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   BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14   

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https://dejure.org/2015,18713
BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14 (https://dejure.org/2015,18713)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.2015 - 8 C 8.14 (https://dejure.org/2015,18713)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 (https://dejure.org/2015,18713)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EEG 2009 § 40 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Änderung der Rechtsauffassung der Behörde; Ausgliederung; Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung; EEG-Umlage; externer Kundenkreis; Funktionsbereich Absatz; Funktionsbereich Leitung; Hinweispflicht; Leitung des selbständigen ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    EEG 2009 § 40 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1
    Ausgliederung; Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; EEG-Umlage; Funktionsbereich Absatz; Funktionsbereich Leitung; Hinweispflicht; Leitung des selbständigen Unternehmensteils; Marktfähigkeit; Marktgängigkeit; Produkt; Selbständigkeit; Vorprodukt; Wettbewerbsdruck; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 Abs 1 S 2 EEG 2009, § 41 Abs 1 EEG 2009, § 41 Abs 5 EEG 2009, § 43 Abs 1 EEG 2009, Art 3 Abs 1 GG
    Begrenzung der EEG-Umlage; Selbständigkeit eines Unternehmensteils

  • Wolters Kluwer

    Begrenzung der EEG-Umlage bei Stromintensität für einen selbständigen Unternehmensteil nach der besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG); Platzierung von im Unternehmensteil hergestellten Produkten zu einem wesentlichen Teil ...

  • rewis.io

    Begrenzung der EEG-Umlage; Selbständigkeit eines Unternehmensteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Rechtsauffassung der Behörde; Ausgliederung; Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG -Umlage; besondere Ausgleichsregelung; EEG -Umlage; externer Kundenkreis; Funktionsbereich Absatz; Funktionsbereich Leitung; Hinweispflicht; Leitung des selbständigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Selbständiger Unternehmensteil

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entscheidungsgründe zu Grundsatzurteilen zum selbständigen Unternehmensteil

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Ausgleichsregelung nach EEG-Gesetz

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstständige Unternehmensteile im EEG 2009

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Selbstständiger Unternehmensteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 248
  • REE 2015, 241
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.06.1988 - 3 B 28.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14
    Sie vermag keinen Anspruch herbeizuführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigt gegebenenfalls lediglich Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder auf Entschädigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1987 - 3 B 64.87 - und vom 10. Juni 1988 - 3 B 28.88 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 85 S. 6 f.).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14
    Denn anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten lassen sich die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 und vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14
    Denn eine schadensverursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Nebenpflichten - wie der Hinweispflicht - kann nicht beseitigt, sondern nur ausgeglichen werden (vgl. dazu allgemein u.a. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 und vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14
    Denn eine schadensverursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Nebenpflichten - wie der Hinweispflicht - kann nicht beseitigt, sondern nur ausgeglichen werden (vgl. dazu allgemein u.a. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 und vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.10.1992 - 9 C 77.91

    Revision - Tatsachenbindung - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14
    Denn anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten lassen sich die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 und vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H." die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14).
  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 24.12

    Strommengenbegrenzung; Antrag; Verpflichtung; Nachweise; Nachweispflicht;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H." die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14).
  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H." die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14).
  • BVerwG, 29.12.1987 - 3 B 64.87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14
    Sie vermag keinen Anspruch herbeizuführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigt gegebenenfalls lediglich Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder auf Entschädigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1987 - 3 B 64.87 - und vom 10. Juni 1988 - 3 B 28.88 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 85 S. 6 f.).
  • VGH Hessen, 17.07.2019 - 6 A 753/17

    Begrenzung der EEG-Umlage

    Bei dem Bereich "Kunststoffverarbeitung ohne Werkzeugbau" handele es sich - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 in einem Parallelfall (8 C 8.14) - nicht um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG, wonach eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks- oder Niederlassungsleitung vorhanden sein müsse, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung, die im Wesentlichen Weisungen der Unternehmensleitung ausführe, unterscheide.

    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält daran fest, dass eine Begrenzung der EEG-Umlage daran scheitere, dass die Kunststoffverarbeitung die Voraussetzungen für einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2012 - präzisiert durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 (8 C 8.14) - nicht erfülle.

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 [Rn. 15]; BVerwG, Urteile vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, BVerwGE 152, 313 [Rn. 14] und - 8 C 8.14 -, Buchholz 451.178 EEG Nr. 4 [Rn. 12]).

    Das Bundesverwaltungsgericht sah in der vorgenommenen Auslegung einen Verstoß gegen Bundesrecht (Urteile vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 und 8 C 8.14 -, ZNER 2015, 570 und 574), vertrat aber die Auffassung, dass sich die Urteile, mit denen die Berufungen der jeweiligen Klägerinnen zurückgewiesen worden waren, im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellten (§ 144 Abs. 4 VwGO).

    Demgegenüber betraf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 8.14 ein anderes Unternehmen, das für seinen Unternehmensteil eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 geltend gemacht hatte.

