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   LG Hamburg, 01.11.2013 - 327 O 570/12   

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https://dejure.org/2013,47558
LG Hamburg, 01.11.2013 - 327 O 570/12 (https://dejure.org/2013,47558)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2013 - 327 O 570/12 (https://dejure.org/2013,47558)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01. November 2013 - 327 O 570/12 (https://dejure.org/2013,47558)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 24 Abs 2 MarkenG, § 107 MarkenG, § 4 Nr 11 UWG
    Markenrecht: Parallelimport von Arzneimitteln; Erschöpfung des Markenrechts bei erlaubten Parallelimport; Pflicht zur vollständigen Umetikettierung bei Parallelimport von Arzneimitteln als markenrechtliches Gebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PharmR 2014, 253
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

    Auszug aus LG Hamburg, 01.11.2013 - 327 O 570/12
    Eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass die Zivilgerichte an einen Verwaltungsakt gebunden wären, komme nur in Betracht, wenn dieser das streitgegenständliche Verhalten ausdrücklich erlaube und der Verwaltungsakt nicht nichtig sei (vgl. BGH GRUR 2005, 778, 779 - Atemtest).

    Die zugunsten der Beklagten ergangenen Zulassungsbescheide gemäß den Anlagen B 1 bis B 3 entfalten Tatbestandswirkung auch in Bezug auf die hier im Streit stehende Kennzeichnungspflicht der Beklagten und sind insoweit auch nicht nichtig (vgl. BGH GRUR 2005, 778, 779 - Atemtest), so dass sich die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG auf Erschöpfung berufen kann, weil das Arzneimittel unter der Marke E.® mit Zustimmung der Markeninhaberin im Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen) in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass sich die Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen könnte.

    Ein Verhalten ist dann als rechtmäßig anzusehen und kann nicht von den Zivilgerichten verboten werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen nicht nichtigen Verwaltungsakt erlassen hat, durch die ein bestimmtes Verhalten ausdrücklich erlaubt wurde (vgl. BGH GRUR 2005, 778 a. a. O.; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.20 m. w. N.).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 133/00

    "Beloc"; Umpacken von Arzneimitteln

    Auszug aus LG Hamburg, 01.11.2013 - 327 O 570/12
    Die gleichen Anforderungen gelten, wenn der Parallelimporteur - wie hier - das Arzneimittel nicht mit einer vollständig neuen Verpackung versieht, sondern die Originalverpackung lediglich verändert (vgl. BGH GRUR 2003, 336, 338 - Beloc).
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