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   LAG Hessen, 25.11.2004 - 5 Sa 1299/04   

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https://dejure.org/2004,2667
LAG Hessen, 25.11.2004 - 5 Sa 1299/04 (https://dejure.org/2004,2667)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25.11.2004 - 5 Sa 1299/04 (https://dejure.org/2004,2667)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25. November 2004 - 5 Sa 1299/04 (https://dejure.org/2004,2667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • heise.de (Pressemeldung, 17.03.2005)

    Kündigung bei übermäßigem Privatgebrauch des Diensthandys rechtens

  • heise.de (Pressebericht, 17.03.2005)

    Kündigung bei übermäßigem Privatgebrauch des Diensthandys rechtens

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Dienst-Handy nicht privat nutzen!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtliche Folgen der Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstmobiltelefons zu privaten Zwecken durch den Arbeitgeber; Führen von Privatgesprächen mit einem Diensthandy in erheblichem Umfang und über mehrere Monate hinweg als Kündigungsgrund; ...

  • law-blog.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Missbrauchs des dienstlichen Mobiltelefons

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei Privattelefonaten

  • beck.de (Leitsatz)

    Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Missbrauch des Diensthandys rechtfertigt fristlose Kündigung - Privattelefonate können den Job kosten

Papierfundstellen

  • MMR 2005, 451
  • RDV 2005, 119
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2004 - 5 Sa 1299/04
    Zwar ist aus dem Tatbestandsmerkmal des Wortes "bedingt" in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel beim Ausspruch einer verhaltensbedingten fristgemäßen Kündigung herzuleiten ( BAG, Urt. v. 26.01.1995 - 2 AZR 649/94 , NZA 1995, 517 ff.).

    Selbst wenn man dem nicht folgen will, war eine vorangehende Abmahnung seitens der Beklagten deshalb vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich, weil der Kläger durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck brachte, sich auch weiterhin nicht vertragsgerecht verhalten zu wollen ( BAG, Urt. v. 26.01.1995, a. a. O.).

    Daher liegen im vorliegenden Fall besondere Umstände vor, auf Grund derer eine Abmahnung nicht als Erfolg versprechend angesehen werden konnte und deshalb unterbleiben durfte ( BAG, Urt. v. 26.01.1995, a. a. O.).

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2004 - 5 Sa 1299/04
    Schließlich kann vor Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung von einer Abmahnung abgesehen werden, wenn bei Störungen im Vertrauensbereich eine Wiederherstellung des Vertrauens nicht erwartet werden kann ( BAG, Urt. v. 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 , AP Nr. 137 zu § 626 BGB).

    Nimmt man schließlich an, dass die Pflichtverletzung des Klägers im Vertrauensbereich angesiedelt ist, weil er das Mobiltelefon außerhalb aktueller Kontrollmöglichkeiten durch die Beklagte nutzte, und er dadurch das für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis beschädigte, so entfällt das Erfordernis der Abmahnung im vorliegenden Fall deshalb, weil durch sie die Wiederherstellung dieses Vertrauens nicht erwartet werden konnte ( BAG, Urt. v. 04.06.1997, a. a. O.).

  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93

    Abmahnung; Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2004 - 5 Sa 1299/04
    Weiter ist eine solche Abmahnung entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer erkennbar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten ( BAG, Urt. v. 18.05.1994 - 2 AZR 626/93 , NZA 1995, 65 ff.).
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01

    Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2004 - 5 Sa 1299/04
    Anerkannt ist in der Rechtsprechung des BAG , der die Kammer folgt, weiterhin, dass das Führen umfangreicher privater Telefongespräche auf Kosten des Arbeitgebers grundsätzlich als Kündigungsgrund gegenüber dem so handelnden Arbeitnehmer in Betracht kommt (BAG, Urt. v. 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 , DB 2003, 1685 f.; Urt. v. 04.03.2004 - 2 AZR 147/03 , NZA 2004, 717 ff.).
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2004 - 5 Sa 1299/04
    Sie ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn dem Arbeitnehmer seine Pflichtwidrigkeit ohne Weiteres erkennbar ist und er mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte ( BAG, Urt. v. 26.08.1993 - 2 AZR 194/93, NZA 1994, 63 ff.).
  • BAG, 02.11.1961 - 2 AZR 241/61

    Persönlich haftende Gesellschafterin - Kommanditgesellschaft - Verwaltung der

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2004 - 5 Sa 1299/04
    Nach der langjährigen, zutreffenden Rechtsprechung des BAG (vgl. Urt. v. 02.11.1961 - 2 AZR 241/61, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG -Verhaltensbsdingte Kündigung) ist als zureichender Kündigungsgrund im Sinne der genannten Vorschrift eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten anzusehen, die auch einen verständigen, die Interessen der Beteiligten abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung bestimmt hätte.
  • BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03

    Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2004 - 5 Sa 1299/04
    Anerkannt ist in der Rechtsprechung des BAG , der die Kammer folgt, weiterhin, dass das Führen umfangreicher privater Telefongespräche auf Kosten des Arbeitgebers grundsätzlich als Kündigungsgrund gegenüber dem so handelnden Arbeitnehmer in Betracht kommt (BAG, Urt. v. 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 , DB 2003, 1685 f.; Urt. v. 04.03.2004 - 2 AZR 147/03 , NZA 2004, 717 ff.).
  • LAG Hessen, 07.04.2009 - 13 Sa 1166/08

    Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des Diensthandys

    Deutlich anders lag der Fall auch bei dem Urteil des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2004 (- 5 Sa 1299/04 -), wo der bereits gekündigte Arbeitnehmer zuvor schon ausdrücklich auf die zu hohen Kosten für private Telefonate in der Freistellungsphase hingewiesen worden war.
  • ArbG Frankfurt/Main, 24.09.2010 - 24 Ca 1697/10

    Missbräuchliche Nutzung des Diensthandys - Erforderlichkeit einer Abmahnung

    Dieses gilt nicht nur, wenn ein Arbeitgeber jegliche Privatnutzung der dienstlichen Telefonanlage verboten hat, sondern auch, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Diensthandys nicht generell untersagt und der Arbeitnehmer den erlaubten Umfang der Privatnutzung überschreitet (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 07. April 2009, Az: 13 Sa 1166/08, zitiert nach juris, LAG Hamm, Urteil vom 30. Mai 2005, Az: 8 (17) Sa 1773/04, zitiert nach juris; LAG Hessen Urteil vom 25. November 2004, Az: 5 Sa 1299/04, zitiert nach juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 15 Sa 88/05

    Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des ausschließlich zu

    Während die private Nutzung des ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Telefonanschlusses (zum Missbrauch eines überlassenen Mobiltelefons, vgl. LAG Hessen, Urteil vom 25. November 2004 - 5 Sa 1299/04, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87) die Rechtsprechung schon geraume Zeit beschäftigt hat, ist der Missbrauch anderer, modernerer Kommunikationsmittel eine neuere Erscheinung.
  • LAG Thüringen, 16.05.2006 - 1 Sa 176/05

    Verdachtskündigung

    Im Übrigen sei die Kündigung nach der Rechtsprechung des LAG Frankfurt (Urteil vom 25.11.04, 5 Sa 1299/04) wegen übermäßiger privater Nutzung des Diensthandys zumindest als ordentliche auch ohne vorausgegangene Abmahnung wirksam.
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