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   RG, 26.04.1932 - I 1341/31   

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RG, 26.04.1932 - I 1341/31 (https://dejure.org/1932,2)
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RG, Entscheidung vom 26. April 1932 - I 1341/31 (https://dejure.org/1932,2)
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Erzwungener Meineid I

§ 34 StGB, Nötigungsnotstand, übergesetzlicher Entschuldigungsgrund

Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • RGSt 66, 222
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 11.01.1932 - III 911/31

    Gelten die zu § 54 StGB. entwickelten Grundsätze über Notstand gegenüber einer

    Auszug aus RG, 26.04.1932 - I 1341/31
    Der dritte Strafsenat hat in der Entscheidung v. 11. Januar 1932, III 911/31 (RGSt Bd. 66 S. 98), auf Freisprechung erkannt, weil die Voraussetzungen des - als Unterfall des Notstands zu erachtenden - "Nötigungsstandes" des § 52 StGB nachgewiesen waren.
  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Die am 5. April 1951 begangene Eidesverletzung könnte zwar als fahrlässiger Falscheid nach § 163 StGB strafbar sein, wenn die Angeklagte die in Wahrheit nicht erfüllten Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes aus Fahrlässigkeit für vorliegend gehalten hat (RGSt 66, 222, 227); jeoch reichen die bisherigen Ausführungen des Landgerichts zu der Annahme einer Fahrlässigkeit schon deshalb nicht hin, weil das Landgericht die "Erkennbarkeit" der Sachlage für die Angeklagte aus Umständen gefolgert hat, die wohl bei den späteren uneidlichen Vernehmungen, nicht aber bei der eidlichen Aussage vom 5. April 1951 zutrafen.

    Daß die Angeklagte die Gefahr nicht durch Verweigerung des Zeugnisses abwenden konnte (vgl. RGSt 66, 222, 226 f), hat die Strafkammer richtig erkannt; denn F hatte von ihr nicht die Unterlassung belastender Aussagen, sondern eine bestimmte ihn begünstigende Falschaussage gefordert.

  • BGH, 01.06.1965 - 1 StR 145/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Ungeprüft ist ferner geblieben, ob polizeiliche Hilfe, wenn sie gewährt worden wäre, nachhaltige Wirkung gehabt und die Beschwerdeführerin endgültig aus ihrer Zwangslage befreit hätte (RGSt 66, 98, 102; 66, 222, 225; BGHSt 5, 371, 375) [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53].

    Dabei scheint jedoch überschen zu sein, daß der Entschuldigungsgrund nach § 52 StGB - anders als nach § 54 StGB - auch bei verschuldeten Notstand gilt (RGSt 66, 222, 225).

    Gleiches hat die Rechtsprechung bei fahrlässig verschuldeten Irrtum bisher für den Fall angenommen, daß allein das vorsätzliche Kandeln strafbar ist (RGSt 66, 222, 227 f; BGHSt 5, 371, 374 f [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; 18, 311, 312 [BGH 29.03.1963 - 4 StR 500/62]; wohl auch BGH Urt. vom 15. Juni 1962 - 2 StR 531/61 -).

  • RG, 11.11.1932 - I 1227/32

    erzwungener Meineid II - § 34 StGB, Nötigungsnotstand, übergesetzlicher

    Daß auch ein wissentlich falscher Eid durch Notstand (Nötigungsstand oder Notstand im engeren Sinne) entschuldigt sein kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt (vgl. RGUrt v. 11. Januar 1932 III 911/31 = RGSt Bd. 66 S. 98, v. 26. April 1932 I 1341/31 = RGSt 66, 222 und JW 1932 S. 2290, v. 26. April 1932 I 1519/31 = JW 1932 S. 3068 und v. 7. Oktober 1932 I 998/32).

    Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist der in der Entscheidung I 1341/31 hervorgehobene, den Notstandsvorschriften des geltenden Rechts gemeinsame Grundgedanke von Bedeutung.

