Rechtsprechung
RG, 11.04.1916 - V 113/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist Verurteilung wegen Betrugsversuchs möglich, wenn die zur Täuschung verwendete, vom Täter für falsch gehaltene Behauptung in Wirklichkeit wahr gewesen ist?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 50, 35
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94
Untauglicher Betrugsversuch bei vermeintlicher Mittäterschaft (Zurechnung; …
Der Angeklagte hat sich jedoch wegen (untauglichen) Versuchs des Betruges (§§ 263 Abs. 1, 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht (vgl. RGSt 42, 92; 50, 35 f; BGHSt 4, 254; 14, 345, 350). - FG Hamburg, 14.03.2017 - 3 V 12/17
Schenkungsteuer und Bewertung: Gemischte Schenkung mit vorbehaltenem Wohnrecht
Im Aktivrubrum seiner vorangegangenen Klage 3 K 112/16 (betreffend Grundbesitzwert) nebst AdV-Antrag 3 V 113/16 gab er seine Adresse in Hamburg-3 an, die im Internet für ihn als XX-Praxisanschrift bezeichnet ist.Wegen des von der Schenkerin im Vertrag vom ... 2010 dem Kläger überlassenen hälftigen Grundbesitzwerts wurde nach Bescheid vom 9. Dezember 2011 und Einspruchsentscheidung vom 7. März 2016 sowie nach Klage 3 K 112/16 nebst AdV-Antrag 3 V 113/16 vom 7. April 2016 im Anschluss an die Beweisaufnahme im Ortstermin am 15. September 2016 eine tatsächliche Verständigung getroffen über den Gesamtwert 950.000 Euro (bzw. für den hälftigen Anteil 475.000 Euro); und zwar vor Abzug von Nutzungsrechten oder Gegenleistungen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die oben angesprochenen Unterlagen und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der vorliegenden AdV-Akte 3 V 12/17 (FG-AdV-A), der jetzigen Klageakte 3 K 46/17 (Klage-A), der Vorprozess-Klageakte 3 K 112/16, der damaligen AdV-Akte 3 V 113/16) sowie aus der Schenkungsteuer-Akte (SchenkSt-A) Bd. I und II.
- BGH, 13.01.1955 - 4 StR 520/54
Rechtsmittel
Der Angeklagte hat Jedenfalls den von ihm gewählten Weg als den geeigneten und erfolgsicheren angesehen, Selbst wenn das gewählte Mittel also möglicherweise untauglich war, um das gesteckte Ziel zu erreichen, so würde dieser Umstand die Annahme eines Betrugsversuchs nicht hindern (vgl RGSt 50, 35).