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   RG, 02.01.1885 - 3003/84   

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https://dejure.org/1885,206
RG, 02.01.1885 - 3003/84 (https://dejure.org/1885,206)
RG, Entscheidung vom 02.01.1885 - 3003/84 (https://dejure.org/1885,206)
RG, Entscheidung vom 02. Januar 1885 - 3003/84 (https://dejure.org/1885,206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind die dem Ehegatten des Thäters gehörigen Sachen als fremde im Sinne des §. 308 St.G.B.'s anzusehen? 2. Inwiefern ist der Thatbestand der s. g. unmittelbaren Brandstiftung ausgeschlossen, wenn der Thäter in Vertretung des Eigentümers der in Brand gesetzten Sachen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 11, 345
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 26.03.2003 - 1 StR 549/02

    Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (Einwilligung; offensichtliche

    Sie kann auch durch einen Stellvertreter des Eigentümers erteilt werden (RGSt 11, 345, 348).
  • BGH, 29.01.1986 - 2 StR 700/85

    Verurteilung wegen Diebstahls - Rüge des Freispruchs wegen einer Brandlegung -

    Richtig ist allerdings, daß eine Einwilligung der Eigentümer die Rechtswidrigkeit der als Brandstiftung zu bewertenden Tat ausschließen würde (RGSt 11, 345, 348; 12, 138; BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 - 1 StR 652/52; Lackner, StGB 16. Aufl. § 308 Anm. 3 a; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 308 Rdn. 14 a).
  • BGH, 01.06.1989 - 1 StR 228/89

    Mittelbare Brandstiftung als abstrakt gefährliches Delikt - Uunmittelbare

    Der erste Tatbestand ist demnach seinem Wesen nach ein Eigentumsdelikt, ein spezieller Fall der Sachbeschädigung, während der zweite Tatbestand ein abstrakt gefährliches Delikt ist (RGSt 11, 345, 346; Wolff in Leipziger Kommentar, StGB 10. Aufl. § 308 Rd. Nr. 1).
  • BGH, 09.01.1953 - 1 StR 652/52

    Rechtsmittel

    Denn hat der Angeklagte den Strohhaufen im Einverständnis mit Sch. in Brand gesetzt, so konnte er mangels rechtswidrigen Eingriffs in ein fremdes Eigentumsrecht nicht wegen Brandstiftung nach § 308 StGB strafbar sein (RGSt 11, 345; 12, 138; RG JW 1934, 171), auch nicht in der Begehungsform der sog. mittelbaren Brandstiftung (Inbrandsetzung eigener Gegenstände), weil der einzige Gegenstand, dem der in Brand gesetzte Strohhaufen nach seiner Beschaffenheit und Lage das Feuer möglicherweise mitteilen konnte, eine dem Angeklagten selbst gehörende Feldscheune war.
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