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   RG, 07.03.1927 - III 976/26   

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https://dejure.org/1927,663
RG, 07.03.1927 - III 976/26 (https://dejure.org/1927,663)
RG, Entscheidung vom 07.03.1927 - III 976/26 (https://dejure.org/1927,663)
RG, Entscheidung vom 07. März 1927 - III 976/26 (https://dejure.org/1927,663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Setzt Untreue nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. eine Vertretungsbefugnis des Täters im Sinne des § 164 BGB. voraus? 2. Wird der Gerichtsvollzieher durch den Vollstreckungsauftrag Bevollmächtigter des Gläubigers im Sinne des § 266 StGB.? 3. Liegt in der gewollten Vereitelung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 228
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17

    Diebstahl (Diebstahl von Pfandleergut; Abgrenzung von Individual- und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der sog. Vereinigungstheorie des Reichsgerichts folgt (vgl. dazu RGSt 61, 228, 233), setzt Zueignung voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt wird (BGH, Urteil vom 23. April 1953 - 3 StR 219/52, BGHSt 4, 236, 238; Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 156 f.; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 41, 43; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 35, jeweils mwN).
  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Nicht jede Handlung an einer fremden Sache, zu der nur der Eigentümer befugt wäre, ist schon eine Zueignung im Sinne des § 246. Dazu gehört vielmehr, dass die Handlung den Willen des Täters zum Ausdruck bringt, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschliessen und die Sache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben (RGSt 61, 228, 233; 64, 414; 73, 253).
  • BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69

    Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie,

    Nach der schon vom Reichsgericht unter Verbindung der Sachsubstanz- und der Sachwerttheorie ("Vereinigungsformel") entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung besteht das Wesen der Zueignung darin, daß die Sache selbst oder der in ihr verkörperte wirtschaftliche Wert dem eigenen Vermögen (mit Ausschlußwirkung gegen den Eigentümer) einverleibt wird (RGSt 42, 43; 61, 228, 232/233; 64, 259; 65, 145, 147; 67, 334, 335; BGHSt 1, 262, 264; 4, 236; 5, 205; BGH GA 1961, 172).

    In einigen Entscheidungen wird davon gesprochen, daß es an einer Zueignung fehlen könne, wenn der Wille des Täters nur auf eine vorübergehende Verdunklung des Sachverhalts ("Verdeckung" der Tatsache, daß ein Fehlbetrag besteht) gerichtet gewesen sei (vgl. z.B. RG JW 1932, 950 Nr. 16; RGSt 61, 228; RG HRR 1935 Nr. 79 und insbesondere RG JW 1927, 908 Nr. 29 sowie RG HRR 1940 Nr. 711).

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