Rechtsprechung
   RG, 12.02.1924 - IV 39/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,578
RG, 12.02.1924 - IV 39/24 (https://dejure.org/1924,578)
RG, Entscheidung vom 12.02.1924 - IV 39/24 (https://dejure.org/1924,578)
RG, Entscheidung vom 12. Februar 1924 - IV 39/24 (https://dejure.org/1924,578)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1924,578) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Dürfen im Vorverfahren aufgenommene Protokolle gemäß § 250 Abs. 2 StPO. nur dann verlesen werden, wenn die im § 191 Abs. 3 StPO. vorgeschriebenen Benachrichtigungen tatsächlich erfolgt sind?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 90
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

    Dabei war für den alten Rechtszustand allgemein - z.B. auch für den Bereich des § 224 StPO - anerkannt, daß eine Verletzung der bei richterlichen Vernehmungsterminen bestehenden Benachrichtigungspflicht gegenüber Anwesenheitsberechtigten die Verwertung der Vernehmungsergebnisse durch Verlesung zumindest dann hinderte, wenn der Betroffene der Verlesung in der Hauptverhandlung widersprach (RGSt 52, 86; 58, 90; BGHSt 1, 284; 9, 24; BGH NJV 1952, 1426; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 251 Anm. 3 a; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 244 Anm. 6; Kohlhaas in Loewe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 193 Anm. 11).
  • LG Berlin, 08.05.1950 - PKs 3/50

    Erich Hermann Bauer

    Die Verteidigung des Angeklagten führt zwar zutreffend an und hat auch aus diesem Grunde der Verlesung der Zeugenaussagen widersprochen, dass weder der Verteidiger noch der Angeklagte selbst von dem Termin der kommissarischen Vernehmung vorher benachrichtigt worden seien, dass also gegen die Vorschrift des § 193 Abs. 3 StPO verstossen worden ist; eine Unterlassung der Terminsbenachrichtigung der zur Anwesenheit Berechtigten führt aber nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses bei erfolgter Benachrichtigung möglicherweise anders ausgefallen wäre (RGSt. 58, 90).
  • BGH, 20.12.1963 - 4 StR 333/63

    Rechtsmittel

    In der Hauptverhandlung am 24. April 1963 hat übrigens weder der Angeklagte noch sein Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschrift vom 23. April 1963 widersprochen (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO; BGHSt 9, 24, 28 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; 1, 284, 286 [BGH 07.06.1951 - 4 StR 29/51]; BGH NJW 1952, 1426 Nr. 21; 1345 Nr. 19; RGSt 44, 100; 50, 364; 58, 90, 91; 66, 213, 215).
  • KG, 11.11.1950 - 1 Ss 201/50

    Erich Hermann Bauer

    Voraussetzung hierfür wäre aber, da es sich um keinen unbedingten Revisionsgrund handelt, dass das Urteil auf dem Verstoss beruht, und das wäre nur der Fall, wenn der Verstoss einen möglichen Einfluss auf das Urteil gehabt hätte, wenn dieses also beim Unterbleiben des Fehlers, hier bei erfolgter Benachrichtigung des Verteidigers, anders ausgefallen wäre (RGSt. 58, 90).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht