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   LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15   

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LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15 (https://dejure.org/2015,24805)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.08.2015 - 10 Sa 156/15 (https://dejure.org/2015,24805)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. August 2015 - 10 Sa 156/15 (https://dejure.org/2015,24805)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 626 Abs. 1 BGB, § ... 139 ZPO, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG, §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1, S. 5 ArbGG, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 286 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 626 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 102 BetrVG, §§ 66 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis bei Androhung der Krankschreibung im Falle der Ablehnung eines beantragten Urlaubs

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung bei Ankündigung einer Erkrankung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis bei Androhung der Krankschreibung im Falle der Ablehnung eines beantragten Urlaubs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Krankschreibung nach nicht gewährtem Urlaub?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei Ankündigung einer Krankheit im Falle verweigerten Urlaubs rechtmäßig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung nach angekündigter Erkrankung wegen Urlaubsablehnung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung nach vorgetäuschter Krankheit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit kann trotz Vorliegens einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristlose Kündigung rechtfertigen - Körperliche Untersuchung und Erheben von objektiven Befunden zur Feststellung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ...

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Androhung der Krankschreibung im Falle der Ablehnung eines beantragten Urlaubs rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Verfahrensgang

  • ArbG Dortmund - 7 Ca 2967/14
  • LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15

Papierfundstellen

  • PflR 2015, 848
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15
    Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (wie BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - AP Nr. 13 zu § 543 ZPO 1977 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; vom 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Versucht der Arbeitnehmer, einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, so verletzt er bereits hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die es verbietet, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.; vom 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - a.a.O.).

    Es kann ausreichend sein, wenn der Erklärende eine solche Äußerung in den Zusammenhang mit seinem Urlaubswunsch stellt und ein verständiger Dritter dies nur als einen deutlichen Hinweis werten kann, bei einer Nichtgewährung des Urlaubs werde eine Krankschreibung erfolgen (BAG, Urteil vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 -, a.a.O., Rn. 17).

    Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.; vom 5. November 1992- 2 AZR 147/92 - a.a.O.; LAG Köln, Urteil vom 29. Januar 2014 - 5 Sa 631/13 -, juris).

    e) Für die insoweit zu berücksichtigende Frage, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der "Androhung" tatsächlich erkrankt war, ist hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast zwar von dem Grundsatz auszugehen, dass dem Arbeitgeber der Vollbeweis für das Vorliegen eines die Kündigung rechtfertigenden Grundes obliegt (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.; vom 06. September 2007 - 2 AZR 264/06 - a.a.O.; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.).

    Erhebt der Arbeitgeber trotz vorgelegter ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Vorwurf, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht, muss er einerseits vortragen, dass der Arbeitnehmer ihn vorsätzlich über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit getäuscht hat und darüber hinaus ausreichende Tatsachen darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlass geben und den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttern (BAG, Urteile vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 -, a.a.O.; vom 21. März 1993- 2 AZR 543/95 - juris; LAG Hamm, Urteile vom 13. März 2015 - 1 Sa 1534/14 -, juris; vom 18. Dezember 2003 - 8 Sa 1401/03 - juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05. August 2004 - 1 Sa 19/04 -, juris).

    Bei ausreichender Substantiierung ist es sodann Sache des Arbeitgebers, den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers, dem es obliegt, die ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, zu widerlegen (vgl. BAG, Urteile vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.; vom 07. Dezember 1995 - 2 AZR 849/94 -, juris; vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil vom 09. April 2008 - 18 Sa 1938/07 - juris; Hess. LAG, Urteil vom 20. März 2012 - 19 Sa 1020/11 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober 2013 - 6 Sa 188/13 - juris).

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 251/07

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Ankündigung einer Erkrankung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15
    Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (wie BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - AP Nr. 13 zu § 543 ZPO 1977 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; vom 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Versucht der Arbeitnehmer, einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, so verletzt er bereits hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die es verbietet, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.; vom 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - a.a.O.).

    Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.; vom 5. November 1992- 2 AZR 147/92 - a.a.O.; LAG Köln, Urteil vom 29. Januar 2014 - 5 Sa 631/13 -, juris).

    Es kann dann nicht ohne Weiteres von einer erheblichen, eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden (BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.).