  • BGH, 29.03.1963 - 4 StR 500/62

    Prüfung der Fähigkeit des Zeugen zum Begreifen des Wesens eines Eids durch den

    In dieser Richtung muß er alle Möglichkeiten gewissenhaft geprüft haben (BGH NJW 1952, 111, 113 [BGH 06.11.1951 - 1 StR 27/50]; OGHSt 2, 225, 227/228, auch RGSt 66, 222, 227, 228).
  • AG Schmallenberg, 01.07.2020 - 5 Ds 105/19
    Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr als ein Zustand, der jederzeit in einen Schaden umzuschlagen droht, ohne dass der Zeitpunkt genau bestimmt werden könnte (AllgA, vgl. BGH 1.12.2005 - 3 StR 243/04, BGHR § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 4; BGH 25.3.2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255 (258 f.); BGH 5.3.1954 - 1 StR 230/53, BGHSt 5, 371 (373); BGH 15.5.1979 - 1 StR 74/79, NJW 1979, 2053 (2054); RG 26.4.1932 - I 1341/31, RGSt 66, 222 (225 f.); RG 11.1.1932 - III 911/31, RGSt 66, 98 (100 f.); RG 12.7.1926 - II 430/26, RGSt 60, 318 (321); RG 23.1.1925 - I 959/24, RGSt 59, 69 (70 f.); LK-StGB/Zieschang Rn. 42; NK-StGB/Neumann Rn. 12; SK-StGB/Rogall Rn. 17; Jescheck/Weigend AT § 44 I 2; Roxin AT 1 § 22/17; zur Gefahrenlage beim "Festsitzen in Krisengebieten" (im Territorium des sog. "Islamischen Staates") Erb GA 2018, 399 (401 ff.); MüKoStGB/Müssig, 4. Aufl. 2020 Rn. 22, StGB § 35 Rn. 22).
  • BGH, 15.06.1962 - 2 StR 531/61

    Strafbarkeit wegen Massenerschießungen von Juden - Befolgung eines

    Das würde zur Anwendung des § 52 StGB nicht genügen; denn unter gegenwärtiger Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zustand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (RGSt 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769; BGH Urteil vom 14. Dezember 1954 - 5 StR 353/54 -).
  • BGH, 15.11.1966 - 1 StR 447/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an das

    Daher ist es frei von Rechtsirrtum, wenn das Schwurgericht eine Einweisung des Angeklagten in ein Konzentrationslager ohne Gerichtsbefehl bei einer Befehlsverweigerung für durchaus naheliegend ansieht und damit auch die gegenwärtige Gefahr bejaht; denn bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage war diese Maßnahme dem Urteil zufolge wahrscheinlich (RGSt 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769 Nr. 15).
  • BGH, 25.01.1966 - 5 StR 509/65

    Verletzung der Aufklärungspflicht infolge Ablehnung der Anhörung eines weiteren

    Das Merkmal "Gefahr" setzt jedenfalls einen Zustand voraus, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht (vgl. RGSt 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769 unter Nr. 11 1).
  • BGH, 14.06.1951 - 4 StR 156/51

    Rechtsmittel

    Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Verletzung von Leib oder Leben unmittelbar bevorstand oder erfahrungsgemäss mit hoher Wahrscheinlichkeit jederzeit erwartet werden konnte, weil auch in diesem Falle die Gefahr für das Bewusstsein des Täters "gegenwärtig" war (RGSt 60, 318; 66, 222, 397; 72, 246).
  • BGH, 18.07.1967 - 5 StR 323/67

    Geltendmachung einer Aufklärungsrüge und einer allgemeinen Sachrüge -

    Dabei ist sie zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß unter gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Täters ein Zustand zu verstehen ist, der den Eintritt eines entsprechenden Schadens sicher oder doch höchst wahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme getroffen wird (vgl. hierzu RGSt 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769).
  • BGH, 24.05.1966 - 1 StR 132/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzter Blutschande -

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Rechtsprechung
   RG, 26.04.1932 - I 1341/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1932,323
RG, 26.04.1932 - I 1341/21 (https://dejure.org/1932,323)
RG, Entscheidung vom 26.04.1932 - I 1341/21 (https://dejure.org/1932,323)
RG, Entscheidung vom 26. April 1932 - I 1341/21 (https://dejure.org/1932,323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gemeinschaftliche Grundlage und unterscheidende Merkmale des entschuldigenden Notstands der §§ 52 und 54 StGB. Zum Begriff der gegenwärtigen Gefahr. 2. Welche Mittel kommen zur Beseitigung eines Notstands bei der Eidesleistung in Betracht? 3. Unter welchen Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 66, 222
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 20.07.1965 - 1 StR 212/65

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit

    Ob im Fall eines fahrlässig verschuldeten Irrtums die Angeklagte, für die nur eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Taten in Betracht kommt, straffrei bliebe (so RGSt 66, 222, 227; BGHSt 5, 371, 374 [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; 18, 311, 312) [BGH 29.03.1963 - 4 StR 500/62]oder ob die vom Bundesgerichtshof vertretene Schuldtheorie (BGHSt 2, 194, 196) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] dazu führen müßte, die vorsätzliche Tat als solche, unter Beachtung der Milderungsmöglichkeit bei verschuldetem Verbotsirrtum, zu bestrafen, weil der Nötigungsstand zwar die Schuld, nicht aber den Vorsatz berührt (so BGH Urteil vom 8.10.1963 - 5 StR 344/62), braucht der Senat jetzt nicht zu entscheiden (vgl. auch BGH Urteil vom 1.6.1965 - 1 StR 145/65).
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