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   BayObLG, 16.12.1998 - 1Z RE-Miet 3/98   

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https://dejure.org/1998,3565
BayObLG, 16.12.1998 - 1Z RE-Miet 3/98 (https://dejure.org/1998,3565)
BayObLG, Entscheidung vom 16.12.1998 - 1Z RE-Miet 3/98 (https://dejure.org/1998,3565)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - 1Z RE-Miet 3/98 (https://dejure.org/1998,3565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungseinschränkung durch Verwaltungsvorschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3; MHG § 2
    Bundesmietwohnung; Mieterhöhung; Bindung an Verwaltungsvorschriften

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 ; MHG § 2
    Bundesmietwohnung; Mieterhöhung; Bindung an Verwaltungsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2377 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 1100
  • MDR 1999, 476
  • NVwZ 1999, 915 (Ls.)
  • NZM 1999, 215
  • BayObLGZ 1998, 345
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.09.1969 - VI ZR 19/68

    Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - REMiet 3/98
    Deshalb bindet der Gleichheitssatz den Verwaltungsträger auch dort, wo sich dieser bei der Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Formen bedient (BGHZ 52, 325, 328), z.B. Mietverträge abschließt (BGHZ 29, 76, 79).

    Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn der Verwaltungsträger im Bereich der Daseinsvorsorge tätig wird (BGHZ 52, 325, 328 f.; 65, 284, 287).

    dd) Aus dieser Bindung an den Gleichheitssatz folgt, daß der Kläger nicht einzelne Bedienstete, die im Rahmen der Wohnungsfürsorge eine Wohnung erhalten haben, ohne sachlichen Grund bevorzugen oder benachteiligen darf (vgl. BGHZ 52, 325, 327 f.).

  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - REMiet 3/98
    Die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten trägt ausschließlich privatrechtlichen Charakter und wird nicht von einer unmittelbaren Bindung des Verwaltungsträgers an Grundrechtsnormen erfaßt (BGHZ 36, 91, 96).

    Bei verwaltungsprivatrechtlicher Tätigkeit ist das Rechtsverhältnis zwischen dem handelnden Verwaltungsträger und demjenigen, in dessen Angelegenheiten gehandelt wird, öffentlich-rechtlicher Natur; die Bindungen aus diesem Grundverhältnis wirken auch auf die gewählte privatrechtliche Form des Handelns ein (BGHZ 36, 91, 95 f.).

    Er vollzieht eine Maßnahme der Fürsorge gegenüber dem Bediensteten und Vertragsgegner, und ist deshalb an den Gleichheitssatz gebunden (vgl. auch BGHZ 36, 91, 96).

  • LG Duisburg, 19.10.1982 - 7 S 165/82
    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - REMiet 3/98
    Nach Grau (WuM 1983, 112, 113) stellen derartige Nutzungsbedingungen im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit durch die Personalvertretung (§ 75 Abs. 2 Buchst. b BPersVG ) und die deshalb erforderliche Willensübereinstimmung zwischen Dienstherr und Personalvertretung Vereinbarungen im weitesten Sinn zwischen der Vermieterin (Bundesrepublik) und einem Dritten (Personalvertretung) dar, die unter § 1 Satz 3 MHG fallen.

    Zwar werden zum Teil diese allgemeinen Nutzungsbedingungen im Hinblick auf die erforderliche Willensübereinstimmung zwischen Dienstherr bzw. Arbeitgeber und Personalvertretung als Vereinbarung im weitesten Sinn angesehen, auf die sich der Bedienstete im Rahmen des § 1 Satz 3 MHG berufen könne (so Grau, WuM 1983, 112, 113 und DÖD 1983, 97, 102).

    Insbesondere kann offen bleiben, ob in diesem Zusammenhang auch die Grundsätze für Werkswohnungen herangezogen werden können (vgl. dazu Röder, MDR 1982, 276; Schmidt-Futterer/Blank, aaO., Rdn. C 39 d; Beuermann, aaO., § 1 MHG Rdn. 22), ob ein ohne Zustimmung des Personalrats gestelltes Mieterhöhungsverlangen, das über die Grenze der maßgeblichen Vergleichsmiete hinausgeht, unwirksam ist (vgl. dazu Grau, WuM 1983, 112, 113), und ob die im Mietvertrag vorgesehene Klausel, daß es sich nicht um eine Vergunstmiete handele, der Annahme einer Beschränkung gemäß § 1 Satz 3 MHG entgegensteht.

