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   RG, 30.06.1911 - IV 479/11   

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https://dejure.org/1911,2
RG, 30.06.1911 - IV 479/11 (https://dejure.org/1911,2)
RG, Entscheidung vom 30.06.1911 - IV 479/11 (https://dejure.org/1911,2)
RG, Entscheidung vom 30. Juni 1911 - IV 479/11 (https://dejure.org/1911,2)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Setzt die Gewalttätigkeit gegen Personen als Merkmal des Landfriedensbruchs voraus, daß durch die gewalttätigen Handlungen eine unmittelbare Berührung oder sonstige unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Vergewaltigten herbeigeführt worden ist, oder genügt eine nur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Essay mit Bezug zur Entscheidung)

    Slapstick auf dem Friedhof als juristische Alternative

Papierfundstellen

  • RGSt 45, 153
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    In einer Entscheidung aus dem Jahre 1911 sah es nicht nur nötigende Gewalt, sondern sogar Gewalttätigkeit in einem Fall für gegeben an, in dem eine Menschenmenge einem Leichenzug den Weg versperrte, um die Beerdigung eines Selbstmörders in geweihter Erde zu verhindern (RGSt 45, 153, 156 f.).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Anlaß dazu gaben Fälle wie die Abgabe von Schreckschüssen (RGSt 60, 157; 66, 353), das Versperren des Weges durch eine bedrohliche Menschenmenge (RGSt 45, 153), das Verschließen von Türen (RGSt 69, 327), die listige Beibringung von Betäubungsmitteln (BGHSt 1, 145), das Bedrängen auf der Autobahn (BGHSt 19, 263 ) und schließlich Vorlesungsstörungen (BGH, NJW 1982, S. 189) sowie Sitzblockaden (BGHSt 23, 46 ).
  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Die beiden bisherigen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs behandelten Grenzfälle RGSt 45, 153 und BGH Urt. vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - betrafen Vorgänge, in denen sich die Unfriedlichkeit der Zusammenrottung schon in äußerlich bedrohlichen Formen kundtat und sich nicht - wie jetzt jedenfalls nach Plan und Intention der Angeklagten - im Rahmen bloß passiver Resistenz hielt.

    Ob die nun herausgestellte Kennzeichnung der Gewalttätigkeit als aggressives Handeln in der angeführten früheren Entscheidung des Senats und im Falle RGSt 45, 153 zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, läßt sich deshalb nicht mit Sicherheit sagen und kann auch dahinstehen.

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