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   RG, 13.11.1925 - I 512/25   

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RG, 13.11.1925 - I 512/25 (https://dejure.org/1925,586)
RG, Entscheidung vom 13.11.1925 - I 512/25 (https://dejure.org/1925,586)
RG, Entscheidung vom 13. November 1925 - I 512/25 (https://dejure.org/1925,586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann das Revisionsgericht einen von ihm außerhalb einer Hauptverhandlung erlassenen Beschluß, durch den es das Rechtsmittel des Angeklagten gemäß § 349 StPO. als unzulässig verworfen hat, wieder zurücknehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Beschluß auf einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 59, 419
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15

    Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung

    Dies hat die Rechtsprechung etwa in dem Fall der irrtümlichen Annahme der Mitwirkung eines funktionell unzuständigen Urkundsbeamten bei der Anbringung der Revisionsanträge mit der Folge der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 1 StPO angenommen (vgl. RG, Beschluss vom 13. November 1925 - I 512/25, RGSt 59, 419, 420).
  • BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
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  • AG Holzminden, 19.08.1986 - 13 OWi 3 Js 13376/86

    Verwerfungsbeschluß; Einspruchsfrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzungsantrag;

    Zumindest in der Rechtspr. des RG war anerkannt, daß auch der Widerruf einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung möglich ist, wenn sich im nachhinein Tatsachen ergeben, die die Entscheidung als falsch erscheinen lassen (vgl. RGSt 59, 419, BGHSt 17, 94 m. w. H. auf weitere Entscheidungen des RG).
  • OLG Jena, 10.01.1996 - 1 Ss 59/95
    »Die formell rechtskräftige Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die Verwerfung der Rechtsbeschwerde (bzw. des Antrags auf deren Zulassung) als unzulässig wegen Bestehens eines Verfahrenshindernisses kann wieder aufgehoben werden, wenn die Entscheidung auf einem entscheidungserheblichen Irrtum beruht (im Anschluß an RGSt 59, 419; OLG Hamburg, MDR 1976, 511; OLG Koblenz, OLGSt § 80 OWiG , S.33).«.

    Beruht hingegen eine Entscheidung nach § 349 Abs. 1 StPO , wie hier, auf unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen., läßt eine verbreitete Rechtsprechung, gestützt auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 59, 419) eine Abänderung zu (BGH NJW 1951, 771 in einem Obiter dictum; OLG Hamburg MDR 1976, 51 1; OLG Koblenz, OLG St 80, OWiG S. 33; weitere Nachweise Hanack in LR, 24. Aufl., § 346 Fsn. 41; KK a.a.O.).

  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 597/19

    Durchbrechung der Rechtskraft (keine Aufhebung eines lediglich versehentlich auf

    Zwar hat die Rechtsprechung eine Korrektur einer formell bzw. materiell rechtskräftigen Revisionsentscheidung in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen (vgl. RG, Beschluss vom 13. November 1925 - I 512/25, RGSt 59, 419 bei irrtümlicher Annahme der Mitwirkung eines funktionell unzuständigen Urkundsbeamten bei Anbringung der Revisionsanträge; BGH, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 1 StR 456/96 bei fehlender Kenntnis des Revisionsgerichts von der Revisionsrücknahme und der Entscheidung des Landgerichts über die Kostenfolge, die den dem Revisionssenat vorgelegten Akten nicht beigefügt waren; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06 bei Verursachung des Irrtums des Revisionsgerichts über ein Verfahrenshindernis durch eine dem Angeklagten zuzurechnende Täuschung; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15 zur Verfahrenseinstellung nach nachträglich bekannt gewordenem Tod des Beschwerdeführers).
  • OLG Saarbrücken, 02.07.1996 - Ss 126/94
    "Im Anschluß an RGSt. 59, 419 läßt die überwiegende Meinung in der Literatur eine Rücknahme des Beschlusses nach § 349 Abs. 1 StPO zu, wenn er auf unrichtiger tatsächlicher Grundlage beruht (KK-Pikart, StPO , 3. Aufl., § 349 Rdnr. 14 und 47; LR-Hanack, StPO , 24. Aufl., § 346 Rdnr. 35 und § 349 Rdnr. 28; offengelassen: BGHSt 17, 94, 96; a. A.: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 349 Rdnr. 24)".
  • BayObLG, 07.09.1995 - 2 ObOWi 551/95
    Demzufolge besteht in Rechtsprechung und Literatur seit jeher Einigkeit dahin, daß eine nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts, sonderen eines anderen Gerichts erklärte Revisionsbegründung unwirksam ist (so schon RGSt 3, 50; ferner: RGSt 59, 419/420; BGH bei Kusch NStZ 1994, 25; BayObLGSt 1951, 350; BayObLG VRS 66, 282 ; OLG Stuttgart MDR 1982, 74; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 345 Rn. 19; KK/Pikart StPO 3. Aufl. § 345 Rn. 20, § 341 Rn. 9; LR/Hanack StPO 24. Aufl. § 345 Rn. 30; KMR/Paulus StPO 8. Aufl. § 345 Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.1984 - 5 Ss 180/84
    mit der Begründung zu, es gäbe keinen anderen Weg, irrige aber rechtskräftige letztinstanzliche Entscheidungen wieder zu beseitigen (vgl. RGSt 59, 419 f.; OLG Düsseldorf in MDR 81, 335; 82, 518).
  • OLG Hamburg, 09.01.1976 - 2 Ws 257/75
    Aufhebung eines - rechtskräftigen - Verwerfungsbeschlusses, der auf unrichtiger tatsächlicher Grundlage beruht (in Anlehnung an RGSt 59, 419).
  • BGH, 13.03.1958 - 4 ARs 8/58
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