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   RG, 23.03.1922 - I 22/22   

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RG, 23.03.1922 - I 22/22 (https://dejure.org/1922,777)
RG, Entscheidung vom 23.03.1922 - I 22/22 (https://dejure.org/1922,777)
RG, Entscheidung vom 23. März 1922 - I 22/22 (https://dejure.org/1922,777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGSt 57, 31
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

    Rechtsbeugung kommt auch bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht in Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Entscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft (RGSt 57, 31, 34; BGHSt 32, 257 f. = NJW 1984, 1190; BGHSt 38, 381, 383 = NJW 1993, 605; BGHSt 42, 343 f = NJW 1997, 1452).
  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Rechtsbeugung kann zwar auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden (RGSt 57, 31, 34; BGHSt 32, 357 ff.; 38, 381, 383; BGH NStZ 1988, 218; OLG Schleswig SchlHA 1983, 86; Spendel aaO Rdn. 49).
  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 276/00

    Tatbestand der Rechtsbeugung bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften (Konkrete

    Rechtsbeugung kann durch einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden (RGSt 57, 31; 34; BGHSt 32, 257 f.; 38, 381, 383, 42, 343 f).
  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Das kann insbesondere dann vorkommen, wenn sich die Rechtsbeugung bereits bei der "Leitung" einer Rechtssache (vgl. dazu RGSt. 57, 31) ereignet, jedoch den Urteilsspruch beeinflusst hat.

    Eine Beugung des Rechts kann, wie bereits erwähnt, nicht nur bei der Entscheidung, sondern auch bei der Leitung einer Rechtssache erfolgen (vgl. RGSt. 57, 31, 33 f.).

    Dass eine solche bei Leitung einer Rechtssache bereits in vorbereitenden Massnahmen erblickt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt. 57, 31, 33 f.) und auch im Schrifttum anerkannt (vgl. Frank 18.Aufl. Anm.III zu § 336 StGB, der die Überweisung einer Strafsache an ein unzuständiges Gericht ohne die Voraussetzungen des § 15 StPO anführt, LK 6./7.Aufl. Anm.4 zu § 336 und Schönke-Schröder 7.Aufl. Anm.II 1 zu § 336 StGB, die die auf die Untersuchungshaft bezüglichen Entscheidungen erwähnen, sowie Maurach, Deutsches Strafrecht, bes. Teil § 82 I B 2 b S.565, welcher die Anordnung von Beweiserhebungen unter die Massnahmen der Leitung rechnet).

  • OLG Stuttgart, 12.11.2003 - 1 Ws 248/03

    Falschbeurkundung im Amt: Beweiskraft des Sitzungsprotokolls hinsichtlich von

    Eine Rechtsbeugung kann auch in der Unterlassung rechtlich gebotener Handlungen, wie dem Unterbleiben sachgemäßer Fragen liegen, soweit damit eine widerrechtliche Besserstellung der Rechtsstellung der Beklagten bezweckt wurde (RGSt 57, 31, 35; Spendel in Leipziger Kommentar StGB, 11. Aufl., § 339 Rdnr. 58).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 19.02.1948 - KLs 1/48

    Ludwig Ruckdeschel

    Jede Beeinträchtigung des Angeklagten in dieser Hinsicht ist Rechtsbeugung, und die Strafkammer trägt keine Bedenken der Unterlassung sachdienlicher Fragen (vgl. RGSt. 57, 31) andere richterliche Unterlassungen gleichzusetzen, welche ebenfalls dazu führen können, die Rechtswahrnehmung einer Partei, insbesondere die Verteidigung eines Angeklagten zu beeinträchtigen.
  • BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59

    Bestimmung der "Rechtssache" i.S.v. § 336 Strafegesetzbuch (StGB) und der

    Dabei hat die Strafkammer es zutreffend für unerheblich erachtet, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die nach seiner Meinung rechtlich richtige Entscheidung herbeiführen wollte (RGSt 57, 31).
  • BAG, 06.07.1961 - 2 AZR 139/61

    Rücknahme eines Rechtsmittels - Möglichkeit des Widerrufs - Restitutionsklage -

    Eine solche kann allerdings nicht nur bei der Entscheidung, sondern auch schon bei der Leitung eines Prozesses begangen werden (vgl. RGSt 57, 31)° Sie setzt dann aber voraus, daß der Richter den Prozeß bewußt rechtswidrig, d.h. gegen seine eigene Rechtsüberzeugung, zum Vorteil oder Nachteil einer Partei gelenkt hat.
  • KG, 28.11.2022 - 4 161 HEs 56/22

    Anforderungen an die Konkretisierung des Tatgeschehens in einem Haftbefehl wegen

    Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft hat es dem für die Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständigen (Ermittlungs-)Richter beim Amtsgericht Tiergarten unmöglich gemacht, vor Einleitung der besonderen, (auch) die materiellen Voraussetzungen des letzten Teilsatzes von § 121 Abs. 1 StPO in den Blick nehmenden Haftprüfung durch das Kammergericht selbst zu prüfen, ob der Haftbefehl nach § 120 StPO aufzuheben ist, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht (mehr) vorliegen, oder ob sein Vollzug nach § 116 Abs. 1 bis 3 StPO ausgesetzt werden kann, weil mildere Maßnahmen ausreichen, um den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen, wozu er grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2022 - [4] 161 HEs 20/22 [22/22] -).
  • BGH, 10.12.1957 - 5 StR 519/57

    Kriegs- und Boykotthetze

    Ob durch Gesetzesverletzungen bei der Leitung der Verhandlungen die Rechtsstellung der damaligen Angeklagten verschlechtert worden ist (vgl. RGSt 25, 276; 57, 31, 33),kann das Revisionsgericht nur prüfen, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen die oben unter II A 1 aufgeführten Feststellungen trifft.
  • OLG Frankfurt, 07.02.1951 - Ss 374/50

    Mitwirkung als Richter am Sondergericht Kassel an dem Todesurteil gegen Dipl.Ing.

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