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   RG, 05.10.1928 - I 740/28   

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RG, 05.10.1928 - I 740/28 (https://dejure.org/1928,513)
RG, Entscheidung vom 05.10.1928 - I 740/28 (https://dejure.org/1928,513)
RG, Entscheidung vom 05. Oktober 1928 - I 740/28 (https://dejure.org/1928,513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine "Verhinderung" (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GVG.) des ordentlichen Vorsitzenden angenommen werden, wenn sich nach dessen Übertritt in den Ruhestand die Wiederbesetzung seiner Stelle verzögert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 62, 273
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 292/12

    Gefährliche Körperverletzung (anderes gefährliches Werkzeug: Kfz, unmittelbarer

    Da der Eintritt des planmäßigen Vorsitzenden eines richterlichen Spruchkörpers in den Ruhestand der in § 21f GVG geregelten Verhinderung gleichsteht (BVerfGE 18, 423, 426; RGSt 56, 63; 62, 273), ist mit dem Eintritt des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann in den Ruhestand mit Wirkung zum 30. Juni 2012 im 4. Strafsenat ein Verhinderungsfall eingetreten.
  • OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen

    Bei der Prüfung der Besetzungsrüge ist allerdings auf die jeweiligen Umstände der Stellenbesetzung abzustellen (so schon RGSt 62, 273, 274; RG JW 1930, 2793 Nr. 26).
  • BGH, 06.11.1959 - 4 StR 376/59
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  • BGH, 13.12.1955 - 1 StR 354/55

    Rechtsmittel

    Für die Annahme einer Verhinderung im Sinne der §§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG reicht nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 298 f; 55, 236 f; 56, 63 f; 62, 273, 274 f; RG Goltd Arch Bd 47, 159; Bd 62, 482) und des Bundesgerichtshofs (2 StR 53/51 vom 6. April 1951 und 4 StR 77/51 vom 19. April 1951, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1951, 539 zu § 67 GVG) jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, als Richter tätig zu werden, insbesondere auch Überlastung mit anderen Dienstgeschäften aus.

    Er hält vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs fest, nach der das Ergebnis der Ermittlungen des Landgerichtspräsidenten die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts bildet (vgl u.a. RGSt 40, 268, 269; 46, 254, 256; 54, 298 f; 62, 273; BGH MDR 1951, 539 zu § 67 GVG).

  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Auch dann ist die Kammer vorschriftsmäßig besetzt,(RGSt 55, 201; 56, 157[158]; 62, 273, 366; RGZ 132, 301 [304]; RG HRR 1930, 1147; BGHZ 9, 291 [294]; 10, 130[133, 134]; 15, 135[138, 139]; BGH JZ 1955, 246).

    Er kann noch als vorübergehend bezeichnet werden (vgl RGSt 55, 201; 62, 273).

  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

    Bei der Prüfung der Besetzungsrüge ist allerdings auf die jeweiligen Umstände der Stellenbesetzung abzustellen (so schon RGSt 62, 273, 274; RG JW 1930, 2793 Nr. 26).
  • BGH, 20.12.1963 - 5 StR 546/63

    Rechtsmittel

    Denn schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. u.a. RGSt 62, 273, 274, 276; BGHSt 14, 11, 16) [BGH 06.11.1959 - 4 StR 376/59], ist es anerkannt, daß beim Ausscheiden eines ordentlichen Vorsitzenden wegen Erreichung der Altersgrenze bis zur Wiederbesetzung der ausgeschriebenen Direktorenstelle, sofern diese sich nicht über Gebühr verzögert, eine nur vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG vorliegt.
  • BGH, 16.08.1961 - 2 StR 574/60

    Ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer - Voraussetzung des

    Ein Fall vorübergehender Verhinderung kann auch vorliegen, wenn der ordentliche Vorsitzende in den Ruhestand tritt und sich die Wiederbesetzung der Stelle verzögert (RGSt 62, 273).
  • BGH, 11.06.1958 - 2 StR 129/58

    Rechtsmittel

    Eine nur vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG liegt nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn ein Landgerichtsdirektor durch übertritt in den Ruhestand aus dem Dienst scheidet, und sein Nachfolger nicht sogleich ernannt ist (RGSt 62, 273).
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 435/56

    Rechtsmittel

    Gleichwohl hätte der erkennende Senat an sich dazu geneigt, auch im vorliegenden Fall die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts zu bejahen, wenn das Präsidium des Landgerichts Bad Kreuznach bei der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1956 davon ausgegangen war und ausgehen konnte, daß die freigewordene, bereits am 27. Juni 1955 zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Stelle in angemessener Zeit wiederbesetzt werde, diese Voraussetzung auch zur Zeit der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1956 noch gegeben war und schließlich die Justizverwaltung nicht etwa beabsichtigte, durch verzögerte Wiederbesetzung der Stelle die §§ 62, 66 GVG zu umgehen (vgl RGSt 62, 273, 276; 64, 6, 7).
  • BGH, 27.02.1962 - 5 StR 520/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.01.1955 - 1 StR 222/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.12.1964 - 2 StR 374/64

    Rechtsmittel

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