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   RG, 23.09.1919 - 305/19   

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https://dejure.org/1919,555
RG, 23.09.1919 - 305/19 (https://dejure.org/1919,555)
RG, Entscheidung vom 23.09.1919 - 305/19 (https://dejure.org/1919,555)
RG, Entscheidung vom 23. September 1919 - 305/19 (https://dejure.org/1919,555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bis zu welchem Zeitpunkte dürfen die Urteilsgründe, nachdem sie von sämtlichen Richtern unterschrieben worden sind, noch abgeändert werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 54, 21
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

    Ein Urteil, das den inneren Geschäftsbereich des Gerichts noch nicht verlassen hat, darf - ohne daß hiergegen Bedenken bestehen - innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO geändert oder ergänzt werden (vgl. RGSt 54, 21; BayObLGSt 1981, 84; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 268 Rdn. 41, § 275 Rdn. 56; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 39).
  • OLG Saarbrücken, 06.09.2016 - Ss BS 53/16

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Veränderungsverbot nachg

    Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 58, 243 ff. zugrunde liegenden Fall sowie den Fällen, die den vorstehend zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen - auch denjenigen des Senats - zugrunde lagen, dadurch, dass hier die von der Bußgeldrichterin am 19. Februar 2016 verfügte Anordnung, die Akten einschließlich des ohne Gründe in das Hauptverhandlungsprotokoll vom selben Tag aufgenommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft "gem. § 41 StPO zur Zustellung" zu übersenden, von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nicht ausgeführt und daher die Zustellung an die Staatsanwaltschaft nicht bewirkt wurde. Dies steht jedoch der Annahme, das in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene, nicht mit Gründen versehene Urteil sei bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden, nicht entgegen. Denn das "Protokollurteil ohne Gründe" hat - wie der Bundesgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 54, 21) zutreffend ausgeführt hat (vgl. BGHSt 58, 243 ff. - juris Rn. 18) - den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung an die Staatsanwaltschaft "gem. § 41 StPO zur Zustellung" verlassen (a. A.: SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 267 Rn. 70; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 275 Rn. 58; KK-Greger, StPO, 7. Aufl., § 275 Rn. 55: Verlassen des inneren Dienstbereichs erst mit der Ausführung der Zustellungsverfügung des Vorsitzenden, die nur interne Bedeutung habe, durch die Geschäftsstelle; vgl. auch zu der Frage, wann eine außerhalb der Hauptverhandlung ergangene schriftliche Entscheidung erlassen ist und deshalb nicht mehr geändert werden kann: einerseits OLG Köln JR 1976, 514 f. mit Anmerkung Meyer; andererseits OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.1987 - 1 Ss 252/87, juris).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21

    Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.

    Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 58, 243 ff. zugrunde liegenden Fall sowie den Fällen, die den vorstehend zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen - auch denjenigen des Senats - zugrunde lagen, dadurch, dass hier die von der Bußgeldrichterin am 19. Februar 2016 verfügte Anordnung, die Akten einschließlich des ohne Gründe in das Hauptverhandlungsprotokoll vom selben Tag aufgenommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft "gem. § 41 StPO zur Zustellung" zu übersenden, von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nicht ausgeführt und daher die Zustellung an die Staatsanwaltschaft nicht bewirkt wurde. Dies steht jedoch der Annahme, das in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene, nicht mit Gründen versehene Urteil sei bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden, nicht entgegen. Denn das "Protokollurteil ohne Gründe" hat - wie der Bundesgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 54, 21) zutreffend ausgeführt hat (vgl. BGHSt 58, 243 ff. - juris Rn. 18) - den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung an die Staatsanwaltschaft "gem. § 41 StPO zur Zustellung" verlassen (a. A.: SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 267 Rn. 70; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 275 Rn. 58; KK-Greger, StPO, 7. Aufl., § 275 Rn. 55: Verlassen des inneren Dienstbereichs erst mit der Ausführung der Zustellungsverfügung des Vorsitzenden, die nur interne Bedeutung habe, durch die Geschäftsstelle; vgl. auch zu der Frage, wann eine außerhalb der Hauptverhandlung ergangene schriftliche Entscheidung erlassen ist und deshalb nicht mehr geändert werden kann: einerseits OLG Köln JR 1976, 514 f. mit Anmerkung Meyer; andererseits OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.1987 - 1 Ss 252/87, juris).
  • OLG Saarbrücken, 05.09.2016 - Ss BS 53/16

    Zustellung des (Protokoll-)Urteils und nachträglicher Begründung

    Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 58, 243 ff. zugrunde liegenden Fall sowie den Fällen, die den vorstehend zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen - auch denjenigen des Senats - zugrunde lagen, dadurch, dass hier die von der Bußgeldrichterin am 19. Februar 2016 verfügte Anordnung, die Akten einschließlich des ohne Gründe in das Hauptverhandlungsprotokoll vom selben Tag aufgenommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft "gem. § 41 StPO zur Zustellung" zu übersenden, von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nicht ausgeführt und daher die Zustellung an die Staatsanwaltschaft nicht bewirkt wurde. Dies steht jedoch der Annahme, das in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene, nicht mit Gründen versehene Urteil sei bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden, nicht entgegen. Denn das "Protokollurteil ohne Gründe" hat - wie der Bundesgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 54, 21) zutreffend ausgeführt hat (vgl. BGHSt 58, 243 ff. - juris Rn. 18) - den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung an die Staatsanwaltschaft "gem. § 41 StPO zur Zustellung" verlassen (a. A.: SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 267 Rn. 70; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 275 Rn. 58; KK-Greger, StPO, 7. Aufl., § 275 Rn. 55: Verlassen des inneren Dienstbereichs erst mit der Ausführung der Zustellungsverfügung des Vorsitzenden, die nur interne Bedeutung habe, durch die Geschäftsstelle; vgl. auch zu der Frage, wann eine außerhalb der Hauptverhandlung ergangene schriftliche Entscheidung erlassen ist und deshalb nicht mehr geändert werden kann: einerseits OLG Köln JR 1976, 514 f. mit Anmerkung Meyer; andererseits OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.1987 - 1 Ss 252/87, juris).
  • OLG Köln, 12.05.1982 - 3 Ss 209/82
    Grundsätzlich ist ein Gericht zu Änderungen und Ergänzungen der Urteilsgründe bis zu dem Zeitpunkt befugt, an dem das schriftliche Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts hinausgegeben wird oder die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO abläuft (vgl. RGSt 54, 21; BayObLG NJW 1981, 2589; OLG Hamm, I~DR 1973, 951; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 268 Rdn. 49 und § 275 Rdn. 59; Karlsruher Kommentar (KK) - Engelhardt, § 275 Rdn. 55).
  • KG, 15.09.2022 - 121 Ss 118/22

    Nachträgliche Ergänzung der Gründe eines Strafurteils

    Auch die vom Kammervorsitzenden in seinem Vermerk vom 11. Juli 2022 bezeichnete Entscheidung des Reichgerichts (RGSt 54, 21) gebietet keine andere Bewertung.
  • KG, 15.09.2022 - 3 Ss 52/22

    Nachträgliche Ergänzung der Gründe eines Strafurteils

    Auch die vom Kammervorsitzenden in seinem Vermerk vom 11. Juli 2022 bezeichnete Entscheidung des Reichgerichts (RGSt 54, 21) gebietet keine andere Bewertung.
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