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   RG, 05.10.1928 - I 100/28   

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RG, 05.10.1928 - I 100/28 (https://dejure.org/1928,514)
RG, Entscheidung vom 05.10.1928 - I 100/28 (https://dejure.org/1928,514)
RG, Entscheidung vom 05. Oktober 1928 - I 100/28 (https://dejure.org/1928,514)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwieweit hat das Finanzamt Anspruch auf Berücksichtigung seines Antrags, daß die Sache vor dem Schöffengericht unter Zuziehung eines zweiten Amtsrichters verhandelt werde? 2. Kann nach der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsrichter noch die Verhandlung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGSt 62, 265
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    ee) § 269 StPO steht einer Zurückverweisung nicht entgegen (so auch BGH, Beschluß vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f.; a.A. Gollwitzer JR 1991, 37, 39; vgl. auch RGSt 62, 265, 271; OLG Stuttgart NStZ 1995, 248, 249), denn § 270 StPO enthält insoweit eine Sonderregelung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO.): Anders als dies im Anwendungsbereich des § 269 StPO der Fall ist (vgl. Schlüchter aaO. § 269 Rdn. 1; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 269 Rdn. 4; Meyer-Goßner NStZ 1989, 89, 90), begründet nämlich eine Verweisung nach § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO wie aus Absatz 3 Satz 2 der Bestimmung folgt - eine Beschwer des Angeklagten (BGHSt 26, 106, 109 f.); auch im Falle des § 270 Abs. 1 Satz 2 StPO ist § 269 StPO nicht anwendbar (Gollwitzer aaO. § 270 Rdn. 21; Meyer-Goßner NStZ 1981, 168, 171).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Schöffengericht im Verhältnis zum Einzelrichter das höherrangige Gericht (BGHSt 19, 177 [178]; so auch schon RGSt 62, 265 [270]).
  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11

    Zuständigkeit des Landgerichts; Verweisung durch das Schöffengericht;

    Zwar liegt dieser Norm der Gedanke zugrunde, dass die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten generell nicht benachteiligen kann (RGSt 62, 265, 271; Meyer-Goßner aaO § 269 Rdnr. 1); die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Sache nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde (BGH, Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 20; Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176 und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124).
  • BGH, 26.09.2001 - 2 StR 340/01

    Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens; Zuständigkeit des

    b) Ist demnach die Vorgehensweise des Landgerichts verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, so muß der Verfahrensrüge im übrigen auch deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision grundsätzlich nicht auf die behauptete Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung gestützt werden kann (BGHSt 9, 367, 368; 21, 334, 358; 43, 53, 55; so auch schon RGSt 62, 265, 270).
  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 273/98

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung; Übergang der Rechtshängigkeit

    Zwar liegt der Gedanke, daß die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten nicht benachteiligt, der Vorschrift des § 269 StPO zugrunde (RGSt 62, 265, 271; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 269 Rdn. 1).
  • BGH, 08.12.1992 - 1 StR 594/92

    Revisionsrechtliche Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts

    Es kommt hinzu: Aus der Sonderregelung des § 269 StPO ergibt sich, daß es grundsätzlich als unschädlich anzusehen ist, wenn ein höheres Gericht statt eines Gerichts niederer Ordnung entschieden hat (vgl. dazu RGSt 62, 265, 271 sowie Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 269 Rdn. 1, 8).
  • BGH, 01.04.1954 - StE 4/54
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  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Die Verfahren sind bei verschiedenen Gerichten, und zwar bei solchen verschiedener Ordnung, anhängig gemacht worden, da der Einzelrichter des Amtsgerichts München gegenüber dem Schöffengericht des Amtsgerichts Fürth ein Gericht niederer Ordnung ist (RGSt 62, 265, 270).
  • BGH, 06.11.1959 - 4 StR 376/59
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  • OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97

    Revision gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Verwahrungsbruchs in

    Wie sich aus der Sonderregelung des § 269 StPO ergibt, wonach sich ein Gericht nicht für unzuständig erklären darf, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre, kann ein Angekl. in der Regel "durch die Hinaufhebung einer Sache an das besser besetzte Gericht nicht beschwert sein" (RGSt 62, 265 [2711; vgl. Kleinknecht/Meyer-Gof3ner, § 269 Rdnr. 1).
  • BGH, 20.12.1962 - 2 ARs 81/62

    Irrtümliche Anklageerhebung beim Erwachsenengericht - Zulässigkeit einer Abgabe

  • BGH, 13.03.1963 - 2 StR 570/62
  • BGH, 10.08.1977 - 2 ARs 231/77

    Gesetzliche Grundlage für die Verbindung von zusammenhängenden bei Gerichten

  • BGH, 19.10.1956 - 5 StR 142/56
  • KG, 25.01.2005 - 5 Ws 542/04

    Strafverfahren: Kostenentscheidung nach begründeter Anhörungsrüge gegen eine

  • BGH, 20.10.1964 - 5 StR 383/64

    Rechtsmittel

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