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   RG, 19.05.1930 - III 285/30   

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https://dejure.org/1930,270
RG, 19.05.1930 - III 285/30 (https://dejure.org/1930,270)
RG, Entscheidung vom 19.05.1930 - III 285/30 (https://dejure.org/1930,270)
RG, Entscheidung vom 19. Mai 1930 - III 285/30 (https://dejure.org/1930,270)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. In welchem Abschnitt der Hauptverhandlung ist die Sache im Falle des § 270 StPO. an das zuständige Gericht zu verweisen? 2. Muß die Beweisaufnahme vorher durchgeführt werden? 3. Macht es einen Unterschied, ob eine Voruntersuchung stattgefunden hat oder nicht? 4. Wie ist ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 64, 179
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Grundsätzlich darf das Amtsgericht - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, daß es das Hauptverfahren nur aus Versehen vor sich eröffnet hat ("korrigierende Verweisung", vgl. RGSt 64, 179, 180; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 270 Rdn. 16) - erst dann wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) an das Landgericht verweisen, wenn es die Verhandlung soweit geführt hat, daß der Schuldspruch feststeht, und sich die Straferwartung soweit verfestigt hat, daß nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 = JR 1991, 36 mit zustimmender Anm. Gollwitzer; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 274; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 270 Rdn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 29.04.1960 - 4 StR 249/59

    Verletzung des Deutsch-Schweizerischen Auslieferungsvertrags - Fehlende

    Denn die Einhaltung der Auslieferungsbedingungen gehört zu den - auch in der Revisionsinstanz zu beachtenden - Verfahrensvoraussetzungen, auf die der Angeklagte wirksam nicht verzichten konnte, weil die Schranken, die die Staaten zur Regelung ihrer Beziehungen untereinander gezogen haben, ohne Rücksicht auf den Willen des Angeklagten zu beachten sind (vgl. RGSt 64, 179, 187, 190; RGSt 66, 172, 173).
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