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   RG, 02.12.1890 - 2950/90   

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https://dejure.org/1890,80
RG, 02.12.1890 - 2950/90 (https://dejure.org/1890,80)
RG, Entscheidung vom 02.12.1890 - 2950/90 (https://dejure.org/1890,80)
RG, Entscheidung vom 02. Dezember 1890 - 2950/90 (https://dejure.org/1890,80)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen ist ein Exzeß in der Verteidigung gegen einen bloß eingebildeten Angriff straflos?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 21, 189
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.10.2001 - 3 StR 272/01

    Schwere Körperverletzung; Versuchter Totschlag; Notwehr;

    § 33 StGB kommt dem Täter, der aus einem der dort genannten asthenischen Affekten handelt, nur so lange zugute, bis die Notwehrlage und Angriffsgefahr endgültig beseitigt sind (RGSt 21, 189 ff.; 54, 36, 37; 62, 76, 77; BGH NJW 1968, 1885; BGH NStZ 1987, 20; BGH NStE Nr. 3 zu § 33 StGB).
  • BGH, 01.03.1989 - 3 StR 11/89

    Vorliegen einer noch nicht beendeten Notwehrlage - Voraussetzung für die Annahme

    Daß der Täter seine Notwehrbefugnis vorsätzlich überschreitet, steht der Anwendung nicht entgegen (BGH NStZ 1987, 20; RGSt 21, 189, 191).
  • BGH, 07.12.1962 - 4 StR 399/62

    Rechtsmittel

    Wohl aber kann der Vorsatz im Falle der Überschreitung der Grenzen der Notwehr dann ausgeschlossen sein, wenn der Täter irrtümlicherweise der Ansicht war, daß die von ihm gewählte Art der Verteidigung zur Abwehr erforderlich war (RGSt 21, 189; 54, 36).
  • BGH, 22.08.1967 - 1 StR 307/67

    Revisionseinlegung wegen Verletzung sachlichen Rechts - Beurteilung von Art und

    Denn hätte die Angeklagte den Stich in die Brust ihres Mannes für erforderlich gehalten, etwa weil sie geglaubt hätte, daß ihr keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die weiteren Angriffe ihres Mannes, die sie befürchtete, endgültig abzuwehren, so hätte sie sich in einem Tatbestandsirrtum über die Erforderlichkeit ihrer Verteidigung befunden, der den Vorsatz ausschloß (Putativnotwehr; § 59 StGB; vgl. BGHSt 3, 194; RGSt 21, 189, 191).
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