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   RG, 24.02.1919 - III 6/19   

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https://dejure.org/1919,666
RG, 24.02.1919 - III 6/19 (https://dejure.org/1919,666)
RG, Entscheidung vom 24.02.1919 - III 6/19 (https://dejure.org/1919,666)
RG, Entscheidung vom 24. Februar 1919 - III 6/19 (https://dejure.org/1919,666)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Darf in der schwurgerichtlichen Hauptverhandlung nach Kundgabe des Spruches ohne Geschworene weiter verhandelt werden? 2. Ist die Geschworenenbank nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn überhaupt keine Geschworenen zugegen sind? 3. Sind beim Vorliegen eines der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 53, 199
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 234/02

    Aufhebungsumfang bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (das gesamte

    Diese Einschränkung des Aufhebungsumfanges bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes, der einen abtrennbaren Teil der Entscheidung betrifft, geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück (RGSt 44, 16, 19; 53, 199, 202; 69, 253, 256).

    Aus diesem systematischen Zusammenwirken ergibt sich, daß die Vorschrift über die absoluten Revisionsgründe (§ 338 StPO) nicht verlangt, daß beim Vorliegen eines der dort aufgeführten Revisionsgründe das Urteil stets in vollem Umfang aufgehoben werden müßte, d.h. ohne Rücksicht darauf, ob der Revisionsgrund nur den einen oder anderen mehrerer Verfahrensgegenstände oder etwa nur die Rechtsfolgenfrage betrifft (vgl. RGSt 44, 16, 19; 53, 199, 202).

  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Von dem Rechtsfehler können tatsächliche Feststellungen sowohl dann betroffen sein, wenn sie auf einem Fehler im Verfahren beruhen (RGSt 2, 289 [291]; 53, 199), wie auch dann, wenn das sachliche Recht verletzt und infolge eines solchen Irrtums schon der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig ermittelt worden ist.
  • BGH, 08.10.1980 - 3 StR 273/80

    Begründung der Ausschluß der Öffentlichkeit - Umfang der Aufhebung bei Vorliegen

    Vielmehr soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß, wenn und soweit einer dieser Revisionsgründe vorliegt, kein Raum mehr bleibt für die Frage, ob das Urteil im Umfang des Revisionsgrundes auf der Verletzung beruhe (RGSt 44, 16 [19]; 53, 199 [202]; 69, 253 [256]; BGH GA 1975, 283).
  • BGH, 17.12.1974 - 1 StR 615/74

    Ausdrückliche Bekanntgabe von Gründen durch das Gericht bei Ausschluss der

    Das Urteil muß deshalb mit den zugehörigen Feststellungen in dem Umfang aufgehoben werden, in dem sich der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO auswirken konnte (RGSt 44, 16, 19; 53, 199, 202; 69, 253, 256), hier also insoweit, als der Schuldvorwurf die gegen die Nebenklägerinnen begangenen Straftaten betrifft, und hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die Entschädigung der Verletzten.
  • BGH, 02.07.1974 - 1 StR 159/74

    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - Ausschluss

    Das Urteil mußte hiernach mit den Feststellungen in dem Umfang aufgehoben werden, in dem der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO sich auswirken konnte (RGSt 44, 16, 19; 53, 199, 202; 69, 253, 256), d.h. soweit der Vorwurf von Straftaten gegen die Zeugin G. in Betracht kommt.
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