Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 15.02.2000

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   BayObLG, 10.05.1999 - 1Z RE-Miet 1/99   

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https://dejure.org/1999,3717
BayObLG, 10.05.1999 - 1Z RE-Miet 1/99 (https://dejure.org/1999,3717)
BayObLG, Entscheidung vom 10.05.1999 - 1Z RE-Miet 1/99 (https://dejure.org/1999,3717)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Mai 1999 - 1Z RE-Miet 1/99 (https://dejure.org/1999,3717)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung einer Mietwohnung wegen Zahlungsverzugs; Erledigung in der Hauptsache; Mietminderungsansprüche; Rechtsentscheid im Wohnraummietrecht; Einrede des nicht erfüllten Vertrages; Gewährleistungsrecht im Mietrecht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mängelbeseitigungsanspruch; Verlust des Mietminderungsrechts

  • Judicialis

    BGB § 536; ; BGB § 539; ; BGB § 320; ; BGB § 535; ; BGB § 537; ; BGB § 320 Abs. 2; ; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; ; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 541

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 320, § 536, § 539; ZPO § 541
    Zur Frage, ob der Mieter dem Mietzinsanspruch des Vermieters im Hinblick auf den Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 536 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB ) entgegenhalten kann

  • rechtsportal.de

    BGB § 320, § 536, § 539 ; ZPO § 541
    Zur Frage, ob der Mieter dem Mietzinsanspruch des Vermieters im Hinblick auf den Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 536 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB ) entgegenhalten kann

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 412 C 2331/98
  • LG München I - 14 13503/98
  • BayObLG, 10.05.1999 - 1Z RE-Miet 1/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1241
  • NZM 1999, 660
  • ZMR 1999, 616
  • BayObLGZ 1999, 111
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88

    Zulässigkeit; Vorlage; Rechtsentscheid; Rechtsfragen; Schwerpunkt; Mietrecht;

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99
    Dem Rechtsentscheid sind aber auch Rechtsfragen zugänglich, die anhand der Vorschriften des allgemeinen Mietrechts, des allgemeinen Schuldrechts oder des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beantworten sind; Voraussetzung hierfür ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß diese Fragen einen engen sachlichen Bezug zum Wohnraummietrecht aufweisen (BayObLGZ 1988, 109/112 und 1997, 153/155; vgl. auch Landfermann/Heerde Sammlung der Rechtsentscheide in Mietsachen - RES - Bd. XI Einf. S. 31 ff. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand).

    Denn die Anwendung des Rechtsentscheidsverfahrens auf Rechtsfragen des allgemeinen Mietrechts, des allgemeinen Schuldrechts und des allgemeinen Teils des BGB, die keinen spezifischen Bezug zu Wohnraummietverhältnissen aufweisen, ist zur Wahrung der durch § 541 ZPO angestrebten Rechtseinheit nicht geboten und könnte zu unerwünschten Überschneidungen zwischen Rechtsentscheiden und anderen obergerichtlichen Entscheidungen führen (BayObLGZ 1988, 109/113; vgl. auch OLG Hamburg RES VIII 3. MietRÄndG Nr. 101).

    Da der Frage der spezielle wohnraummietrechtliche Bezug fehlt, kann ein Rechtsentscheid nicht ergehen (vgl. BayObLGZ 1988, 109/112 f.).

    Soweit sich der Senat mit dieser Rechtsprechung in Widerspruch zu den Entscheidungen einzelner anderer Oberlandesgerichte setzen sollte (vgl. die Nachweise bei Landfermann/Heerde RES XI Einf. S. 33), kommt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht (BayObLGZ 1988, 109/114).

  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 90/81

    Einrede des § 320 BGB neben Mängelgewährleistung

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99
    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht seit langem davon aus, daß dem Mieter einer mangelhaften Mietsache neben den Gewährleistungsansprüchen der §§ 537, 538 BGB ein selbständiger Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands der Mietsache (§ 536 BGB) zusteht (BGHZ 84, 42/45), der von einem Ausschluß der Mängelansprüche gemäß § 539 BGB nicht erfaßt wird (BGH NJW 1980, 777/779 und 1982, 874/875; OLG Köln MDR 1960, 498 und NJW-RR 1993, 466/467 mit zahlreichen Nachweisen).

    Der Mieter kann daher gegen den Mietzinsanspruch des Vermieters die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) erheben (BGHZ 84, 42/45), auch wenn die durch den Mangel verursachte Mietminderung (§ 537 BGB) im Hinblick auf § 539 BGB nicht mehr geltend gemacht werden kann; jedoch kann in Ausnahmefällen der Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustands ausgeschlossen sein (BGH NJW 1997, 2674/2675) oder die gemäß § 320 Abs. 2 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmende Abwägung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 539 BGB zu einem Ausschluß der Einrede führen (BGH NJW 1989, 3222/3224).

  • OLG Köln, 28.10.1991 - 2 U 185/90

    Überhitzung der Mieträume durch Sonneneinstrahlung als Mangel

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99
    Da jedoch das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 28.10.1991 (NJW-RR 1993, 466) eine andere Auffassung vertreten habe, könne es diese Rechtsansicht seiner Entscheidung nicht zugrunde legen.

