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   RG, 12.07.1926 - II 430/26   

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RG, 12.07.1926 - II 430/26 (https://dejure.org/1926,204)
RG, Entscheidung vom 12.07.1926 - II 430/26 (https://dejure.org/1926,204)
RG, Entscheidung vom 12. Juli 1926 - II 430/26 (https://dejure.org/1926,204)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Vermag außer den Wirkungen von Naturkräften und Naturereignissen auch schuldhaftes Verhalten eines Menschen einen Notstand zu erzeugen? 2. Kann ein bedrohlicher Dauerzustand eine gegenwärtige Notstandsgefahr bilden? 3. Kann dauernde Gemeingefährlichkeit eines Menschen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 60, 318
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Das ist dann der Fall, wenn die Dauergefahr so dringend ist, daß sie jederzeit, also auch alsbald, in einen Schaden umschlagen kann, mag auch die Möglichkeit offen bleiben, daß der Eintritt des Schadens noch eine Zeitlang auf sich warten läßt, wie es etwa bei der Gefahr des Einsturzes eines baufälligen Hauses zutreffen kann (RGSt 59, 69; siehe ferner RGSt 60, 318; RG HRR 1936, 708; OHGSt 1, 369).
  • LG Koblenz, 21.05.1963 - 9 Ks 2/62

    Erschiessung, Vergasung im 'Gaswagen' sowie Lebendverbrennung tausender

    Unter gegenwärtiger Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmassnahme ergriffen wird; denn auch in diesem letzten Falle ist für das Bewusstsein des Täters die Gefahr gegenwärtig (RGSt. 60, 318; 66, 222; BGH NJW 1951, 769; Urteil vom 14.6.1950 - 4 StR 156/51).
  • AG Schmallenberg, 01.07.2020 - 5 Ds 105/19
    Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr als ein Zustand, der jederzeit in einen Schaden umzuschlagen droht, ohne dass der Zeitpunkt genau bestimmt werden könnte (AllgA, vgl. BGH 1.12.2005 - 3 StR 243/04, BGHR § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 4; BGH 25.3.2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255 (258 f.); BGH 5.3.1954 - 1 StR 230/53, BGHSt 5, 371 (373); BGH 15.5.1979 - 1 StR 74/79, NJW 1979, 2053 (2054); RG 26.4.1932 - I 1341/31, RGSt 66, 222 (225 f.); RG 11.1.1932 - III 911/31, RGSt 66, 98 (100 f.); RG 12.7.1926 - II 430/26, RGSt 60, 318 (321); RG 23.1.1925 - I 959/24, RGSt 59, 69 (70 f.); LK-StGB/Zieschang Rn. 42; NK-StGB/Neumann Rn. 12; SK-StGB/Rogall Rn. 17; Jescheck/Weigend AT § 44 I 2; Roxin AT 1 § 22/17; zur Gefahrenlage beim "Festsitzen in Krisengebieten" (im Territorium des sog. "Islamischen Staates") Erb GA 2018, 399 (401 ff.); MüKoStGB/Müssig, 4. Aufl. 2020 Rn. 22, StGB § 35 Rn. 22).
  • BGH, 01.06.1965 - 1 StR 145/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Daß sich die Angeklagte in einer in diesem Sinne gegenwärtigen Leibesgefahr befand, läßt sich nicht einmal für den Zustand dauernder Bedrängnis leugnen, in den das unnatürliche - von vornherein, wie sie erkannte, auch in Zukunft zu gewärtigende - Verlangen ihres Hannes sie versetzte (RGSt 60, 318, 319; BGHSt 5, 371, 373) [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; erst recht nicht für den Augenblick, in den der Mann, wie die Jugendkammer unterstellt, das Verlangen unter gleichen Begleitumständen tatsächlich wiederholte.
  • BGH, 14.06.1951 - 4 StR 156/51

    Rechtsmittel

    Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Verletzung von Leib oder Leben unmittelbar bevorstand oder erfahrungsgemäss mit hoher Wahrscheinlichkeit jederzeit erwartet werden konnte, weil auch in diesem Falle die Gefahr für das Bewusstsein des Täters "gegenwärtig" war (RGSt 60, 318; 66, 222, 397; 72, 246).
  • BGH, 29.10.1957 - 5 StR 407/57

    Rechtsmittel

    Beide Begriffe sind nicht gleichbedeutend (vgl. RGSt 60, 318, 321).
  • BGH, 20.12.1955 - 5 StR 532/55

    Rechtsmittel

    Nach der Auffassung des Reichsgerichts kann die vorsätzliche Tötung eines besonders gewalttätigen Menschen, von dem eine dauernde Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder seiner Angehörigen ausgeht, der sich aber augenblicklich ruhig verhält, in ungewöhnlichen Ausnahmefallen durch Notstand nach § 54 StGB entschuldigt sein (RGSt 60, 318).
  • BGH, 21.04.1953 - 2 StR 586/52

    Rechtsmittel

    Die Begründung, die es hiefür gibt, unterliegt allerdings insofern Bedenken, als es annimmt, der Getötete habe auch nicht durch sein gewalttätiges Verhalten am Tage vor der Tat und am Tattage selbst für die Angeklagte einen bedrohlichen Dauerzustand als gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 54 StGB (vgl. RGSt 60, 318 ff; OGHSt 1, 369) herbeigeführt.
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