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   RG, 07.07.1932 - III 611/32   

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https://dejure.org/1932,299
RG, 07.07.1932 - III 611/32 (https://dejure.org/1932,299)
RG, Entscheidung vom 07.07.1932 - III 611/32 (https://dejure.org/1932,299)
RG, Entscheidung vom 07. Juli 1932 - III 611/32 (https://dejure.org/1932,299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird das Vermögen des Erzeugers einer Handelsware dadurch beschädigt, daß er sie an einen -- von ihm infolge einer täuschenden Vorspiegelung irrig für einen Zwischenhändler gehaltenen -- Verbraucher zum Großhandelspreise verkauft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 66, 337
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

    Somit kann dieselbe Ware oder Dienstleistung im Wirtschaftsverkehr einen nach den einzelnen Umständen zu bestimmenden unterschiedlichen Wert haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1969 - 5 StR 688/68; RGSt 66, 337; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 150; Cramer in Schönke/ Schröder, StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 106, 113).
  • KG, 12.05.2004 - 1 Ss 508/03

    Rabattbetrug: Voraussetzungen eines Vermögensschadens

    a) Soweit sie unter Berufung auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 66, 337, 338; RGSt 77, 348, 349) die Auffassung vertritt, daß die RBV im Umfang des erschlichenen Preisnachlasses geschädigt worden sei, nimmt sie einen Rechtsstandpunkt ein, dem der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zum Betrugsschaden in Fällen der Rabatterschleichung (BGH NStZ 1991, 488 f.) mit der überzeugenden Begründung entgegengetreten ist, daß der für einen Eingehungsbetrug geltende Prüfungsansatz einen Vergleich von Leistung und Gegenleistung verlangt und daß der Vermögensschaden nach objektiven Wertkriterien zu ermitteln ist.
  • BGH, 09.07.1954 - 1 StR 338/53

    Rechtsmittel

    Zu prüfen ist, ob der Vertragsgegner den nach der Parteiabrede geschuldeten Gegenwert erhalten hat, ohne dessen Zusage er den Vertrag, auch wenn nach allgemeinen Gesichtspunkten die Gegenleistung als gleichwertig anzusehen wäre, nicht abgeschlossen hätte (vgl. RGSt 66, 337; 68, 212, 214; 73, 382 f; 76, 49, 52; 77, 348; BGHSt 3, 99, 102).
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