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   RG, 13.12.1909 - I 715/09   

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https://dejure.org/1909,260
RG, 13.12.1909 - I 715/09 (https://dejure.org/1909,260)
RG, Entscheidung vom 13.12.1909 - I 715/09 (https://dejure.org/1909,260)
RG, Entscheidung vom 13. Dezember 1909 - I 715/09 (https://dejure.org/1909,260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, daß die Hörer zur öffentlichen Aufführung eines erschienenen Tonstücks ohne Entgelt zugelassen werden und daß die Aufführung keinem gewerblichen Zwecke dient?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 43, 189
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53

    GEMA-Aufschlag

    Es genügt vielmehr, daß die Betriebsveranstaltungen objektiv auch einem gewerblichen Zweck dienen, der hinter den weiteren Zwecken nicht etwa als völlig nebensächlich zurücktritt (RGSt 43, 189 [1921; GoldtArch 57, 210; Recht 13 Nr. 3508; KG in Ufita 1941, 392).

    Diese mittelbare Förderung des Gewerbebetriebes eines Dritten reicht aber aus, die Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG auf solche Veranstaltungen auszuschließen (RGSt 43, 189 [195]; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des KG in Ufita 1941, 392; 1939, 133 [136]).

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 30/70

    Musikdarbietungen in Heimen einer Landesversicherungsanstalt

    Es genügt vielmehr, daß die Musikaufführungen objektiv auch einem gewerblichen Zweck dienen, der hinter dem weiteren Zweck nicht als völlig nebensächlich zurücktritt (RGST 43, 189 - Kurkonzert; Schulze Rechtsprechung zum Urheberrecht, KGZ 38).

    Daß auch staatliche Einrichtungen einem gewerblichen Zweck im Sinne des § 27 LitUrhG dienen können, hat das Reichsgericht bejaht (RGSt 43, 189).

  • EGMR, 27.01.2015 - 56838/08

    ALECU ET AUTRES c. ROUMANIE

    715/09.
  • BVerwG, 15.08.1968 - IV CB 196.65

    Beanstandung einer Abfindung im Flurbereinigungsverfahren - Baulandcharakter

    Dieses Vertrauen ist aber nur dann gefährdet und damit das Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens nur dann in gesetzwidriger Weise verletzt, wenn die Beschränkung oder der Ausschluß der Öffentlichkeit mit Wissen und Willen des Gerichts oder wenigstens des Vorsitzenden erfolgt (so schon der Beschluß vom 24. August 1956, a.a.O., ebenso RGSt 43, 189; OLG Neustadt in MDR 1962, 1010; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl. 1965, § 55 RdNr. 6), nicht dagegen, wenn sie auf dem Versehen eines Bediensteten beruht.
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