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   OLG Düsseldorf, 08.06.2016 - VII-Verg 3/16   

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https://dejure.org/2016,20631
OLG Düsseldorf, 08.06.2016 - VII-Verg 3/16 (https://dejure.org/2016,20631)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2016 - VII-Verg 3/16 (https://dejure.org/2016,20631)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - VII-Verg 3/16 (https://dejure.org/2016,20631)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Rabattvereinbarungen für ein Arzneimittel wegen wettbewerbsbeschränkender Abreden

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arzneimittel

  • rechtsportal.de

    VOL/A -EG § 19 Abs. 3 Buchst. f; AEUV Art. 101
    Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Rabattvereinbarungen für ein Arzneimittel wegen wettbewerbsbeschränkender Abreden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unter welchen Voraussetzungen ist die Bildung einer BIEGE zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bietergemeinschaft von auf demselben Markt tätigen Unternehmen zulässig

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kapazitätsengpass erlaubt Bietergemeinschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PharmR 2016, 423
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2015 - Verg 17/15

    Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2016 - Verg 3/16
    Die Bildung einer Bietergemeinschaft und Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Senat, Beschluss v. 01.07.2015, VII-Verg 17/15, juris Rn. 13 mwN).

    In den vorgenannten Fällen wird durch die Zusammenarbeit der Wettbewerb nicht nur nicht beschränkt, sondern aufgrund des gemeinsamen Angebots gestärkt (vgl. Senat, Beschluss v. 01.07.2015, VII-Verg 17/15, juris Rn. 14 mwN).

    Die Bildung einer Bietergemeinschaft setzt überdies nicht voraus, dass die beteiligten Einzelunternehmen objektiv nicht in der Lage sind, sich alleine mit Erfolgsaussicht an der Ausschreibung zu beteiligen (vgl. Senat, Beschluss v. 01.07.2015, VII-Verg 17/15, juris Rn. 14).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2014 - Verg 2/14

    Zulassung von Bietergemeinschaften im Rahmen der Ausschreibung des Abschlusses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2016 - Verg 3/16
    Wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind Bietergemeinschaften zwischen konzernangehörigen Unternehmen, da diese gemäß § 36 Abs. 2 GWB als ein Unternehmen anzusehen sind (sog. Konzernprivileg, vgl. Senat, Beschluss v. 29.07.2015, VII-Verg 5/15, juris Rn. 24), ebenso zwischen auf unterschiedlichen Märkten tätigen Unternehmen, wenn unter ihnen kein Wettbewerb besteht (Senat, Beschluss v. 17.02.2014, VII-Verg 2/14, juris Rn. 35 mwN).

    Auf Aufforderung haben die beteiligten Unternehmen hierzu vorzutragen, um dem Auftraggeber eine gezielte kartellrechtliche Einzelfallprüfung zu ermöglichen (Senat, Beschluss v. 17.02.2014, VII-Verg 2/14, juris Rn. 36 mwN).

    Die Zulassung von Bietergemeinschaften mit dem Ziel einer besseren Sortimentsabdeckung steht auch nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 17.02.2014 (VII-Verg 2/14).

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2015 - Verg 5/15

    Ausschließung von aus konzernangehörigen Unternehmen bestehenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2016 - Verg 3/16
    Wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind Bietergemeinschaften zwischen konzernangehörigen Unternehmen, da diese gemäß § 36 Abs. 2 GWB als ein Unternehmen anzusehen sind (sog. Konzernprivileg, vgl. Senat, Beschluss v. 29.07.2015, VII-Verg 5/15, juris Rn. 24), ebenso zwischen auf unterschiedlichen Märkten tätigen Unternehmen, wenn unter ihnen kein Wettbewerb besteht (Senat, Beschluss v. 17.02.2014, VII-Verg 2/14, juris Rn. 35 mwN).

    Es handelte sich dort um eine Einzelfallentscheidung, zudem eine solche nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, vor dem Hintergrund, dass - anders als im Streitfall - für die Verfahrensbeteiligten aufgrund ihrer damaligen rechtlichen Beratung keine Veranlassung und ebenso wenig Gelegenheit bestanden hat, zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft vorzutragen (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 29.07.2015, VII-Verg 5/15, juris Rn. 36).

  • VK Bund, 05.01.2016 - VK 1-112/15

    Nachprüfungsverfahren: Rabattvereinbarungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2016 - Verg 3/16
    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 5. Januar 2016 (VK 1-112/15) wird zurückgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2018 - Verg 39/17

    Ausschließung eines Bieters im Rahmen der Vergabe von Wasserinjektionsleistungen

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt Kriterien beziehungsweise Fallgruppen benannt, bei deren Vorliegen aus seiner Sicht keine kartellrechtlichen Bedenken gegen die Bildung von Bietergemeinschaften bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.06.2016 - VII-Verg 3/16, zitiert nach juris, Tz. 10-14; Senatsbeschluss vom 01.07.2015 - VII-Verg 17/15, zitiert nach juris, Tz. 14; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2016 - 13 Verg 2/16, zitiert nach juris, Tz. 13 ff.).
  • OLG Celle, 08.07.2016 - 13 Verg 2/16

