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   RG, 29.05.1895 - 1737/95   

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RG, 29.05.1895 - 1737/95 (https://dejure.org/1895,301)
RG, Entscheidung vom 29.05.1895 - 1737/95 (https://dejure.org/1895,301)
RG, Entscheidung vom 29. Mai 1895 - 1737/95 (https://dejure.org/1895,301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bedingt es für die Frage, ob ein Zeuge als mit einem Mitbeschuldigten verwandt zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, einen rechtlichen Unterschied, daß der eventuelle Mitbeschuldigte in einem früheren Verfahren, und zwar von einem Gerichte anderer Ordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 27, 270
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 26.05.1992 - 5 StR 122/92

    Nachteilige Schlüsse gegen den Angeklagten, wenn dieser in einem anderen

    Allerdings liegt der Systematik der Strafprozeßordnung nicht der "weite oder materielle" Beschuldigtenbegriff zugrunde, der im Schrifttum vielfach vertreten wird (so Dünnebier JR 1975, 1, 3; v. Gerlach JR 1969, 149 ff.; Hanack JR 1977, 434 ff.; Lenckner Festschrift für Karl Peters, 1974, S. 333 ff.; Montenbruck ZStW 89 (1977), 878 ff. und JZ 1985, 976 ff.; Peters a.a.O. Gutachten S. 136 f. und a.a.O. Strafprozeß § 42 II 2; Roxin Strafverfahrensrecht 22. Aufl. § 26 A III 1 b; vgl. auch RGSt 27, 270, 271 f.; 33, 350, 351).
  • BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79

    Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschöffen - Der für den Stand der

    Wenn aber für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens "prozessuale Gemeinsamkeit" in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW a.a.O.; RGSt 32, 72, 73) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, daß fortan diejenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als "Beschuldigte" im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind, auch wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351).

    Infolgedessen spielt es für den Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in diesem Umfang keine Rolle, daß das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger (Ehegatte, Verlobter) als Zeuge aussagen soll, abgetrennt, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, durch eine Entscheidung, die Rechtskraft erlangt hat, abgeschlossen oder durch den Tod dieses Mitbeschuldigten beendet worden ist (BGHSt a.a.O.; BGH bei Holtz a.a.O.; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; RGSt 27, 270, 272; 33, 350, 351).

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    a) Allerdings ist es ständige Rechtsprechung, daß ein Zeuge zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt und hier über auch zu belehren ist, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet, der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfaßten Angehörigenverhältnis steht und der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (RGSt 1, 207; 27, 270; 32, 72; BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 34, 215, 21; 38, 96, 97 f.).
  • BGH, 18.07.1973 - 3 StR 94/73

    Nichtbelehrung einer Zeugin über ihr Aussageverweigerungsrecht als Ehefrau des

    Sind mehrere der Beteiligung an derselben Tat beschuldigt, so bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht bestehen, solange derjenige Angeklagte, zu dem der Zeuge eine Beziehung im Sinne des § 52 StPO hat, noch in der Rolle eines der Tat Mitbeschuldigten ist, gleichviel, ob sich das Verfahren oder der Verfahrensteil, in dem der Zeuge vernommen wird, formell gegen diesen Mitbeschuldigten richtet (so schon RGSt 27, 270, 272 und 32, 72, 73; vgl. ferner Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl., Anm. 3 b zu § 52; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Randn. 8 zu § 52, Sax in KMR StPO 6. Aufl., Anm. 1 e zu § 52 und v. Gerlach in JR 1969, 149).

    Entscheidend für das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts ist nicht die von mehr oder weniger zufälligen Entschlüssen abhängige Gemeinsamkeit des gegen mehrere gerichteten Strafprozesses, sondern die materielle Identität der den Gegenstand der gleichen prozessualen Anschuldigung bildenden Straftat (RGSt 27, 270, 272).

  • BGH, 13.05.1998 - 3 StR 566/97

    Beurkundung von Kaufverträgen mit überhöhten Kaufpreisen - Belehrung über das

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeuge zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (vgl. RGSt 1, 207; 27, 270; 32, 72; 33, 350; BGHSt 7, 194; 27, 139; 34, 138 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; 34, 215) [BGH 04.11.1986 - 1 StR 498/86].
  • BGH, 26.11.1970 - 4 StR 449/70

    Unzucht mit einem Kind - Auswirkung eines Zeugnisverweigerungs- oder

    Notwendig ist, daß materielle Identität der Straftaten vorliegt, daß es sich um sachlich zusammenhängende und nicht nur zufällig miteinander verbundene Straffälle handelt (RGSt 27, 270, 272).

    Ein solcher Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung bei Teilnahme mehrerer an derselben Straftat (vgl. RGSt 3, 161; 27, 270; RG Rspr. 5, 599, 600; BGHSt 4, 217, 218) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53].

  • BGH, 08.12.1977 - 2 StR 631/77

    Folgen einer unterbliebenen Belehung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht eines

    Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -), rechtskräftig abgeschlossen (RGSt 1, 207; 27, 270, 272) oder der Mitbeschuldigte verstorben ist (RGSt 32, 350, 351).
  • BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73

    Verweigerung des Zeugnisses zugunsten eines nicht angehörigen Mitbeschuldigten -

    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus; es genügt, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung im weiteren Sinne in irgendeinem Prozeßstadium bestanden hat, um eine Person in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren, das materiell mit der von ihr begangenen Tat zusammenhängt, als Beschuldigten anzusehen (RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - und vom 18. Juli 1973 - 3 StR 94/73 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.10.1965 - 4 StR 351/65

    Verfahrensfehler durch Vereidigung von Zeugen - Anspruch des Angeklagten auf das

    Diese Zeugin hätte in dem Verfahren gegen den Angeklagten die sich aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergebenden Rechte nur dann gehabt, wenn das Verfahren sich jemals einheitlich auf den Angeklagten und den verstorbenen Ehemann der Zeugin als Beschuldigte erstreckt hätte (vgl. RGSt 27, 270).
  • BGH, 26.10.1977 - 2 StR 440/77

    Verfahrensfehler der unterbliebenen Belehrung eines vom Angeklagten geschiedenen

    Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -), rechtskräftig abgeschlossen (RGSt 1, 207; 27, 270, 272) oder der Mitbeschuldigte verstorben ist (RGSt 32, 350, 351).
  • BGH, 08.07.1980 - 1 StR 828/79

    Teilbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts bei einheitlichem Tatvorwurf -

  • BGH, 25.10.1967 - 2 StR 366/67

    Beeinflussung des einer Ehefrau zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts durch

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