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   RG, 17.09.1915 - IV 348/15   

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RG, 17.09.1915 - IV 348/15 (https://dejure.org/1915,2)
RG, Entscheidung vom 17.09.1915 - IV 348/15 (https://dejure.org/1915,2)
RG, Entscheidung vom 17. September 1915 - IV 348/15 (https://dejure.org/1915,2)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann einheitliches Zusammentreffen von Jagdvergehen und verbotenem Waffentragen angenommen werden? 2. Bewirkt bei einer solchen Annahme die Aburteilung des letzteren durch rechtskräftiges Urteil eines außerordentlichen Kriegsgerichts den Verbrauch der Strafklage auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 49, 272
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Zwar hat das Reichsgericht betont, das Strafurteil verbrauche die Strafklage, soweit die unabhängig von den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts zu bestimmende Kognitionspflicht reiche (RGSt 24, 419; 49, 272 [274]; 51, 241f; 56, 324 [325]; 66, 19 [20 f.]).
  • BGH, 01.06.1962 - 4 StR 88/62

    Tateinheit mehrerer mit Strafe bedrohter Handlungen eines Täters im Zustand der

    Hinzukommen muß, daß mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung des Tatbestandes sowohl der einen als auch der anderen Verfehlung mitwirkt (RGSt 49, 272; 59, 318; 66, 359, 362; HER 1942, 420 und die dort angeführten Entscheidungen; BGHSt 4, 219).
  • BGH, 15.12.1960 - 3 StR 26/59

    Vorlage einer für eine einheitliche Fortbildung des Verfahrensrechts grundlegend

    Die Rechtsprechung hat sich mit der Einbeziehung im Falle des Strafbefehls u.a. in den Entscheidungen RGSt 46, 53, 56; 50, 237und BGHSt 3, 13; BGH NJW 1951, 891 Nr. 25, im Falle II b 1 u.a. in den Entscheidungen RGSt 49, 272, 274; 56, 161, 167 f befaßt.
  • BGH, 09.07.1953 - 3 StR 79/53

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 49, 272 [274] für eine Tat, die unter dem Gesichtspunkt des verbotswidrigen Waffentragens von einem deutschen ausserordentlichen Kriegsgericht und später unter dem Gesichtspunkt eines Jagdvergehens von der zuständigen Strafkammer abgeurteilt worden war, es für geboten erachtet, in - mindestens sinngemässer - Anwendung des § 73 StGB die Strafe derart zu bilden, dass das mit der zweiten Aburteilung befasste Gericht prüft, welche Strafe unter Würdigung aller in Betracht kommenden Tatbestände aus dem schwersten Strafgesetz zu verhängen ist und ob die bereits erkannte Strafe dem entspricht und für ausreichend zu erachten ist.

    Das im Falle RGSt 49, 272 angewendete Verfahren würde unter Umständen dazu führen, dass das deutsche Gericht seine Strafzumessung an die Stelle der des Besatzungsgerichts setzt.

  • BGH, 19.12.1952 - 1 StR 589/52

    Rechtsmittel

    So kann die Verfolgbarkeit einer Tat in gewissen rechtlichen Beziehungen beschränkt sein z.B. in Fällen der Auslieferung wegen Beschränkung der Verfolgbarkeit nach dem in Frage stehenden Auslieferungsrecht (RGSt 37, 88; 45, 271) oder wegen mangelnder Gerichtsbarkeit (RGSt 29, 156; 32, 57; 33, 405; 49, 272, 354; 56, 161).
  • BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62

    Voraussetzungen der Notwehr - Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung -

    Insoweit besteht daher Tat einheit (RGSt 49, 272; 59, 359, 361; HBR 1930, 1552; JW 1933, 438 Nr. 34).
  • BGH, 18.12.1952 - 3 StR 366/52

    Rechtsmittel

    Dagegen kommt ein Freispruch von der Anklage eines Vergehens nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedMetGes nicht in Betracht, weil dieses Vergehen auch nach dem vom Eröffnungsbeschluss angenommenen Sachverhalt mit der erwiesenen fortgesetzten Hehlerei tateinheitlich zusammentrifft (RGSt 49, 272 [237]).
  • LG Mainz, 14.09.1953 - 3 Ks 5/50

    Erschiessung von fünf kurz zuvor als 'politische Gegner' verhafteten und wieder

    Wegen der in den vorstehenden Darlegungen behandelten rechtlichen Gesichtspunkte wird vornehmlich Bezug genommen auf: RGSt. 73, 370 ff.; 76, 1 ff. (3); 56, 343 ff. (348-350); BGHSt 2, 150 ff.; 3, 62 ff.; 3, 65 ff.; 3, 203 ff. und 4, 20 ff.; ferner: RGSt. 49, 272; 72, 123.
  • BGH, 13.02.1953 - 2 StR 777/52

    Rechtsmittel

    Er war jedoch noch nicht tatsächlich beendet und deshalb Tateinheit zwischen beiden Straftaten nach § 73 StGB möglich (vgl. RGSt 49, 272).
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