nur dann begründen kann, wenn es tatsächlich zu Bewerbungen aus dem Kreis der Beschäftigten mehrerer Dienststellen gekommen ist (siehe Beschluss vom 15. Juli 2004 BVerwG 6 P 1.04 a.a.O.).

    So betont der Senat in ständiger Rechtsprechung übereinstimmend mit dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 2 RhPPersVG, wonach der Gesamtpersonalrat "anstelle der Personalräte" zu beteiligen ist die Ersatzfunktion des Gesamtpersonalrats (Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 14.12.2009 - 6 P 16.08

    Wahlrecht zum Personalrat; Zuweisung einer Tätigkeit bei einem

    aa) Soweit die betroffenen Beschäftigten aus dem dem IT-AmtBw nachgeordneten Zentrum für Informationstechnik der Bundeswehr (IT-ZentrumBw) stammen (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz des Beteiligten vom 12. April 2007 an das Verwaltungsgericht S. 6), ist gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG der Bezirkspersonalrat beim IT-AmtBw zur Beteiligung berufen (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 15).
  • VG München, 14.05.2020 - M 20 PE 20.1576

    Ersatzzuständigkeit des Gesamtpersonalrats

    Das führt dazu, dass das Beteiligungsrecht des örtlichen Personalrats nur dann gewahrt werden kann, wenn der Gesamtpersonalrat ausschließlich bei solchen Maßnahmen des Dienststellenleiters beteiligt wird, die sich unmittelbar, konkret (vgl. BVerwG vom 15.7.2004 PersV 2005, 33 = ZfPR 2004, 261) auf die verselbständigten Außenstellen auswirken, gleichsam das Betroffensein der Außenstellen schon in sich tragen.

    Ein so weitgehendes Beteiligungsrecht des Gesamtpersonalrats widerspräche der Ersatzfunktion des Gesamtpersonalrats, der, vergleichbar der Ersatzfunktion der Stufenvertretung (vgl. BVerwG vom 20.1.1993 Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2 S. 9 f.; vom 13.9.2002 a.a.O.; vom 15.7.2004 a. a. O.), an Stelle des örtlichen Personalrats der Stammdienststelle in Angelegenheiten zu beteiligten ist, in denen die verselbständigte Außenstelle nicht zur Entscheidung befugt ist.

    Es handelt sich daher bei der Einzelmaßnahme der Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht um eine Maßnahme des Dienststellenleiters, die sich unmittelbar, konkret (vgl. BVerwG vom 15.7.2004 PersV 2005, 33 = ZfPR 2004, 261) auf die verselbständigten Außenstellen auswirkt und gleichsam das Betroffensein der Außenstellen schon in sich trägt.

  • BVerwG, 30.07.2010 - 6 P 11.09

    Teilnahmerecht der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates in der

    So ist z.B. in der personalvertretungsrechtlichen Praxis zu klären, welchem Personalrat die Stufenvertretung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat, wenn die nachgeordnete Dienststelle aus Hauptdienststelle und verselbständigten Nebenstellen und Dienststellenteilen besteht (vgl. dazu Beschluss vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 14 f.).

    bb) Die originäre Zuständigkeit der Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 BPersVG ist gegeben, wenn der Leiter der übergeordneten Dienststelle eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt, welche die Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen oder des gesamten Geschäftsbereichs betrifft (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 f. und vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 15).

  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 18 P 06.1918

    Personalvertretungsrecht des Bundes; Gesamtpersonalrat; Mitbestimmungsrecht des

    Das führt dazu, dass das Beteiligungsrecht des örtlichen Personalrats nur dann gewahrt werden kann, wenn der Gesamtpersonalrat ausschließlich bei solchen Maßnahmen des Dienststellenleiters beteiligt wird, die sich unmittelbar, konkret (vgl. BVerwG vom 15.7.2004 PersV 2005, 33 = ZfPR 2004, 261) auf die verselbständigten Außenstellen auswirken, gleichsam das Betroffensein der Außenstellen schon in sich tragen.