    Spricht der Arbeitgeber - wie vorliegend - indes eine Kündigung wegen "Androhung" einer zukünftigen Erkrankung aus, kann eine etwaige Erkrankung des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der "Ankündigung" bei der kündigungsrechtlichen Bewertung des Verhaltens nicht unberücksichtigt bleiben (BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.).

    e) Für die insoweit zu berücksichtigende Frage, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der "Androhung" tatsächlich erkrankt war, ist hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast zwar von dem Grundsatz auszugehen, dass dem Arbeitgeber der Vollbeweis für das Vorliegen eines die Kündigung rechtfertigenden Grundes obliegt (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.; vom 06. September 2007 - 2 AZR 264/06 - a.a.O.; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.).

    Je nach den Umständen des Falls können aber auch die Indizien, die für eine widerrechtliche Drohung des Arbeitnehmers mit einer künftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung sprechen, so gewichtig sein, dass es dem Arbeitnehmer obliegt, diese zu entkräften (BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 -, a.a.O.; Rn. 30).

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15
    Grundsätzlich ist der kündigende Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB bzw. des verhaltensbedingten Grundes nach § 1 Abs. 2 L (BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -, juris; LAG Hamm, Urteil vom 13. März 2015 - 1 Sa 1534/14 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober 2013 - 6 Sa 188/13 -, juris).

    Er muss auch darlegen, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat und die vom Arbeitnehmer behauptete Krankheit nicht vorgelegen hat (BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - a.a.O.).

    Bei ausreichender Substantiierung ist es sodann Sache des Arbeitgebers, den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers, dem es obliegt, die ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, zu widerlegen (vgl. BAG, Urteile vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.; vom 07. Dezember 1995 - 2 AZR 849/94 -, juris; vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil vom 09. April 2008 - 18 Sa 1938/07 - juris; Hess. LAG, Urteil vom 20. März 2012 - 19 Sa 1020/11 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober 2013 - 6 Sa 188/13 - juris).

  • BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 147/92

    Fristlose Kündigung wegen Androhung einer künftigen Erkrankung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; vom 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Versucht der Arbeitnehmer, einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, so verletzt er bereits hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die es verbietet, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.; vom 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - a.a.O.).

    Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.; vom 5. November 1992- 2 AZR 147/92 - a.a.O.; LAG Köln, Urteil vom 29. Januar 2014 - 5 Sa 631/13 -, juris).

  • LAG Hamm, 13.03.2015 - 1 Sa 1534/14

    Fristlose Kündigung, Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,

    Auszug aus LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15
    Grundsätzlich ist der kündigende Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB bzw. des verhaltensbedingten Grundes nach § 1 Abs. 2 L (BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -, juris; LAG Hamm, Urteil vom 13. März 2015 - 1 Sa 1534/14 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober 2013 - 6 Sa 188/13 -, juris).

    Erhebt der Arbeitgeber trotz vorgelegter ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Vorwurf, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht, muss er einerseits vortragen, dass der Arbeitnehmer ihn vorsätzlich über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit getäuscht hat und darüber hinaus ausreichende Tatsachen darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlass geben und den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttern (BAG, Urteile vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 -, a.a.O.; vom 21. März 1993- 2 AZR 543/95 - juris; LAG Hamm, Urteile vom 13. März 2015 - 1 Sa 1534/14 -, juris; vom 18. Dezember 2003 - 8 Sa 1401/03 - juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05. August 2004 - 1 Sa 19/04 -, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2013 - 6 Sa 188/13

    Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15
    Grundsätzlich ist der kündigende Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB bzw. des verhaltensbedingten Grundes nach § 1 Abs. 2 L (BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -, juris; LAG Hamm, Urteil vom 13. März 2015 - 1 Sa 1534/14 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober 2013 - 6 Sa 188/13 -, juris).

    Bei ausreichender Substantiierung ist es sodann Sache des Arbeitgebers, den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers, dem es obliegt, die ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, zu widerlegen (vgl. BAG, Urteile vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.; vom 07. Dezember 1995 - 2 AZR 849/94 -, juris; vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil vom 09. April 2008 - 18 Sa 1938/07 - juris; Hess. LAG, Urteil vom 20. März 2012 - 19 Sa 1020/11 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober 2013 - 6 Sa 188/13 - juris).

