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   RG, 30.05.1932 - 3 TB 50/32   

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https://dejure.org/1932,315
RG, 30.05.1932 - 3 TB 50/32 (https://dejure.org/1932,315)
RG, Entscheidung vom 30.05.1932 - 3 TB 50/32 (https://dejure.org/1932,315)
RG, Entscheidung vom 30. Mai 1932 - 3 TB 50/32 (https://dejure.org/1932,315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann das von einem Rechtsanwalt ohne Vollmacht eingelegte Rechtsmittel durch nachträgliche Genehmigung des Angeklagten wirksam werden? 2. Welche Bedeutung hat es, wenn für einen Beteiligten, der Berufung eingelegt hat, die Erklärung abgegeben wird, es solle anstatt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 66, 265
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21

    Beteiligung des Betreuers in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder

    Eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten kann die Unwirksamkeit nicht mehr beheben (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003, Az.: 2 Ws 44/03; RGSt 66, 265; LR/Jesse, § 298 Rn. 5).
  • OLG Zweibrücken, 05.02.2010 - 1 Ss 5/10

    Rechtsmittel im Strafverfahren: Ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur

    11 Die von § 302 Abs. 2 StPO geforderte Ermächtigung muss aber bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung erteilt sein; die rückwirkende Genehmigung einer ohne Ermächtigung abgegebenen Erklärung ist nicht ausreichend, weil die Ordnung des Verfahrens den zweifelsfreien Bestand der Rechtsmittelerklärung erfordert und einen Schwebezustand - wie etwa nach §§ 182 ff. BGB - ausschließt (KG JR 1956, 308; RGSt 66, 265, 266 f. zur Einlegung der Revision; Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 302 Rn. 20; SK-StPO, Stand Oktober 2009, § 302 Rn. 72).
  • OLG Jena, 27.11.2003 - 1 Ws 359/03

    Strafvollzug, Rechtsbeschwerde, Vertretung, Vollmacht

    Die nachträgliche Genehmigung der Rechtsmitteleinlegung innerhalb oder außerhalb der Rechtsmittelfrist genügt nicht (RGSt 66, 265, 267; LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 297 Rn. 5; Meyer-Goßner, a. a. O., § 297 Rn. 2).
  • BGH, 04.03.1952 - 1 StR 673/51
    Weil sie diese im Gegensatz zu der echten Bedingung (vgl. RGSt 66, 265) nicht von einem noch Ungewissen Umstand abhängig macht.
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