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RG, 21.11.1901 - 4486/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist es zulässig, bei Vernehmung eines Verhörbeamten als Zeugen in der Hauptverhandlung aus dem von ihm aufgenommenen Protokolle zur Unterstützung seines Gedächtnisses Aussagen eines von ihm als Beschuldigten Vernommenen zu verlesen, nachdem letzterer als Zeuge zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 35, 5
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16
Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei …
aa) Das Reichsgericht hat dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend in zahlreichen Entscheidungen die Norm dahin ausgelegt, sie enthalte lediglich ein Verlesungs-, nicht aber ein darüber hinausgehendes Verwertungsverbot (vgl. etwa RG, Urteile vom 1. November 1881 - Rep. 2453/81, RGSt 5, 142, 143; vom 26. Mai 1887 - Rep. 1002/87, RGSt 16, 119, 120; vom 21. November 1901 - Rep. 4486/01, RGSt 35, 5; vom 5. Mai 1914 - II 331/14, RGSt 48, 246; vom 23. Mai 1938 - 2D 188/38, RGSt 72, 221, 222). - BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
Vernehmung einer hörgeschädigten und retardierten Person durch Einschaltung einer …
cc) Die Einschaltung der Schwester der Zeugin war auch rechtlich zulässig; denn es ist Aufgabe des Gerichts, einen Zeugen bei der wahrheitsgemäßen und vollständigen Wiedergabe seines Wissens in geeigneter Weise zu unterstützen (RGSt 35, 5, 7;… Dahs aaO § 69 Rdn. 9). - BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54
Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom …
Hat ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung berechtigterweise die Aussage verweigert, so ist nach der ursprünglichen Rechtsauffassung des Reichsgerichts die Verwertung der Vernehmungsschrift über seine frühere Aussage, sei es auch nur als Gedächtnisstütze für andere Zeugen, gemäss § 252 StPO unzulässig (RGSt 27, 29; 35, 5; 51, 123). - BGH, 06.05.1952 - 2 StR 33/50
Rechtsmittel
Wenn der Vorsitzende nach dem Fehlschlagen dieses Versuchs dem Zeugen dann gestattet hat, das mitgebrachte Schriftstück als Gedächtnisstütze zu benutzen, so ist diese Art und Weise der Vernehmung des Zeugen - seine Aussage wurde sogar ausweislich der Sitzungsniederschrift vollständig niedergeschrieben und verlesen - verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (vgl RGSt 35, 5).