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   RG, 11.10.1931 - II 265/31   

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https://dejure.org/1931,8
RG, 11.10.1931 - II 265/31 (https://dejure.org/1931,8)
RG, Entscheidung vom 11.10.1931 - II 265/31 (https://dejure.org/1931,8)
RG, Entscheidung vom 11. Oktober 1931 - II 265/31 (https://dejure.org/1931,8)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwieweit sind die Grundsätze über Interessenabwägung und Leichtfertigkeit bei Aufstellung von Behauptungen anwendbar, die in Anzeigen an Behörden oder in Beschwerden über Beamte enthalten sind? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann eine einheitliche Tat angenommen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 66, 1
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Diese Grenzen sind nach dem für alle Fälle des Interessenwiderstreits geltenden Grundsatz der Güter- und Pflichten*-abwägung zu ziehen (RGSt 62, 83 (93); 63, 202 (204); 64, 10 (13); 65, 422 (427); 66, 1).
  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Schon deshalb ist die Presse, besonders gehalten, die Informationsquellen sorgfältig auf ihre Zuverlässigkeit prüfen, von ungerechtfertigten Übergriffen in die private Sphäre abzusehen, Übertreibungen zu vermeiden und ferner zu erwägen, ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und der für den Betroffenen eintretenden Beeinträchtigung seiner Ehre besteht (RGSt 63, 92; 63, 202[204]; 66, 1; RGZ 148, 154 [161 ff]; RAG 19, 260 [269]; BGH in LM § 826 (Gb) BGB Nr. 3; BGHZ 24, 200).
  • BGH, 09.07.1953 - 3 StR 33/53

    Rechtsmittel

    Jeder Staatsbürger hat das Recht, Verfehlungen von Beamten, auch wenn sie nicht ihn selbst oder ihm nahestehende Personen betreffen, nach pflichtmäßiger Prüfung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl z.B. RGSt 62, 83, 92; 66, 1; RG JW 1936, 2884; RG DJ 1937, 198 mit weiteren Nachw).

    An die Prüfungspflicht des Anzeigenden dürfen dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (RGSt 66, 1).

    Ausschließlicher Beweggrund brauchte die Interessenwahrnehmung allerdings nicht zu sein (RGSt 61, 400; 66, 1).

    Auch das Reichsgericht hat hier strengere Anforderungen gestellt (vgl RGSt 63, 202; 66, 1; 71, 174).

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