    Ein so weit gehendes Beteiligungsrecht des Gesamtpersonalrats widerspräche der Ersatzfunktion des Gesamtpersonalrats, der, vergleichbar der Ersatzfunktion der Stufenvertretung (vgl. BVerwG vom 20.1.1993 Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2 S. 9 f.; vom 13.9.2002 a.a.O.; vom 15.7.2004 a. a. O.), an Stelle des örtlichen Personalrats der Stammdienststelle in Angelegenheiten zu beteiligten ist, in denen die verselbständigte Außenstelle nicht zur Entscheidung befugt ist.

  • BVerwG, 17.02.2010 - 6 PB 43.09

    Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsantrag; Mitbestimmungsrecht bei

    Bei diesem Ausgangspunkt war für ein unter Beteiligung der Stufenvertretung durchzuführendes Mitbestimmungsverfahren bei der obersten Dienstbehörde nach den Grundsätzen des § 82 Abs. 1 BPersVG kein Raum (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8, vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 15, vom 30. März 2009 a.a.O. Rn. 30 und vom 12. August 2009 - BVerwG 6 PB 18.09 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 02.09.2009 - 6 PB 22.09

    Mitbestimmungspflichtige Maßnahme; Erlass einer obersten Dienstbehörde;

    Hat z.B. die oberste Dienstbehörde mit dem Hauptpersonalrat Auswahlrichtlinien nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG vereinbart, so hat der örtliche Personalrat gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu prüfen, ob die von der Dienststelle beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme dagegen verstößt (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 7 ff., vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 15 f., vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - [...] Rn. 30 und vom 12. August 2009 - BVerwG 6 PB 18.09 - Rn. 5).
  • BVerwG, 17.07.2010 - 6 PB 6.10

    Deutsche Rentenversicherung Nord; Geltung des Mitbestimmungsgesetzes

  • BVerwG, 12.08.2009 - 6 PB 18.09

    Zuständigkeit der Stufenvertretung; allgemeine Aufgaben der Personalvertretung.

  • BVerwG, 02.04.2009 - 6 PB 2.09

    Auswirkungen - örtliche - Kompetenzabgrenzung - weitere Beschwerde

  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 17 C 14.2275

    Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten gegen die Festsetzung des

  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 17 C 14.2403

    Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten gegen die Festsetzung des

  • BVerwG, 17.02.2010 - 6 PB 48.09

    Bindung eines bei einer nachgeordneten Dienststelle gebildeten Personalrats durch

  • BVerwG, 27.05.2009 - 6 P 18.08

    Erforderlichkeit einer Mitbestimmung im Falle einer Übertragung von Tätigkeiten

  • VG München, 14.05.2020 - M 20 PE 20.1664

    Kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats bei Einstellung in der

  • BVerwG, 24.02.2022 - 5 A 7.20

    Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen von Beschäftigten für den

  • BVerwG, 27.05.2009 - 6 P 4.09

    Erforderlichkeit der Mitbestimmung im Falle einer Übertragung der

  • OVG Sachsen, 18.09.2008 - PL 9 B 264/05

    Zuständigkeit; Gesamtpersonalrat; Mitbestimmung; Kommunalrecht; Beschluss des

  • VGH Bayern, 12.10.2021 - 17 P 19.861

    Mitbestimmung bei Personalmaßnahme vorgelagerter Untersuchung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2006 - 1 A 1471/04

    Umsetzung einer im Dienst des Kreises stehenden Beamtin innerhalb des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2020 - 20 A 4056/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 62 PV 9.11

    Bundeswehrreform; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; einstweilige

  • VG Ansbach, 23.09.2022 - AN 7 P 22.00385

    Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens bei der Verbeamtung von Beschäftigten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2009 - 62 PV 13.07

    Personalvertretungsrecht; Zuständigkeit; Personalrat; Gesamtpersonalrat;

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