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   RG, 17.04.1924 - II 252/24   

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RG, 17.04.1924 - II 252/24 (https://dejure.org/1924,542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist nach § 257 StGB. oder nach § 259 StGB. strafbar, wer dem Täter zur Sicherung des Erlöses der strafbar erlangten Sache Beistand leistet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 154
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den

    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • BGH, 14.05.1965 - 4 StR 184/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Denn die wirtschaftliche Verwertung der durch eine strafbare Vortat erlangten Sache, ihr Umsatz in Geld, ist keineswegs beendet mit dem Abschluß des Kaufvertrags und der Aushändigung der Sache an den Abnehmer; vielmehr gehört zur Bewirkung des Absatzes nach der Absicht des Veräußerers auch die Erlangung des Kaufpreises (vgl. RGSt 58, 154; RG JW 1939, 224; LK 8. Aufl./Anm. 4 c; Schönke/Schröder, 12. Aufl., § 259 StGB, Anm. 37).
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Rechtsprechung
   RG, 17.04.1924 - II 368/24   

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  • RGSt 58, 154
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