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   RG, 02.02.1911 - 3 D 1/11   

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RG, 02.02.1911 - 3 D 1/11 (https://dejure.org/1911,7)
RG, Entscheidung vom 02.02.1911 - 3 D 1/11 (https://dejure.org/1911,7)
RG, Entscheidung vom 02. Februar 1911 - 3 D 1/11 (https://dejure.org/1911,7)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann, wenn bei einer gemeinschaftlich verübten Körperverletzung der eine Mittäter -- Erstangeklagte -- zugleich mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, seine Straftat als ein in Alleintäterschaft begangener Mord oder Totschlag angesehen werden (Überschreitung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 44, 321
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88

    Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

    Das war der Fall bei Körperverletzung und Tötung (RGSt 44, 321, 323), bei Kindstötung nach § 217 StGB und Totschlag/Mord (BGHSt 12, 8, 11) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] sowie bei Diebstahl und Raub (RGSt 12, 8, 10) - § 25 Abs. 2 StGB besagt trotz abweichenden Wortlauts in der Sache nichts anderes als der den Entscheidungen zugrunde liegende § 47 StGB a.F. (vgl. Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 107; E 1962 S. 149) - und bei Raub und Nötigung (BGH GA 1968, 121).
  • BGH, 02.09.1980 - 1 StR 434/80

    Tötung eines Menschen zwecks Erlangung von Heroin - Definition der Habgier -

    Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB ist nur anzunehmen, wenn und soweit das Zusammenwirken der mehreren Beteiligten auf gegenseitigem Einverständnis beruht, während jede rechtsverletzende Handlung eines Mittäters, die über dieses Einverständnis hinausgeht, nur diesem allein zuzurechnen ist (RGSt 44, 321, 323).
  • BGH, 05.10.2005 - 2 StR 94/05

    Mittäterschaft (Abgrenzung zur Beihilfe; Ermessen des Tatrichters);

    Dies steht jedoch einer Zurechnung der Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter Nr. 31; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 25 Rdn. 8 a; so auch schon RGSt 44, 321 f.).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Diese Meinung ist indessen nicht nur im Schrifttum (Schönke-Schröder 10. Aufl. Anm. XI 2 zu § 212) auf Widerspruch gestoßen; sie wird auch vom Bundesgerichtshof nicht geteilt, der im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 28, 200, 212; 44, 321, 323) ausgesprochen hat, daß die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung ist und deshalb auch von dem Tötungswillen notwendig mit umfaßt wird (BGH Urteil vom 25. Mai 1954 - 5 StR 553/53 -).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge braucht nicht daran zu scheitern, daß der Täter den Tod des Tatopfers vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 19, 339, 341 f.; BGH NJW 1987, 77 f. [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]), eine Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung nicht daran, daß der andere Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. RGSt 44, 321, 323 f.; zustimmend BGH, Urt. vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 23.01.1985 - 3 StR 508/84

    Zurechnung der rechtsverletzenden Handlung eines Mittäters - Verantwortlichkeit

    Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn und soweit das Zusammenwirken der mehreren Beteiligten auf gegenseitigem Einverständnis beruht, während jede rechtsverletzende Handlung eines Mittäters, die über dieses Einverständnis hinaus geht, nur diesem allein zuzurechnen ist ( BGH, Urteil vom 2. September 1980 - 1 StR 434/80; RGSt 44, 321, 323; Baumann JuS 1963, 85, 90).
  • BGH, 08.10.1957 - 1 StR 318/57
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  • BGH, 01.09.1970 - 1 StR 218/70

    Strafbarkeit wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der Verbreitung

    Für die Annahme der Mittäterschaft i.S. von § 47 StGB ist ein gemeinschaftliches Mitwirken der Täter zur Begehung derselben strafbaren Handlung erforderlich; das Wirksamwerden muß also auf dasselbe - und nicht nur auf ein gleichartiges - Tun gerichtet sein (BGH NJW 1958, 349 Nr. 18; vgl. auch BGHSt 6, 329 und RGSt 44, 321).
  • BGH, 29.05.1957 - 2 StR 198/57

    Rechtsmittel

    Da beide Angeklagte jeder für sich den vollen Tatbestand des Diebstahls verwirklicht haben, liegt nicht Mittäterschaft, sondern Nebentäterschaft vor (vgl. Mezger in LK § 47 StGB Anm. 3, letzter Absatz; Maurach allg. Teil S. 521; RGSt 23, 196; 44, 321, 323; 71, 24).
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