  • BGH, 26.11.1975 - VIII ZR 164/74

    Verpflichtung zur Einräumung von Preisvergünstigungen an Großabnehmer in der

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - REMiet 3/98
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann dann gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zur Nichtigkeit eines Aktes führen, den der Verwaltungsträger im Rahmen eines Einzelvertrages vorgenommen hat (BGHZ 65, 284, 287).

    Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn der Verwaltungsträger im Bereich der Daseinsvorsorge tätig wird (BGHZ 52, 325, 328 f.; 65, 284, 287).

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - REMiet 3/98
    Eine Ungleichbehandlung des Einzelfalls ohne sachlichen Grund wäre verfassungswidrig (vgl. BVerwGE 34, 278, 280; Wolff/Bachof/Stober, aaO., § 24 Rdn. 27 m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1958 - V ZR 70/57

    Zuteilung von Siedlungsland. Gleichheitssatz

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - REMiet 3/98
    Deshalb bindet der Gleichheitssatz den Verwaltungsträger auch dort, wo sich dieser bei der Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Formen bedient (BGHZ 52, 325, 328), z.B. Mietverträge abschließt (BGHZ 29, 76, 79).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - REMiet 3/98
    (2) Die Wohnungsfürsorge durch Überlassung von Wohnungen an in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete hat ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. für Beamte § 48 Satz 2 BRRG , § 79 Satz 1 BBG , Art. 86 Satz 1 BayBG ; Plog/Wiedow/Beck, aaO.,§ 79 Rdn. 13; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, aaO., Art. 86 Anm. 36; vgl. auch BVerwG, NVwZ-RR 1990, 44, 52).
  • LG München I, 27.02.1998 - 14 S 6946/97
    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - REMiet 3/98
    d) Nach Ansicht des Senats kann aus § 1 Satz 3 MHG jedenfalls nicht im Sinn der Vorlagefrage (LG München I, Beschl. v. 27.2.1998 - 14 S 6946/97) generell hergeleitet werden, daß bei im Rahmen der Wohnungsfürsorge vermieteten Bundesmietwohnungen für Mieterhöhungen stets die in den VV 1031 ff. geltenden Regelungen anzuwenden sind in dem Sinn, daß das Mieterhöhungsrecht der Bundesrepublik als Vermieterin auf eine Erhöhung des Mietzinses bis zur "maßgeblichen Vergleichsmiete" beschränkt wäre.
  • BayObLG, 22.03.2000 - REMiet 2/99

    Mieterhöhungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete

    In diesem Verfahren hat der Senat durch Rechtsentscheid vom 16.12.1998 Az. RE-Miet 3/98 (BayObLGZ 1998, 345) entschieden, daß die Klägerin nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei Wohnungen, die sie im Rahmen der Wohnungsfürsorge an Bundesbedienstete vermietet hat, regelmäßig auch gegenüber ihren Mietern an ihre Verwaltungsvorschriften gebunden sei, die für eine solche Vermietung als obere Grenze für ein Mieterhöhungsverlangen die untere Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete ("maßgebliche Vergleichsmiete") vorsehen.

    gegenüber dem Mieter an diese Grenze gebunden ist (Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.12.1998, RE-Miet 3/98, Beschlußsatz 1.), und wenn (3.) das Mieterhöhungsverlangen eine Wohnung betrifft, die diesen Bindungen - (1.) und (2.) unterlegt.

  • BayObLG, 22.02.2001 - REMiet 2/00

    Zulässige Mieterhöhung für eine Werkmietwohnung

    In einem solchen Fall kann auch die (ebenfalls typisierende) Auslegung Gegenstand eines Rechtsentscheides sein (BayObLGZ 1998, 345/347; Landfermann/Heerde Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen - RES - Bd. XII Einf. 11 2 m.w.N.).
  • LG München I, 25.09.2002 - 14 S 16601/01
    Die Richtigkeit dieses Vergleichsmietbegriffes ist mittelbar auch; durch, die Rechtsentscheide des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.12.1998 (RES § 2 MHG Nr. 79 = WM 99, 103 = MDR 99, 476) und vom 22.3.2000 (WM 2000, 238 = NZM 2000, 488) bestätigt worden.
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