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OLG München, 22.01.2009 - 29 U 4943/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Wettbewerbsverstoß: Publikumswerbung für ein Arzneimittel mit Testurteil
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 28.08.2008 - 4 HKO 8965/08
- OLG München, 22.01.2009 - 29 U 4943/08
Papierfundstellen
- PharmaR 2009, 173
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.05.2004 - I ZR 265/01
Lebertrankapseln
Auszug aus OLG München, 22.01.2009 - 29 U 4943/08
Da sie damit die Möglichkeiten der Publikumswerbung und dementsprechend die Freiheit der Berufsausübung einschränkt, greift sie nur dann ein, wenn eine Werbemaßnahme zu einer unmittelbaren oder zumindest zu einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung führen kann (vgl. BGH GRUR 2004, 799 (800) - Lebertrankapseln m. w. N.;… Ring in: Bülow/Ring , HWG, 3. Aufl. 2005, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Rz. 3b). - OLG München, 22.04.2008 - 29 W 1211/08
Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch …
Auszug aus OLG München, 22.01.2009 - 29 U 4943/08
Ob die angegriffene Werbeaussage(vgl. Antrag Ziffer I. 1. der Antragsschrift) gegen § 3 HWG verstößt, kann dahin stehen, da der Antragsteller diesen Verstoß erst in seinem Schriftsatz vom 14. August 2008 und damit nach Verstreichen der Dringlichkeitsschädlichkeitsfrist (vgl. Senat WRP 2008, 972 (975 f.) - Jackpot-Werbung m. w. N.) in das Verfahren eingeführt hat.
- OLG Frankfurt, 22.05.2014 - 6 U 24/14
Werbung für Arzneimittel mit Empfehlung Dritter; Irreführende Werbung mit …
Im Interesse eines möglichst wirkungsvollen Gesundheitsschutzes erscheint es gerechtfertigt, bereits potentiell gefährliche Situationen zu vermeiden, die aus der Art der Werbung folgen (…ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 74 Rn. 39-65; a.A. OLG München, Urt. v. 22.1.2009 - 29 U 4943/08, Rn 6 - zitiert nach juris). - OLG Hamburg, 30.06.2009 - 3 U 13/09
EU-Heilmittelwerberecht: Werbung für ein Läusemittel mit dem Testergebnis der …
Auch unter Berücksichtigung des in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zwecks ist Art. 90 lit. f) Gemeinschaftskodex als abstraktes Gefährdungsdelikt zu verstehen, so dass - entgegen der Ansicht des OLG München (PharmaR 2009, 173, 174) - ein Gleichklang der verfassungskonformen Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG und der Aussage des Art. 90 lit. f) Gemeinschaftskodex nicht gegeben ist.