  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 327/97
    Auszug aus LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15
    Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG, Urteil vom 25. Februar 1998 - 2 AZR 327/97 -, juris; BAG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 -, DB 2014, 246; BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11, MDR 2013, 616).

    Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG, Urteil vom 25. Februar 1998, a.a.O., Rn. 19).

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 543/95

    Aufhebungsvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15
    Es hat die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit für sich (BAG, Urteile vom 21. März 1993 - 2 AZR 543/95 -, juris; vom 15. Juli 1992 - 5 AZR 312/91 -, juris).

    Erhebt der Arbeitgeber trotz vorgelegter ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Vorwurf, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht, muss er einerseits vortragen, dass der Arbeitnehmer ihn vorsätzlich über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit getäuscht hat und darüber hinaus ausreichende Tatsachen darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlass geben und den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttern (BAG, Urteile vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 -, a.a.O.; vom 21. März 1993- 2 AZR 543/95 - juris; LAG Hamm, Urteile vom 13. März 2015 - 1 Sa 1534/14 -, juris; vom 18. Dezember 2003 - 8 Sa 1401/03 - juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05. August 2004 - 1 Sa 19/04 -, juris).

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteile vom 07. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NJW 2011, 3803; vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; vom 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; vom 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - AP § 626 BGB Nr. 203).

    e) Für die insoweit zu berücksichtigende Frage, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der "Androhung" tatsächlich erkrankt war, ist hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast zwar von dem Grundsatz auszugehen, dass dem Arbeitgeber der Vollbeweis für das Vorliegen eines die Kündigung rechtfertigenden Grundes obliegt (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.; vom 06. September 2007 - 2 AZR 264/06 - a.a.O.; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.).

  • BAG, 20.08.2014 - 7 AZR 924/12

    Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15
    § 286 Abs. 1 ZPO gebietet die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (BGH, Urteil vom 15. November 1976 - VIII ZR 125/75 -, DB 1977, 1181; BAG, Urteil vom 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 -, DB 2014, 2973).
  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 14/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Nachweis des Inhalts

  • BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 849/94

    Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen eines

  • LAG Hessen, 20.03.2012 - 19 Sa 1020/11

    Außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit -

  • BGH, 15.11.1976 - VIII ZR 125/75

    Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Aussage eines im ersten Rechtszug

  • LAG Hamm, 09.04.2008 - 18 Sa 1938/07

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Beweiswert der ärztlichen

  • LAG Hamm, 18.12.2003 - 8 Sa 1401/03

    Kündigung, außerordentliche Kündigung, Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit,

  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

  • BAG, 15.07.1992 - 5 AZR 312/91

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2004 - 1 Sa 19/04
  • LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13

    Ankündigung einer Erkrankung

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

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   ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14   

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ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14 (https://dejure.org/2015,34810)
ArbG Essen, Entscheidung vom 12.05.2015 - 2 Ca 105/14 (https://dejure.org/2015,34810)
ArbG Essen, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - 2 Ca 105/14 (https://dejure.org/2015,34810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausspruch einer Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats bei Verwirklichung des Kündigungswillens bereits vor der Stellungnahme des Betriebsrats oder vor dem Ablauf der in § 102 Abs. 2 BetrVG festgelegten Fristen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • PflR 2015, 848
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14
    § 102 BetrVG soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, durch seine Stellungnahme auf den Willen des Arbeitsgebers einzuwirken und ihn durch Darlegung von etwaigen Gegengründen unter Umständen von seinem Plan abzubringen, den betreffenden Arbeitnehmer zu entlassen ( so schon: BAG vom 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 - AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972 = DB 1974, 1294 [BAG 28.02.1974 - 2 AZR 455/73] = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 ).

    Eine Kündigung ist schon dann ohne Anhörung des Betriebsrats im Sinne von § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber seinen Kündigungswillen bereits vor der Stellungnahme des Betriebsrats oder vor dem Ablauf der in § 102 Abs. 2 BetrVG festgelegten Fristen verwirklicht ( vgl. BAG vom 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 - a.a.O., zu I 4 b aa der Gründe ).

