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   RG, 11.04.1924 - I 180/24   

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https://dejure.org/1924,546
RG, 11.04.1924 - I 180/24 (https://dejure.org/1924,546)
RG, Entscheidung vom 11.04.1924 - I 180/24 (https://dejure.org/1924,546)
RG, Entscheidung vom 11. April 1924 - I 180/24 (https://dejure.org/1924,546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann durch die nachträgliche Erklärung eines verhafteten Angeklagten, der zu Teilen der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wurde, daß dies seinem Wunsche entsprochen habe, der in der Nichtzuziehung liegende Verfahrensverstoß geheilt werden? 2. Ist § 230 (jetzt § 231) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 149
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • KG, 02.12.2013 - 161 Ss 144/13

    Abwesenheitsverhandlung gegen den nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten

    Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, daß bei einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten von einem ?Sichentfernen' oder ?Ausbleiben' überhaupt nicht die Rede sein könne, weil das Gericht die Pflicht und die Macht habe, seine jederzeitige Anwesenheit an Gerichtsstelle durch Vorführung sicherzustellen (RGSt 58, 149, 150).

    In der Rechtsprechung (RGSt 58, 149, 150; BGHSt 25, 317; BGH, Beschluss vom 22. April 1976 - 2 StR 158/76; OLG Hamburg GA 1961, 177) ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter eine solche ?Machtposition', aus eigenen Stücken dem Termin fernzubleiben, nicht besitzt.

    c) Soweit sich der Bundesgerichtshof für seine Auffassung, das erkennende Gericht habe die Pflicht, die Anwesenheit des inhaftierten Angeklagten in der Hauptverhandlung zu erzwingen, auch wenn dieser die Vorführung ernsthaft verweigert, auf das Urteil des Reichsgerichts vom 11. April 1924 (RGSt 58, 149, 150) beruft, trägt dieser Hinweis nach Auffassung des Senats nicht.

  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 120/88

    Schmücker-Prozess

    Es genügt, daß er dem Verhalten des Gerichts ein derartiges Einverständnis entnehmen kann (RGSt 58, 149, 153/154; LR-Gollwitzer a.a.O.; Küper NJW 1978, 251 [BGH 30.06.1977 - 4 StR 198/77]/252).
  • BGH, 29.03.2012 - 3 StR 455/11

    Ablehnung eines Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit

    Die Belehrung des Angeklagten, es könne nach § 231 Abs. 2 StPO auch in seiner Abwesenheit weiterverhandelt werden, weil er bereits zur Anklage vernommen worden sei, und die zunächst unmittelbar darauf beabsichtigte Unterbrechung der Hauptverhandlung konnten unter Berücksichtigung des vorangegangenen Geschehens aus Sicht der Beschwerdeführerin den Eindruck erwecken, ein Ausbleiben finde die Billigung des Gerichts (vgl. RG, Urteil vom 11. April 1924 - I 180/24, RGSt 58, 149, 152 f.; OLG Köln, Beschluss vom 7. August 1984 - 3 Ss 242/84, StV 1985, 50; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 231 Rn. 22).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52

    Rechtsmittel

    Es ist deshalb unerheblich, dass die Verteidiger ohne Widerspruch der Angeklagten ihr Einverständnis mit dem Verfahren erklärt haben (RGSt 58, 149 [150]).
  • BGH, 25.02.1976 - 3 StR 511/75

    Zeugenbeweis - Zeuge - Beweiserhebung - Wert des Zeugnisses

    Dem Anwesenheitsrecht, das grundsätzlich unverzichtbar ist (RGSt 58, 149, 150; BGHSt 22, 18, 20), entspricht eine zwangsweise durchsetzbare (§ 230 Abs. 2 StPO) Pflicht des Angeklagten, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
  • BGH, 09.05.1974 - 4 StR 102/74

    Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall - Erfordernis der

    Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, daß bei einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten von einem "Sichentfernen" oder "Ausbleiben" überhaupt nicht die Rede sein könne, weil das Gericht die Pflicht und die Macht habe, seine jederzeitige Anwesenheit an Gerichtsstelle durch Vorführung sicherzustellen (RGSt 58, 149, 150).
  • BGH, 30.01.1973 - 1 StR 560/72

    Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit während der Hauptverhandlung -

    Weder kann er auf seine Anwesenheit wirksam verzichten, noch kann das Gericht ihn davon wirksam entbinden, wenn die Voraussetzungen einer der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen (vgl. § 231 Abs. 2, §§ 232, 233 und 247 StPO) nicht vorliegen (RGSt 40, 230; 42, 197, 198; 58, 149, 150; BGHSt 3, 187, 191; 22, 18, 20).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 488/52

    Rechtsmittel

    Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 58, 149, 153 und 69, 18 geht fehl, weil der Sachverhalt ein anderer ist.
  • BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77

    Erfordernis der Anwesenheit eines Angeklagten in der Hauptverhandlung -

    In der Rechtsprechung (RGSt 58, 149, 150; BGHSt 25, 317; BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 158/76; OLG Hamburg GA 1961, 177) ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter eine solche "Machtposition", aus eigenen Stücken dem Termin fernzubleiben, nicht besitzt.
  • BGH, 17.05.1977 - 1 StR 228/77

    Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung - Zulässigkeit der

    Bei § 230 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, auf deren Beachtung der Angeklagte nicht verzichten kann und von deren Einhaltung das Gericht oder der Vorsitzende keine Befreiung eintreten lassen darf (RGSt 58, 149, 150).
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