    Kriterien für die wettbewerbsunschädliche Einordnung von Bietergemeinschaften;

    Bietergemeinschaften sind in folgenden Fällen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Juni 2016 - VII-Verg 3/16 -), als wettbewerbsunschädlich anzusehen,.
  • OLG Karlsruhe, 21.05.2021 - 15 Verg 4/21

    Europaweite Ausschreibung des Baus und der Inbetriebnahme einer

    Unabhängig davon, ob der Senat sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 08.06.2016, VII- Verg 3/16 - juris) und des Kammergerichts (Beschluss vom 24.10.2013, Vergabe 11/13 - juris) anschließt oder ob er an seiner bisherigen, durch die Einführung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB bestärkten Rechtsprechung festhält, wonach das Eingehen einer Bietergemeinschaft eine grundsätzlich zulässige, weil so vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit darstellt, sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen und die Eingehung einer Bietergemeinschaft nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Umstände auf eine Absicht der beteiligten Unternehmen schließen lassen, sich unberechtigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (Senat, Beschluss vom 08.01.2010, 15 Verg 1/10 - juris Rn. 16; Senat vom Beschluss vom 05.11.2014, 15 Verg 6/14 - juris Rn. 41), ist auch unter Geltung der strengeren Vorgaben nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Kammergerichts bei auf demselben Markt tätigen und grundsätzlich zueinander in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis stehenden Unternehmen die Bildung einer Bietergemeinschaft wettbewerbsunschädlich, wenn etwa die beteiligten Unternehmen jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung aufgrund ihrer betrieblichen und geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind bzw. aufgrund derzeitiger Kapazitäten die Leistung nicht erbringen können und dies vertretbar dargelegt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, a.a.O.).

    Diese Entscheidung unterliegt der Einschätzungsprärogative der beteiligten Unternehmen und ist nur beschränkt auf die Einhaltung ihrer Grenzen kontrollierbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, a.a.O.).

  • BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21

    Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren

    Wenn die Antragsteller die Selbsterbringungsquote von 70% als problematisch ansahen, weil sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben - die Fuhrparks beider nutzen wollten, hätte es nahegelegen sich als Bietergemeinschaft zu beteiligen, zumal die Antragsteller nicht in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016, VII-Verg 3/16, juris Rn. 9; Opitz in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, § 124 Rn. 61).
  • VK Thüringen, 09.11.2017 - 250-4003-8222/2017-E-S-015-GTH

    Was ist eine "wettbewerbswidrige Vereinbarung"?

    Den beteiligten Unternehmen ist im Rahmen ihrer Entscheidung für einen Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft eine Einschätzungsprärogative zuzuerkennen, deren Ausübung durch die Nachprüfungsinstanzen -wie im Fall eines Beurteilungsspielraumsnur eingeschränkt auf die Einhaltung ihrer Grenzen, kurz zusammengefasst: auf Vertretbarkeit, zu kontrollieren ist (vgl. zu alledem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, Az.: VII- Verg 3/16; Müller-Wrede, a.a.O., § 124, Rdn. 69 ff.; Burgi/Dreher, Kommentar zum Vergaberecht, GWB 4. Teil, 3. Aufl., 2017, § 124, Rdn. 57 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2019 - 13 A 254/17

    Konkurrentenklage um die Erteilung einer Genehmigung für den

    vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 13 Verg 2/16 -, NZBau 2016, 783 = juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016 - VII-Verg 3/16 -, PharmR 2016, 423 = juris, Rn. 9 ff.
  • BayObLG, 07.12.2022 - Verg 2/21

    1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist

    Wenn die Antragsteller die Selbsterbringungsquote von 70 % als problematisch ansahen, weil sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben - die Fuhrparks beider nutzen wollten, hätte es nahegelegen sich als Bietergemeinschaft zu beteiligen, zumal die Antragsteller nicht in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8. Juni 2016, VII- Verg 3/16, juris Rn. 9; Opitz in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, § 124 Rn. 61).
  • VK Bund, 20.04.2016 - VK 1-20/16

    Nachprüfungsverfahren: Rabattvereinbarung

    Als Termin für die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren (Az.: VII-Verg 3/16) wurde der 8. Juni 2016 bestimmt.
  • VK Bund, 20.09.2017 - VK 1-89/17

    Rahmenvertrag von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

    Die Gründung einer Bietergemeinschaft allein aus dem Grund, um sich in der Angebotswertung einen Vorteil zu verschaffen, aber nicht, weil sie den ausgeschriebenen Auftrag nicht allein ausführen könnten, dürfte in Ausschreibungen der vorliegenden Art unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsbeschränkenden Abrede jedenfalls kartell- und vergaberechtlich bedenklich sein (vgl. § 64 i.V.m. § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016, VII-Verg 3/16).
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