  • BAG, 13.11.1975 - 2 AZR 610/74

    Betriebsrat: Beteiligung an einer Kündigung, Anhörungsfrist

    Auszug aus ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14
    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre reicht es zu einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nicht aus, dass das Anhörungsverfahren lediglich vor Zugang der Kündigung abgeschlossen ist ( vgl. BAG vom 13. November 1975 - 2 AZR 610/74 - AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972 = DB 1976, 969 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 20 ; BAG vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 81 ).
  • LAG Hamm, 11.02.1992 - 2 Sa 1615/91

    Wartepflicht; Anhörung; Betriebsrat; Kündigung; Nachtbriefkasten

    Auszug aus ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14
    Wenn demgegenüber vereinzelt vertreten worden ist, die Anhörungsfrist ende mit Dienstschluss der Personalabteilung des Arbeitsgebers am letzten Tag der Anhörungsfrist ( so: LAG Hamm vom 11. Februar 1992 - 2 Sa 1615/91 - LAGE BetrVG 1972 § 102 Nr. 33 ), so fehlt es für diese Ansicht an einer gesetzlichen Grundlage ( vgl. BAG vom 08. April 2003 - 2 AZR 515/02 - NZA 2003, 961 = AP Nr. 133 zu § 102 BetrVG 1972 = DB 2003, 2342 [BAG 08.04.2003 - 2 AZR 515/02] = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 3, zu II 1 b aa der Gründe [Rz 20] ).
  • BAG, 12.12.1996 - 2 AZR 803/95

    Betriebsrat: Anhörung - Zugang von Willenserklärungen - wertende Stellungnahme

    Auszug aus ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14
    Die Äußerungsfristen für den Betriebsrat nach dem BetrVG sind nach § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 1 , Abs. 2 BGB zu berechnen ( vgl. BAG vom 12. Dezember 1996 - 2 AZR 803/95 - RzK III 1 e Nr. 21; BAG vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - AP Nr. 118 zu § 99 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 139 ).
  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12

    Aufhebungsvereinbarung - (außer-) ordentliche Kündigung - Verzugslohn

    Auszug aus ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14
    Diese Kündigungen haben sowohl das Arbeitsgericht Essen - 4 Ca 983/10 - als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 1752/10 - sowie letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 1078/12 - für rechtsunwirksam erklärt.
  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

    Auszug aus ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14
    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre reicht es zu einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nicht aus, dass das Anhörungsverfahren lediglich vor Zugang der Kündigung abgeschlossen ist ( vgl. BAG vom 13. November 1975 - 2 AZR 610/74 - AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972 = DB 1976, 969 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 20 ; BAG vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 81 ).
  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01

    Zustimmungsverweigerung durch Telefax

    Auszug aus ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14
    Die Äußerungsfristen für den Betriebsrat nach dem BetrVG sind nach § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 1 , Abs. 2 BGB zu berechnen ( vgl. BAG vom 12. Dezember 1996 - 2 AZR 803/95 - RzK III 1 e Nr. 21; BAG vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - AP Nr. 118 zu § 99 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 139 ).
  • ArbG Essen, 27.10.2010 - 4 Ca 983/10

    Außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Doppelvergütung

    Auszug aus ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14
    Diese Kündigungen haben sowohl das Arbeitsgericht Essen - 4 Ca 983/10 - als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 1752/10 - sowie letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 1078/12 - für rechtsunwirksam erklärt.
  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 515/02

    Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Essen, 12.05.2015 - 2 Ca 105/14
    Wenn demgegenüber vereinzelt vertreten worden ist, die Anhörungsfrist ende mit Dienstschluss der Personalabteilung des Arbeitsgebers am letzten Tag der Anhörungsfrist ( so: LAG Hamm vom 11. Februar 1992 - 2 Sa 1615/91 - LAGE BetrVG 1972 § 102 Nr. 33 ), so fehlt es für diese Ansicht an einer gesetzlichen Grundlage ( vgl. BAG vom 08. April 2003 - 2 AZR 515/02 - NZA 2003, 961 = AP Nr. 133 zu § 102 BetrVG 1972 = DB 2003, 2342 [BAG 08.04.2003 - 2 AZR 515/02] = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 3, zu II 1 b aa der Gründe [Rz 20] ).
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