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   RG, 02.12.1929 - II 369/28   

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https://dejure.org/1929,4
RG, 02.12.1929 - II 369/28 (https://dejure.org/1929,4)
RG, Entscheidung vom 02.12.1929 - II 369/28 (https://dejure.org/1929,4)
RG, Entscheidung vom 02. Dezember 1929 - II 369/28 (https://dejure.org/1929,4)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Muß das Gericht dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens entsprechen, wenn es sich um schwierige, nur auf Grund von fachwissenschaftlichen Kenntnissen zu beantwortende Fragen handelt? 2. Wird der Begriff der Gewalt in § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. erfüllt, wenn nur eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 64, 113
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Nach überkommenem Verständnis ist der Gewaltbegriff ganz allgemein nicht auf Einwirkungen beschränkt, die die Willensbetätigung unmöglich machen (vis absoluta), sondern umfaßt auch körperliche Einwirkungen, die einen psychischen Prozeß in Lauf setzen (vis compulsiva; vgl. dazu RGSt 64, 113, 116).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Das Reichsgericht verstand ursprünglich unter Gewalt die Entfaltung von körperlicher Kraft durch den Täter zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands (vgl. etwa RGSt 56, 87 für den Fall eines Raubes und RGSt 64, 113 für den Fall eines Sittlichkeitsdelikts).

    Zudem wird - wie bereits das Reichsgericht dargelegt hat (RGSt 64, 113) - durch die "Vergeistigung" des Gewaltbegriffs dessen Abgrenzung zur "Drohung mit einem empfindlichen Übel" verwischt, so daß die Drohungsalternative im wesentlichen in der Gewaltalternative aufgeht und beide entgegen der klaren gesetzlichen Regelung ihre eigenständige Bedeutung verlieren.

  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 268/69

    Zum Begriff der "Gewalt gegen eine Person"

    Es handelte sich nicht nur um eine Bedrohung mit Gewalt, sondern schon um eine gegenwärtige Gewaltanwendung, weil das Verhalten des Angeklagten, das eine gewisse körperliche Kraftentfaltung zum Inhalt hatte, von Frau B schon als gegenwärtiges Übel (sinnlich) empfunden wurde, während die Gewaltanwendung bei der Drohung erst für die Zukunft befürchtet wird (RGSt 64, 113, 115 f; BGH VRS 22, 435 437, insoweit in BGHSt 17, 213 nicht abgedruckt).
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