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   RG, 16.03.1928 - I 4/28   

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RG, 16.03.1928 - I 4/28 (https://dejure.org/1928,10)
RG, Entscheidung vom 16.03.1928 - I 4/28 (https://dejure.org/1928,10)
RG, Entscheidung vom 16. März 1928 - I 4/28 (https://dejure.org/1928,10)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann Anstiftung und Beihilfe zur gleichen Tat in Tatmehrheit zusammentreffen? 2. Wie hat das Revisionsgericht zu entscheiden, wenn im Eröffnungsbeschluß und im angefochtenen Urteil zwischen Anstiftung und Beihilfe Tatmehrheit statt Gesetzeseinheit angenommen worden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGSt 62, 74
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Wer aber zu einer Tat, an der er als Täter mitgewirkt hat, Beihilfe leistet, kann wegen der Beihilfehandlung nicht gesondert verurteilt werden; vielmehr tritt in solchem Falle die Beihilfe hinter der Mittäterschaft zurück (Subsidiarität, vgl RGSt 62, 74, 75f; BGHSt 4, 244; Lackner, StGB 13. Aufl vor § 25 Anm 6; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl Vorbem zu §§ 25ff Rdn 51; Stree, ebd Vorbem zu §§ 52ff Rdn 107; Samson in SK StGB Bd 1, 2. Aufl vor § 52 Rdn 70).

    Die mit der neuen Straffestsetzung in diesem Falle befaßte Strafkammer ist durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert, die insoweit verhängte Einzelstrafe entsprechend zu erhöhen, wobei allerdings die Summe der im Falle II 2 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen ebensowenig überschritten werden darf wie die bisherige, gleichfalls aufzuhebende Gesamtfreiheitsstrafe (RGSt 62, 74, 75f; vgl auch BGH, Urteil vom 4. Januar 1978 - 2 StR 636/77).

  • BGH, 19.11.2002 - 1 StR 313/02

    Tatbestand der Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; ProstG); Ausbeutung

    Überdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7; BGH, Beschluß vom 27. November 1997 - 5 StR 464/97; Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 30 m.w.N.; Ruß ebendort § 331 Rdn. 2a m.N.; siehe auch schon RGSt 62, 61, 63; 62, 74, 76).
  • BGH, 29.02.1996 - 4 StR 38/96

    Verfahrensfehler wegen mangelnder eigener Bewertung - Verstoß gegen das

    Es kommt hinzu, daß die Einzelstrafe im Fall 3 (UA S. 9), bei der es sich zugleich um die Einsatzstrafe handelt, entgegen dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (von 2 Jahren und 6 Monaten) auf 3 Jahre Freiheitsstrafe erhöht worden ist (vgl. BGHSt 1, 252; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 331 Rdnr. 18) und nach demselben Grundsatz die Einzelstrafe im Fall 1 (1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe; UA S. 8) nicht die Summe der bisherigen Einzelstrafen (2 mal 6 Monate = 12 Monate Freiheitsstrafe) überschreiten durfte (vgl. RGSt 62, 74, 76; BGH, Beschluß vom 08. [Mai] 1980 - 3 StR 170/80 (S) -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]; BGH, Urteile vom 26. Juli 1957 (Seite 7) - 1 StR 259/57 -, vom 15. April 1981 (Seite 10) - 2 StR 645/80 -, vom 02. September 1981 - 3 StR 222/81 - und vom 18. September 1984 (Seite 7) - 4 StR 535/84; BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 456/77; Ruß in KK, StPO 3. Aufl. § 331 Rdnr. 2 a).
  • OLG Zweibrücken, 24.03.1995 - 1 Ss 22/95
    Die Frage muß vielmehr genauso beurteilt werden wie für das Zusammentreffen verschiedener Anstiftungshandlungen (dazu BGH Strafverteidiger 1983, 456; LK-Roxin aaO, § 26 Rdn. 103) oder von sowohl Anstiftung als auch Beihilfe (dazu RGSt 62, 74; Dreher/Tröndle aaO, § 26 Rdn. 18); für diese Fälle wird ohne weiteres angenommen, daß wegen der verschiedenen Teilnehmerhandlungen nur einmal und einheitlich bestraft werden kann.
  • BGH, 31.01.1980 - 5 StR 823/79

    Berücksichtigung sämtlicher möglicher Milderungsgründe in einem Verfahren -

    Daß die spätere, als solche nur nicht gesondert zu bestrafende (einheitliche) Beihilfe anläßlich des gemeinsamen Gesprächs im 'Bistro' (UA S. 8) die jeweils rechtlich selbständigen Anstiftungshandlungen nicht zu einer Einheit verbindet, steht in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. RGSt 62, 74).
  • BGH, 19.02.1958 - 2 StR 32/58

    Rechtsmittel

    Der Grundsatz der Aufzehrung der minder schweren durch die schwerere Teilnahmeform (vgl. dazu RGSt 62, 74 mit weiteren Nachweisen) gilt nur für den Regelfall.
  • BGH, 28.04.1971 - 3 StR 37/71

    Anstiftung zur Fremdabtreibung

    Soweit die Angeklagte der Frau Z. darüber hinaus noch Beihilfe geleistet hat, nimmt die Strafkammer zutreffend an, daß diese in der Anstiftung als der schwereren Begehungsform aufgegangen ist (vgl. RGSt 62, 74).
  • BGH, 19.03.1968 - 1 StR 11/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen versuchter Schändung einer

    Ebenso ist es rechtlich nicht haltbar, hier, wie die Strafkammer es ersichtlich getan hat, eine Handlungseinheit anzunehmen, was dann freilich zur Folge haben mußte, daß die Beihilfe als leichtere Form der Beteiligung in der Täterschaft aufging (vgl. RGSt 62, 74; BGHSt 4, 244, 267).
  • BGH, 28.05.1953 - 4 StR 103/53

    Rechtsmittel

    Eine Verurteilung wegen Anstiftung (§ 48 StGB) des P. zum Mordversuch aber scheidet aus, weil W. nach der rechtskräftigen Feststellung des Urteils als Mittäter an dem Mordversuch teilgenommen hat (§§ 211, 43, 47 StGB); denn bei mehrfacher Beteiligung einer Person an derselben Straftat kann nach ständiger Rechtsprechung nur die Beteiligungsform zur Anwendung kommen, die mit der schwersten Strafe bedroht ist (RGSt 26, 198; 27, 273; 62, 74).
  • BGH, 20.11.1952 - 4 StR 434/52

    Rechtsmittel

    Alsdann gehen die Beihilfehandlungen in der schwereren Beteilgungsform der Anstiftung auf (RGSt 62, 74).
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