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   RG, 24.02.1925 - I 61/25   

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https://dejure.org/1925,5
RG, 24.02.1925 - I 61/25 (https://dejure.org/1925,5)
RG, Entscheidung vom 24.02.1925 - I 61/25 (https://dejure.org/1925,5)
RG, Entscheidung vom 24. Februar 1925 - I 61/25 (https://dejure.org/1925,5)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriff des von mehreren gemachten Angriffs (§ 227 StGB.). 2. Ist rechtliches Zusammentreffen des Verbrechens nach § 227 Abs. 2 StGB. mit einem solchen nach §§ 226, 47 StGB. möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGSt 59, 107
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne "Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; RG, Urteil vom 15. Oktober 1940 - 1 D 464/40, HRR 1941 Nr. 369; vgl. RG, Urteil vom 24. Februar 1925 - I 61/25, RGSt 59, 107, 108 f. zum von mehreren verübten Angriff; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 231 Rn. 2; NK-StGB/Paeffgen, 3. Aufl., § 231 Rn. 5; Pichler, Beteiligung an einer Schlägerei, 2010, S. 47).
  • BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84

    Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer',

    Die durch die beiden Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind schon deshalb nicht gleich, weil § 227 StGB - weitergehend als § 223 a StGB - das Leben und die Gesundheit aller der durch eine Schlägerei Gefährdeten schützt (RGSt 59, 107, 111 ff; vgl. BGHSt 14, 132, 136).

    Bei der vorliegenden Fallgestaltung kommt noch hinzu, daß die gefährliche Körperverletzung einem anderen als dem Getöteten zugefügt worden ist (RGSt 59, 107, 110; vgl. a. RGSt 67, 367, 370; Hirsch in LK, § 227 StGB Rdn. 22; Stree in Schönke/Schröder, § 227 StGB Rdn. 17; Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 12).

  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Das hiernach begangene Vergehen gegen § 227 StGB steht mit der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) in Tateinheit (RGSt 59, 107, 110 ff; Hirsch in LK StGB, 10. Aufl. § 227 Rdn. 22).
  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51

    schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum

    Es ist vielmehr in der Rechtsprechung anerkennt, dass dieses Verhältnis der "Subsidiarität" denn nicht vorliegt, wenn die beiden gesetzlichen Bestimmungen verschiedene Rechtsgüter schätzen (RGSt 59, 107, 113; 69, 91; 70, 400, 402).
  • BGH, 21.10.1982 - 4 StR 526/82

    Eingriff in den Zweikampf - § 231 StGB nF, 'Schlägerei', 'Angriff'

    Unter "einem von mehreren gemachten Angriff" ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen (RGSt 59, 107, 109; 59, 264, 265; Hirsch a.a.O. Rdn. 5; Horn in SK StGB § 227 Rdn. 5; Stree in Schenke/Schröder StGB 21. Aufl., § 227 Rdn. 4).
  • BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61

    Entschuldbarkeit einer Überschreitung der Notwehr - Verwendung eines Messers in

    Er hat schon in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, daß § 227 Abs. 1 StGB als reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden ist, wie das Reichsgericht ebenfalls in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben hatte (vgl. insbes. RGSt 59, 107, 112 mit Hinweisen und RGSt 36, 174, 175 im Vergleich mit Landfriedensbruch).
  • BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96

    Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision; Beteiligung an einer Schlägerei

    Eine Schlägerei ist der in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv - aber nicht notwendigerweise gleichzeitig (RGSt 59, 107) - mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 15, 369, 370).
  • OLG Hamm, 08.05.2000 - 13 U 7/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Eine Schlägerei im Sinne von § 227 1. Alt. StGB a.F. ist der in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv aber nicht notwendigerweise gleichzeitig (RGSt 59, 107) mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 15, 369).
  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 191/57
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  • BGH, 11.12.1962 - 1 StR 461/62

    Rechtsmittel

    Im übrigen wäre das feindliche Vorgehen gegen ihn sonst als ein Angriff mehrerer anzusehen, der nach § 227 StGB einer Schlägerei gleichsteht (vgl. Eröffnungsbeschluß S. 4 letzter Satz; RGSt 59, 107, 109; BGHSt 2, 160, 162 f) [BGH 29.02.1952 - 1 StR 767/51].
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 438/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.05.1951 - 4 StR 178/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.12.1953 - 1 StR 28/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.06.1960 - 1 StR 265/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.07.1953 - 1 StR 229/53

    Rechtsmittel

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