    Eine derartige Möglichkeit zur beliebigen Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage - so die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts - wäre mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher nicht vereinbar und widerspräche auch dem Wesen der Regelung als Ausnahmebestimmung, das einer erweiternden Auslegung entgegenstehe (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 -, a. a. O., Rn. 22 f.).

    Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass die Entscheidung für eine rechtliche Ausgliederung stromintensiver Unternehmensteile noch von weiteren Faktoren - beispielsweise steuerlichen Auswirkungen - abhängig, eine rein organisatorische Abspaltung stromintensiver Betriebsteile dagegen weitgehend beliebig möglich sei (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 -, a. a. O., Rn. 26).

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    cc) Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Prüfung und Darlegung der materiellen Voraussetzungen des Begriffs des "selbständigen" Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 -).
  • VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 372/19

    EEG-Umlagebegrenzung: Selbständiger Unternehmensteil erfordert eigenen Absatz von

    Darin wiederholte es im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus: Nach zwischenzeitlich ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 (Az. 8 C 8/14) komme es hinsichtlich der Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils allein auf die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Geschäftsjahr an.

    Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Juli 2015 - Az. 8 C 7/14 sowie 8 C 8/14) erfülle die Klägerin die für einen selbständigen Unternehmensteil notwendigen Voraussetzungen, denn der Unternehmensteil "Produktion" bringe zunächst nicht lediglich Vorprodukte, sondern marktgängige Endprodukte hervor, die dann - mit Ausnahme von Vorfolie - auch am Markt abgesetzt würden.

    Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt auf die angegriffenen Bescheide und führt zudem aus: Der Unternehmensteil "Produktion" erfülle schon nicht die beiden Mindestvoraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juli 2015 - Az. 8 C 8.14) erforderlich seien.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juli 2015 (Az. 8 C 8.14 - juris Rn. 20) ausgeführt:.

    Festzuhalten ist damit, dass der Wortlaut der Regelungen im EEG 2012 einer engen Auslegung jedenfalls nicht entgegensteht, die im Übrigen auch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist (siehe nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16 -, juris Rn. 10).

    Dahinstehen konnte nach dem Vorstehenden auch die Frage, ob die von der Klägerin angeführten "Site Manager", die in den beiden (Abnahmestellen) A-Stadt und D-Stadt gewisse Aufgaben übernehmen, eine eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen innehaben und dem Unternehmensteil so eine "Leitung" vermitteln (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 -, juris Rn. 22).

  • VGH Hessen, 23.03.2017 - 6 A 414/15

    Ein umgewandeltes Unternehmen kann unter der Geltung des EEG 2012 nicht auf die

    Diese Belastungen Dritter berücksichtigend sieht das Gesetz ein möglichst transparentes und geordnetes, an konkrete Daten anknüpfendes Verfahren vor, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur Unternehmen mit sehr hohem Stromverbrauch und den sonstigen im formalisierten Verfahren nachgewiesenen Wirtschaftsdaten privilegiert werden (zum inhaltsgleichen § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, REE 2015, 241 - 245 unter Bezugnahme auf die BT-Drs. 16/81498, S. 64).

    Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, NVwZ 2016, 248 [250]).

    Eine beliebige Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Letztverbraucher ist nicht vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 20015 - 8 C 8/14 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 27.04.2017 - 6 A 1584/15
    Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, NVwZ 2016, 248 [250]).

    Eine beliebige Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Letztverbraucher ist nicht vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, NVwZ 2016, 248 - 251).

    Diese Belastungen Dritter berücksichtigend sieht das Gesetz ein möglichst transparentes und geordnetes, an konkrete Daten anknüpfendes Verfahren vor, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur Unternehmen mit sehr hohem Stromverbrauch und den sonstigen im formalisierten Verfahren nachgewiesenen Wirtschaftsdaten privilegiert werden (zum inhaltsgleichen § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/81498, S. 64).

  • VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18

    Nachweis der selbst verbrauchten Strommenge und Berechnung der

    Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris, Rdnr. 19; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16.Z -, juris, Rdnr. 10), und die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen daher hoch anzusetzen sind.

    Da - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzlichen Vorgaben der besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, kommt insofern eine im Gesetz nicht vorgesehene Privilegierung angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher auch im Wege einer Analogie oder einer teleologischen Extension der anspruchsbegründenden Vorschriften nicht in Betracht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris, Rdnr. 19; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16.Z -, juris, Rdnr. 10).

  • BVerwG, 28.10.2020 - 8 C 19.19

    Zur Selbstständigkeit eines Unternehmensteils gemäß § 41 Abs. 5 EEG 2012

    Als einen wesentlichen Funktionsbereich eines Unternehmens muss der selbstständige Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2012 regelmäßig eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Leitung aufweisen, die sich deutlich von der Leitung einer Unternehmensabteilung, die im Wesentlichen Weisungen der Unternehmensführung ausführt, unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 4 Rn. 22).

    Die eigenständige Kompetenz dieser Leitung zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen muss sich innerhalb der Grenzen des gesellschaftsrechtlich Zulässigen halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 4 Rn. 22).

  • VG Frankfurt/Main, 29.09.2020 - 5 K 8402/17

    Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils bei der

    Das Bundesamt wartete das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 - ab, sah sich zu einer Abhilfe außerstande und teilte dies der Klägerin in seinem Schreiben vom 17. März 2016 mit (Bl. 780 BA) mit.

    Für die Beurteilung der "Selbständigkeit" genügt nicht, darauf abzustellen, ob die im Unternehmensteil erzeugten Produkte ganz oder überwiegend am Markt abgesetzt werden und ob der Unternehmensteil über eine Leitungsebene mit eigenständiger Planungs- und Gestaltungsfreiheit verfügt, denn die beiden genannten Kriterien haben nicht nur indizielle Bedeutung, sondern sind Mindestvoraussetzungen, um eine "Selbständigkeit" des Unternehmensteils feststellen zu können (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 -, NVwZ 2016, 248 = juris Rn. 18).

  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in

    Bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 03.11.2022 - 5 K 1237/19

    Eine "leere Hülle" ist nicht im Sinne der §§ 63 ff. EEG 2014 antragsberechtigt

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris, Rn. 19).

    Zum einen ist zu beachten, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bei den gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung um Ausnahmebestimmungen handelt, die grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris, Rn. 19; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16 -, juris, Rn. 10; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. Juli 2019 - 5 K 6023/17.F -, juris, Rn. 46 und Urteil vom 13. Oktober 2022 - 5 K 1454/19.F - Seite 19, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • VGH Hessen, 22.05.2018 - 6 A 2146/16

    Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012

  • VGH Hessen, 06.07.2017 - 6 A 1706/15

    Übergangsbestimmung im EEG 2012

  • VGH Hessen, 07.11.2019 - 6 A 1008/17
  • VG Frankfurt/Main, 18.10.2018 - 5 K 2992/16

    Nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 setzt Umwandlung die

  • VG Frankfurt/Main, 05.11.2019 - 5 K 4657/18

    Gültigkeit eines Zertifikats i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG

  • VG Frankfurt/Main, 18.02.2021 - 5 K 5025/18

    Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017; zum maßgeblichen Umwandlungsbegriff

  • VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 1454/19

    EEG-Umlagenbegrenzung: Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) ist rechtmäßig

  • VG Frankfurt/Main, 21.04.2021 - 5 K 3858/18

    Übertragung eines EEG-Umlagebegrenzungsbescheids stellt auf Rechtslage bei Ablauf

  • VG Frankfurt/Main, 17.04.2020 - 5 L 329/20

    Grundkonzeption des EEG nicht auf vorläufige Regelung ausgerichtet

  • VG Frankfurt/Main, 18.02.2020 - 5 K 4454/18

    Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2014, Gültigkeit eines Zertifikats

  • VG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 5 K 9248/17

    "Wesentlicher Teil

  • VG Frankfurt/Main, 12.09.2023 - 5 K 652/20

    EEG-Umlage: Rücknahme der Begrenzung infolge Antragstellung auf falscher

  • VG Ansbach, 03.11.2020 - AN 2 K 20.00933

    Keine Ausbildungsförderung für drittes Studium

  • VG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 5 L 3108/19

    (Keine) vorläufige Übertragung eines Begrenzungsbescheids nach dem EEG 2017

  • VG Frankfurt/Main, 02.07.2019 - 5 K 6023/17
  • VG Ansbach, 16.06.2020 - AN 2 E 20.00934

    Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung wegen vorigen

  • VG Frankfurt/Main, 09.07.2019 - 5 K 2362/16

    Zur Umwandlung im Sinne des EEG 2014

  • VG Frankfurt/Main, 30.10.2020 - 5 K 3821/18

    Zum Abnahmestellenbezug der Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014

  • VG Frankfurt/Main, 09.07.2019 - 5 K 6023/17

    Auslegung der Bestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung

  • VG Frankfurt/Main, 12.09.2023 - 5 K 749/21

    EEG-Umlage: Brottowertschöpfung umfasst Einnahmen, die als Marktprämie gemäß § 20

  • VG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 5 K 4086/19

    EEG-Umlage: Der Übertragungsanspruch nach § 67 Abs. 3 EEG 2017 bezieht sich auch

  • VG Frankfurt/Main, 16.04.2021 - 5 K 3113/18

    Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2017: "letztes" abgeschlossenes

  • VG Ansbach, 13.07.2020 - AN 2 K 18.01759

    Ablehnung der Ausbildungsförderung für 8. und 9. Fachsemester

  • VG Ansbach, 12.04.2022 - AN 2 K 21.02008

    Studiengang, endgültiges Nichtbestehen der Prüfung, fehlender Rücktritt,

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