Rechtsprechung
RG, 09.07.1885 - 1677/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wann ist der Diebstahl an Früchten, die der Thäter in einem fremden Gebäude in Säcke eingefüllt und, um sie demnächst abzuholen, zurückgelassen hat, als vollendet zu betrachten? Unter welchen Voraussetzungen kann durch das Abholen der Früchte ein zweiter Diebstahl verübt ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 12, 353
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.03.2016 - 1 StR 605/15
Strafverfahren wegen schweren Bandendiebstahls: Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
Anders als der Generalbundesanwalt es in seiner Antragsschrift vertritt, hält der Senat aber jedenfalls die Schwelle zum strafbaren Versuch für die Diebstahlstaten für überschritten: Ein gesondert verfolgter Mittäter hatte in einem Selbstbedienungsgeschäft hochwertige Waren in eine Tüte gesteckt und diese zumeist noch in einem anderen Bereich des Geschäfts zwischen Waren verborgen, wo sie absprachegemäß von den Angeklagten abgeholt werden sollten, wozu es jedoch dann nicht kam (vgl. hierzu RG, Urteil vom 9. Juli 1885 - Rep 1677/85, RGSt 12, 353, 355 f.; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1954 - 3 StR 560/53, NJW 1955, 71 und vom 18. Dezember 1959 - 4 StR 499/59, JZ 1960, 447; Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274; Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 310/74, NJW 1975, 1176, 1177; Beschluss vom 4. Mai 1984 - 2 StR 133/84;… Vogel, LK StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 97, 100). - BGH, 10.01.1961 - 1 StR 517/60
Anordnung auf Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt - Erhebliche …
Die Aufhebung der Feststellungen erstreckt sich auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 42 b StGB mit Ausnahme der zum Schuldspruch festgestellten Tatsachen (vgl. RGSt 69, 12; 12, 353, 355). - BGH, 24.01.1957 - 4 StR 558/56
Rechtsmittel
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen hat die Rechtsprechung vollendeten Diebstahl bereits dann bejaht, wenn der Täter die Gegenstände in Behältnisse gebracht hat, die zur Wegschaffung bestimmt waren (RGSt 12, 353: Erbsen waren zum Zwecke der Fortschaffung bereits in Säcke gefüllt und in der Scheune, getrennt von dem Vorrat, versteckt worden), und für diese weder besondere Vorbereitungen noch die Überwindung erheblicher Schwierigkeiten erforderlich sind (RGSt 66, 394 [396]; vgl auch BGH 3 StR 560/53 vom 7. Oktober 1954 = LM § 243 Abs. 1 Nr. 2 unter Nr. 9).