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   RG, 11.12.1896 - 4531/96   

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RG, 11.12.1896 - 4531/96 (https://dejure.org/1896,233)
RG, Entscheidung vom 11.12.1896 - 4531/96 (https://dejure.org/1896,233)
RG, Entscheidung vom 11. Dezember 1896 - 4531/96 (https://dejure.org/1896,233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Beamte, welcher in der Hauptverhandlung die Staatsanwaltschaft vertritt, als Zeuge vernommen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 29, 236
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 03.05.1960 - 1 StR 155/60

    Vereinbarkeit der Vernehmung des Sitzungsstaatsanwalts als Zeugen mit der

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGSt 29, 236; GA 67, 436; 71, 92; JW 1933, 523 Nr. 17).

    Es hat - von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 2 D 1021/23 vom 25. Februar 1924 (JW 1924, 1761 Nr. 7) abgesehen - ausgesprochen, daß der Sitzungsstaatsanwalt zwar - in Gegenwart eines anderen Staatsanwalts als Beamten der Staatsanwaltschaft - als Zeuge vernommen werden könne, danach jedoch nicht mehr die Aufgaben des Anklagevertreters wahrnehmen dürfe (vgl. u.a. RGSt 29, 236; JW 1925, 1403 Nr. 6; 1933, 523 Nr. 17; GA 67, 436; 71, 92; Das Recht 1926, 225 Nr. 717).

    Die weitere Sitzungstätigkeit des Staatsanwalts erachtet das Reichsgericht als mit der Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren unvereinbar; es sei, führt das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung RGSt 29, 236 hierzu aus, namentlich undenkbar, daß der als Zeuge vernommene Staatsanwalt unbefangen prüfen könnte, welche Anträge auf Vorhalte oder Gegenüberstellungen zu stellen seien, wenn Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen hervorträten; außerdem sei er unmöglich in der Lage, in seinen Schlußausführungen in objektiver, unbefangener Weise die Glaubwürdigkeit der Zeugen und das Gewicht ihrer Aussagen zu erörtern, wenn seine eigene Person und seine eigenen Aussagen in Frage stünden.

  • BGH, 25.09.1979 - 1 StR 702/78

    Besetzungsrüge - Ablehnung eines Staatanwalts wegen Befangenheit - Anspruch auf

    Sie hat auch beim Vorliegen von Ausschließungsgründen in der Mitwirkung des Staatsanwalts jedenfalls keinen unbedingten Revisionsgrund i.S. von § 338 StPO gesehen (RGSt 29, 236; RG GA 67, 436; 71, 92; RG JW 1933, 523 Nr. 17; BGHSt 14, 265, 267; 21, 85, 89 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]; OLG Stuttgart NJW 1974, 1394 [OLG Stuttgart 01.04.1974 - 3 Ss 33/74]).

    Im wesentlichen wird diese Meinung damit begründet, daß die Erwägungen, mit denen die Rechtsprechung eine weitere Mitwirkung des als Zeuge vernommenen Staatsanwalts für verfahrensrechtlich fehlerhaft und demnach revisionsgerichtlich nachprüfbar halte (vgl. insbesondere RGSt 29, 236; BGHSt 14, 265, 267; 21, 85, 89), [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]in jedem Falle einer Befangenheit des Anklagevertreters durchschlügen (so für den Fall der Mitwirkung eines Staatsanwalts nach voraufgegangener richterlicher Tätigkeit schon OLG Stuttgart NJW 1974, 1394 [OLG Stuttgart 01.04.1974 - 3 Ss 33/74]).

    Es käme allenfalls in Betracht, ein Recht dazu aus allgemeinen Erwägungen über die Struktur des Strafprozesses und die Stellung des Staatsanwalts (vgl. RGSt 29, 236, 237; Dünnebier a.a.O. Vorbem. 13) oder aus übergeordneten Verfahrensgrundsätzen wie etwa dem des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (Anspruch auf "fair trial") herzuleiten.

  • BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89

    Ausschluß des als Zeugen vernommenen Staatsanwalts von der Hauptverhandlung

    Seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 29, 236 ist ständige Rechtsprechung, "daß ein Sitzungsstaatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wird, nicht nur während dieser seiner Vernehmung an der Ausübung der Funktionen des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb durch einen anderen Beamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen ist, sondern daß diese Behinderung auch für den Rest der Hauptverhandlung fortbesteht" (BGHSt 21, 85, 89 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82).

    Das Reichsgericht hat seine Rechtsauffassung "aus der gesamten Struktur des Strafprozesses und der Stellung der Staatsanwaltschaft" hergeleitet (und dies näher begründet), sich jedoch ohne weitere Erörterung darüber hinweggesetzt, daß "keine Einzelbestimmung der Strafprozeßordnung das ... von der Revision gerügte Verfahren ausdrücklich verbietet" (RGSt 29, 236, 237).

    Zu bedenken ist, daß, wenn jede Vernehmung des Staatsanwalts als Zeuge zu seinem Ausschluß aus der Hauptverhandlung führt, der Angeklagte es in der Hand hat, mit Hilfe geeigneter Beweisanträge gerade den mit der Sache von Anfang an befaßten und deshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen; das Beweisantragsrecht - zur Zeit der Entscheidung RGSt 29, 236 in der heutigen Form nicht bestehend - bietet hiergegen kaum Schranken.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2015 - 6 B 837/15

    Einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft zur

    vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13, 8 D 1006/13 zu § 96 StPO, sowie schon RG, Urteil vom 11. Dezember 1896 - 4531/96 -, RGSt 29, 236.
  • OLG Stuttgart, 01.04.1974 - 3 Ss 33/74

    Gründe für die Ausschließung eines Staatsanwalts von der Ausübung seines Amtes;

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1960 (BGHSt 14, 265) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 29, 236; GA 67, 436; 71, 92; JW 1933, 523 Nr. 17) ausgeführt, der als Zeuge vernommene Sitzungsstaatsanwalt könne in derselben Hauptverhandlung in aller Regel nicht weiter als Anklagevertreter tätig sein.

    Insbesondere wurde es vom Reichsgericht (vgl. RGSt 29, 236) für undenkbar gehalten, daß der als Zeuge vernommene Staatsanwalt in der Lage sein sollte, in seinen Schlußausführungen objektiv und unbefangen die Glaubwürdigkeit der Zeugen und das Gewicht ihrer Aussagen zu erörtern, wenn seine eigene Person und seine eigenen Aussagen in Frage stehen.

  • BGH, 07.12.1993 - 5 StR 171/93

    Erfordernis der Ersetzung eines während einer früheren Hauptverhandlung

    Seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 29, 236 ist es zwar ständige Rechtsprechung, daß regelmäßig "ein Sitzungsstaatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wird, nicht nur während dieser seiner Vernehmung an der Ausübung der Funktion des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb durch einen anderen Beamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen ist, sondern daß diese Behinderung für den Rest der Hauptverhandlung fortbesteht" (BGHSt 21, 85, 89 und BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 3).
  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 377/88

    Voraussetzungen für eine Vernehmung eines an der Hauptverhandlung als

    Das ist ständige Rechtsprechung (vgl. RGSt 29, 236; BGHSt 14, 265; 21, 85, 90 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]; BGHR StPO § 24 - Staatsanwalt 1; Pelchen in KK StPO 2. Aufl., Rdn. 11 vor § 48; auch Pfeiffer in KK StPO 2. Aufl., Rdn. 16 zu § 22; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl., vor § 48 Rdn. 17; jeweils m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 02.11.2006 - 2 Ss 320/06

    Fortgeltung der Verhinderung des Sitzungsstaatsanwalts an der Ausübung seines

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  • BGH, 07.06.1983 - 5 StR 854/82

    Unvereinbarkeit einer unzulässigen Beweiswürdigung mit der Stellung der

    Das war mit der Stellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren unvereinbar (u.a. RGSt 29, 236; BGHSt 14, 265, 266 f; 21, 85, 89 f; Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82).
  • BGH, 28.10.1970 - 3 StR 235/70

    Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nach

    Ein solches Vorgehen ist, wie schon das Reichsgericht (vgl. insbesondere RGSt 29, 236) und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof (BGHSt 14, 265 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ausgesprochen haben, mit der Stellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren nicht vereinbar.
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