    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht seit langem davon aus, daß dem Mieter einer mangelhaften Mietsache neben den Gewährleistungsansprüchen der §§ 537, 538 BGB ein selbständiger Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands der Mietsache (§ 536 BGB) zusteht (BGHZ 84, 42/45), der von einem Ausschluß der Mängelansprüche gemäß § 539 BGB nicht erfaßt wird (BGH NJW 1980, 777/779 und 1982, 874/875; OLG Köln MDR 1960, 498 und NJW-RR 1993, 466/467 mit zahlreichen Nachweisen).

  • BayObLG, 12.05.1997 - REMiet 1/96

    Teilunwirksamkeit einer Mietvertragsklausel zur Durchführung von

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99
    Dem Rechtsentscheid sind aber auch Rechtsfragen zugänglich, die anhand der Vorschriften des allgemeinen Mietrechts, des allgemeinen Schuldrechts oder des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beantworten sind; Voraussetzung hierfür ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß diese Fragen einen engen sachlichen Bezug zum Wohnraummietrecht aufweisen (BayObLGZ 1988, 109/112 und 1997, 153/155; vgl. auch Landfermann/Heerde Sammlung der Rechtsentscheide in Mietsachen - RES - Bd. XI Einf. S. 31 ff. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand).

    Das hat der Senat insbesondere bejaht, wenn die vorgelegte Frage in einem engen inneren Zusammenhang mit Rechtsfragen steht, deren Beantwortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht, d.h. aus speziell für den Bereich des Wohnraummietrechts geltenden Vorschriften ergibt (BayObLGZ 1997, 153/155).

  • BGH, 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter zur

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99
    Der enge sachliche Bezug ist auch gegeben, wenn es für die Beantwortung der Frage auf die Besonderheiten des Wohnraummietrechts ankommt, etwa weil es einer Interessenabwägung bedarf, die von den in den Vorschriften des Wohnraummietrechts zum Ausdruck kommenden spezifischen Wertungen und Gesichtspunkten geprägt ist (BGHZ 136, 314/317; vgl. auch BayObLGZ 1997, 178/180, ferner OLG Hamm RES XI § 541 ZPO Nr. 38 und OLG Dresden RES XI § 541 ZPO Nr. 36, jeweils zu Fragen des allgemeinen Schuldrechts bzw. des allgemeinen Teils des BGB).
  • BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88

    Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99
    Der Mieter kann daher gegen den Mietzinsanspruch des Vermieters die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) erheben (BGHZ 84, 42/45), auch wenn die durch den Mangel verursachte Mietminderung (§ 537 BGB) im Hinblick auf § 539 BGB nicht mehr geltend gemacht werden kann; jedoch kann in Ausnahmefällen der Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustands ausgeschlossen sein (BGH NJW 1997, 2674/2675) oder die gemäß § 320 Abs. 2 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmende Abwägung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 539 BGB zu einem Ausschluß der Einrede führen (BGH NJW 1989, 3222/3224).
  • BGH, 18.06.1997 - XII ZR 63/95

    Ausschluß von Gewährleistungsrechten wegen vorbehaltloser Weiterzahlung des

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99
    Der Mieter kann daher gegen den Mietzinsanspruch des Vermieters die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) erheben (BGHZ 84, 42/45), auch wenn die durch den Mangel verursachte Mietminderung (§ 537 BGB) im Hinblick auf § 539 BGB nicht mehr geltend gemacht werden kann; jedoch kann in Ausnahmefällen der Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustands ausgeschlossen sein (BGH NJW 1997, 2674/2675) oder die gemäß § 320 Abs. 2 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmende Abwägung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 539 BGB zu einem Ausschluß der Einrede führen (BGH NJW 1989, 3222/3224).
  • LG München I, 20.10.1999 - 14 S 13503/98
    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99
    RE-Miet 1/99 LG München I - 14 S 13503/98 AG München 412 C 2331/98.
  • BGH, 25.01.1982 - VIII ZR 310/80

    Einrede des nicht erfüllten Vertrages - Rechtmäßigkeit der EInrede des

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99
    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht seit langem davon aus, daß dem Mieter einer mangelhaften Mietsache neben den Gewährleistungsansprüchen der §§ 537, 538 BGB ein selbständiger Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands der Mietsache (§ 536 BGB) zusteht (BGHZ 84, 42/45), der von einem Ausschluß der Mängelansprüche gemäß § 539 BGB nicht erfaßt wird (BGH NJW 1980, 777/779 und 1982, 874/875; OLG Köln MDR 1960, 498 und NJW-RR 1993, 466/467 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 28.11.1979 - VIII ZR 302/78

    Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen als Sachmangel - Anforderung an die

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99
    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht seit langem davon aus, daß dem Mieter einer mangelhaften Mietsache neben den Gewährleistungsansprüchen der §§ 537, 538 BGB ein selbständiger Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands der Mietsache (§ 536 BGB) zusteht (BGHZ 84, 42/45), der von einem Ausschluß der Mängelansprüche gemäß § 539 BGB nicht erfaßt wird (BGH NJW 1980, 777/779 und 1982, 874/875; OLG Köln MDR 1960, 498 und NJW-RR 1993, 466/467 mit zahlreichen Nachweisen).
  • LG Hamburg, 11.05.1989 - 7 S 416/88
  • BayObLG, 23.06.1988 - REMiet 3/88
  • BayObLG, 13.06.1997 - REMiet 1/97

    Vorlagbeschluß zur Wirksamkeit einer Formularklausel über gegenseitige

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   OLG Karlsruhe, 15.02.2000 - RE-Miet 1/99   

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