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   RG, 21.09.1893 - 2404/93   

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RG, 21.09.1893 - 2404/93 (https://dejure.org/1893,290)
RG, Entscheidung vom 21.09.1893 - 2404/93 (https://dejure.org/1893,290)
RG, Entscheidung vom 21. September 1893 - 2404/93 (https://dejure.org/1893,290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der von einem Arzte ausgestellte Impfschein als Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen aufzufassen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 24, 284
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • LG Osnabrück, 26.10.2021 - 3 Qs 38/21

    Gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzeigen ist nicht strafbar

    Darunter fällt auch der Impfpass, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert und der Impfnachweis Informationen über die Existenz bestimmter körperbezogener Umstände, die auf den Gesundheitszustand dieses Menschen mehr oder weniger Einfluss ausüben müssen oder doch können, enthält (RGSt 24, 284 (285)).
  • LG Paderborn, 01.12.2021 - 5 Qs 33/21

    Corona, Impfausweis, Gesundheitszeugnis, Vorlage, digitales Impfzertifikat

    Die von dem Landgericht Osnabrück in dem Beschluss vom 12.10.2021 zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 24, 284 - Urteil vom 21.09.1893; RG GA 43, 385 - Urteil vom 28.09.1895) könne für die Frage der Einordnung des Impfausweises als Gesundheitszeugnis nicht herangezogen werden.
  • BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22

    Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar

    Eine Aussage über die Veränderung des Gesundheitszustandes wird auch durch die implizit in einem Impfnachweis enthaltene Feststellung getroffen, dass der Impfpassinhaber mit einem bestimmten Wirkstoff geimpft sei und dieser Wirkstoff bei Kontakt mit einem Virus zu bestimmten körperlichen Reaktionen führe (vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 16; für die Besonderheiten aufweisende Pockenschutzimpfung: BGH, Urteil vom 24. April 1963 - 2 StR 81/63; RG, Urteil vom 21. September 1893 - 2404/93, RGSt 24, 284, 286).
  • OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21

    Sperrwirkung der Fälschung von Impfausweisen in Altfällen

    Demgegenüber versteht die ganz herrschende Ansicht in Rechtsprechung (seit RGSt 24, 284, 285 ff.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732-733/21 -, juris, Rn. 14) und Schrifttum (Heine/Schuster in Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 277 Rn. 2; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 277 Rn. 2, Zieschang in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 277 Rn. 2, jeweils m.w.N.; Pietsch, Kriminalistik 2022, 21) unter Gesundheitszeugnissen zutreffend nicht nur Zeugnisse über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, sondern u.a. auch Zeugnisse über die Aussichten, von bestimmten Krankheiten befallen oder von ihnen verschont zu werden, und rechnet dazu Impfnachweise (vgl. RGSt 24, 284, 285 ff.).

    Auch dieser Umstand ist für die Frage nach dem Gesundheitszustand erheblich (vgl. RGSt 24, 284, 286 zur Argumentation beim Impfnachweis).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke

    Hierunter fällt auch der Impfnachweis, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert (Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, 2163; siehe auch RGSt 24, 284; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris, Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22

    Vorlagefrage an BGH zur Sperrwirkung bei Vorlage eines Impfausweises mit

    a) Bei dem vom Angeklagten vorgelegten "Impfpass" (Impfbuch) handelt es sich zwar um ein objektiv unrichtiges Gesundheitszeugnis gemäß den §§ 277 ff. StGB a.F. Denn die im Impfausweis enthaltene Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG, die dem Angeklagten - vorliegend inhaltlich unrichtig - zwei ärztliche Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV- 2 bescheinigt, impliziert, dass dessen Körper und damit seine Gesundheit aufgrund seiner durch die Impfungen voraussichtlich gesteigerten Immunabwehrkraft mit hoher Wahrscheinlichkeit besser gegen das Virus geschützt ist als ungeimpft (vgl. RGSt 24, 284; OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 16; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 14; OLG Celle, a.a.O., Rn. 18; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris, Rn. 14; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 277 Rn. 3; MüKoStGB/Erb, 3. Auflage 2019, § 277, Rn. 2; Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, 2163).
  • OLG Hamm, 27.04.2023 - 3 RVs 16/23

    Erfolgreiche Revision nach Verurteilung wegen Gebrauchs unrichtiger

    Bei dem Impfausweis, den der Angeklagte der Zeugin H. vorlegte, handelt es sich um ein Gesundheitszeugnis (RGSt 24, 284, 285f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 -, juris; Erb, in: Müchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 277, Rn. 2).
  • LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21

    Herstellung und Verkauf von Impfpässen mit gefälschten Eintragungen für

    Ein auf eine konkret individualisierbare Person bezogener Impfausweis stellt ein Gesundheitszeugnis im Sinne der genannten Vorschrift dar (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 14; LG Landau, Beschluss vom 13.12.2021, Az.: 5 Qs 93/21, Rn. 8, Beck-online; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 8), da eine erfolgte Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert und der Nachweis dieser Impfung somit Informationen über die Existenz bestimmter körperbezogener Umstände enthält, die auf den Gesundheitszustand dieses Menschen mehr oder weniger Einfluss ausüben müssen oder können (RGSt 24, 284, 285 f.; OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 14; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 9; LG Hechingen, Beschluss vom 13.12.2021, Az.: 3 Qs 77/21, Rn. 14, Juris; LG Landau, a.a.O., Rn. 8; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 19; LG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 8; NKStGB/ Puppe / Schumann , 5. Auflage, § 277 Rn. 3; Gaede / Krüger , NJW 2021, 2159, 2163; Pietsch , Kriminalistik 2022, 21; Schmidhäuser , medstra 2022, 21, 24).
  • LG Hechingen, 13.12.2021 - 3 Qs 77/21

    Strafbarkeitslücke bis zum 24. November 2021 bezüglich der Vorlage gefälschter

    Ein Impfausweis stellt zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB dar (vgl. RGSt 24, 284 (285); MüKo/ Erb , StGB, 3. Aufl. 2019, § 277 Rn. 2; LG Osnabrück, Beschl. v. 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 24. November 2021 - 17 Qs 71/21).
  • BGH, 29.01.1957 - 1 StR 333/56

    Ärztliches Gesundheitszeugnis, Unrichtigkeit

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  • LG Arnsberg, 17.03.2022 - 6 Qs 10/22
  • LG Siegen, 30.11.2021 - 10 Qs 116/21

    Durchsuchung; gefälschter Impfausweis

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