Rechtsprechung
RG, 25.09.1880 - 2229/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Gehört zum Begriff des Zusammenrottens ein räumliches Zusammensein? 2. Trifft die Vorschrift des §. 139 St.G.B.'s auch denjenigen, welcher eine Strafthat mit einem anderen verabredet hat, ohne an der Ausführung sich zu beteiligen? 3. Welche thatsächliche ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 3, 1
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 04.08.1992 - 1 StR 382/92
Rechtmäßigkeit der Annahme einer Tatidentität zwischen einem Mord und einer …
Dieses Ergebnis beruht nicht etwa darauf, daß bei dem Täter der Katalogtat kein Verhalten vorläge, das nicht auch die Merkmale des Tatbestands von § 138 StGB erfüllen würde, sondern ist Ausfluß des Rechtsgrundsatzes, daß niemand sich selbst belasten muß (so schon RGSt 3, 1, 3; BGH bei Dallinger MDR 1956, 269;… vgl. auch Schwarz, Das nichtangezeigte Verbrechen 1968, S. 105). - BGH, 25.11.1975 - 1 StR 637/75
Anzeigepflicht von Straftaten aus § 138 Strafgesetzbuch (StGB) - Tatbeteiligung …
Die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Anzeigepflicht trifft Täter und Teilnehmer der Straftat nicht, wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (RGSt 3, 1, 3; 60, 254, 256; BGH NJW 1956, 31 Nr. 14 a.E.; Urteil vom 28. Februar 1956 - 5 StR 22/56 - bei Dallinger MDR 1956, 269). - BGH, 28.02.1956 - 5 StR 22/56
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat wiederholt (RGSt 3, 1 [3]; 60, 254 [256]; JW 1933, 2395) ausgesprochen, daß nur derjenige zur Anzeige verpflichtet ist, für den die Tat eine völlig fremde ist, daß also nicht nur ein Täter oder Teilnehmer an der geplanten Tat von der Anzeigepflicht ausgenommen ist, sondern auch derjenige, der die Tat zunächst mit geplant hat, ohne daß es aber seinerseits zu mehr als einer bloßen, straflosen Vorbereitung gekommen wäre.